Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 15. Februar 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juli 2021; Proz. FE171016
Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist seit Dezember 2017 ein strittiges Scheidungsver- fahren beim Einzelgericht (2. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vor- instanz) hängig (act. 6/1). Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) in der Klagebegründung vom 6. Januar 2021 (act. 6/136 S. 2) gestellte Gesuch um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein (act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/157). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2021 Berufung und Beschwerde, wobei sie auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung und Beschwerde) um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 2 S. 3). Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensent- scheid bezüglich des beantragten Prozesskostenvorschusses, die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bezüglich der eventualiter beantragten unentgeltlichen Rechtspflege. Während die Beschwerde unter der vorliegenden Verfahrensnummer geführt wird, wurde für die Berufung das Ge- schäft LY210035 eröffnet. 2. Mit Urteil vom 15. Februar 2022 hiess die Kammer die Berufung gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 10 S. 12). Das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens (hin- sichtlich der Beschwerde selbst) als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO), da die Vorinstanz infolge Aufhebung ihres Entscheids, sollte sie das Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss abweisen, über das eventualiter gestellte Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu befinden hätte. 3. Im Berufungsverfahren wurden Gerichtskosten von Fr. 1'500.– erhoben und dem Beschwerdegegner (bzw. dortigen Berufungsbeklagten) auferlegt (act. 10 S. 12). Der zusätzliche Aufwand, welcher der Kammer für das vorliegende Be- schwerdeverfahren entstanden ist, erscheint als vernachlässigbar, zumal in der Rechtsmittelbegründung auch keine Aufgliederung bezüglich Beschwerde und
Berufung vorgenommen wurde (vgl. act. 2). Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Gerichtskosten zu erheben. Im Berufungsverfahren wurde der Be- schwerdegegner (bzw. dortige Berufungsbeklagte) sodann dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin (bzw. dortigen Berufungsklägerin) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu entrichten (act. 10 S. 12). Da diese Entschädi- gung die ihr für das Rechtsmittelverfahren (Berufung und Beschwerde) entstan- denen Kosten zu decken vermag (siehe act. 10 E. IV./3.), ist ihr Rechtsschutzinte- resse am Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren bzw. eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege entfallen (act. 2 S. 3; act. 10 E. IV./3.). Nachdem aus diesem Grund bereits das Berufungsverfahren bezüglich dieser beiden Gesuche als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist (act. 10 S. 12), hat dies nun auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu geschehen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren sodann keine zuzusprechen, weil den Parteien im vor- liegenden Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels von act. 8 und 9, sowie an das Einzelgericht (2. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie ins Geschäft LY210035 und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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