Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 24. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Prozess-Nr. FE190229-I)
Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer war seit dem tt.mm 2000 verheiratet mit B.. Sie haben drei gemeinsame Söhne, C. (geb. 2002), D._____ (geb. 2005) und E._____ (geb. 2008). Gemäss Eheschutzurteil vom 27. März 2018 trennten sich die Eheleute am tt. September 2017 (Urk. 6/5/1 S. 2). 1.2. Mit Urteil des Amtsgerichts F., Bosnien-Herzegowina, vom 16. Januar 2019, in Rechtskraft erwachsen am 11. März 2019, wurde die Ehe der Eheleute A. B._____ geschieden (Urk. 6/5/5 S. 1; vgl. auch Urk. 6/3 S. 1). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 klagte B._____ beim Einzelgericht am Be- zirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) auf Scheidung der Ehe mit dem Beschwer- deführer. Eventualiter sei das Scheidungsurteil des Amtsgerichts F._____ vom 16. Januar 2019 zu ergänzen, subeventualiter sei es abzuändern (Urk. 6/1 S. 2 f.). 1.4. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde "hinsichtlich der Verfahrensführung", wobei er sich nach allfälligen Kostenfolgen erkundigte (Urk. 1). Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 wurde der Beschwerdefüh- rer darauf hingewiesen, dass die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens betref- fend Rechtsverzögerung mit Gerichtskosten und allenfalls einer an die Gegenpar- tei zu leistenden Parteientschädigung verbunden sei (Urk. 3). Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 (Datum Poststempel: 18. Januar 2022) teilte der Beschwerdefüh- rer mit, er habe eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben wollen und er ver- lange die Durchführung eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 4). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-124). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.6. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Nachdem er die Beschwerde jedoch selber eingereicht hat, ist für das Beschwer- deverfahren nicht von einem Vertretungsverhältnis auszugehen.
Eheschutzverfahren bekannt, in welchem sie ihn trotz der zu erwartenden Opera- tion verpflichtet habe, mehr als 100% zu arbeiten. Die beiden älteren Söhne hät- ten keine Lehrstelle finden können. Überdies seien die finanziellen Mittel er- schöpft. Es sei daher dringend erforderlich, über die Gütertrennung zu entschei- den. All dies sei der Vorderrichterin bekannt, dennoch geschehe nichts. Abgese- hen davon sei die Scheidung von seiner Ex-Frau bereits am 7. August 2019 ak- zeptiert worden. Zwei Monate danach sei der Prozess neu aufgerollt worden, obschon dies nicht nötig gewesen sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass der Prozess bereits mehr als zwei Jahre laufe, ohne dass ein Urteil gefällt worden sei (Urk. 1 S. 1). 4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das im Oktober 2019 eingeleitete Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, nicht auf eine Rechts- verzögerung schliessen lässt (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 2.2 m.w.H.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als bei einer Durchsicht der Akten keine Bearbeitungslücken erkennbar sind (vgl. Urk. 6/1-124 sowie Aktenverzeichnis des Verfahrens FE190229-I) und die Vorinstanz seit Anhebung der Scheidungsklage am 4. Oktober 2019 diverse Akten und Auskünfte eingeholt, zwei Verhandlungen durchgeführt (Prot. I S. 9 und S. 14 ff.), die Söhne D._____ und E._____ angehört (Prot. I S. 37 ff.) und zehn Entscheide erlassen hat (Urk. 6/7, 6/19, 6/28, 6/39, 6/51, 6/73, 6/75, 6/85, 6/89 und 6/118). 4.2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe seine Ge- fährdungsmeldung vom September 2019 ignoriert und erst reagiert, nachdem im April 2021 eine weitere Gefährdungsmeldung der Schule von D._____ eingegan- gen sei (Urk. 1 S. 1), ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar mit Ein- gabe vom 27. September 2019 bei der KESB Dübendorf beantragt hatte, seine drei Söhne seien unter seine alleinige Obhut zu stellen, da der Prozess, bei dem es darum gehe, dass die Kinder bei ihm wohnen sollten, bereits viel zu lange dauere (Urk. 6/15A/85). Allerdings liess der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren erst in der Klageantwort vom 7. Juni 2021 und überdies nur für den Eventualfall Anträge zur Regelung der nicht-finanziellen Kin- derbelange stellen (Urk. 6/96 S. 2).
Abgesehen davon hatte die Vorinstanz nach der mit Schreiben vom 10. De- zember 2019 erfolgten Überweisung des Verfahrens betreffend Prüfung von Kin- desschutzmassnahmen und Regelung der Kinderbelange durch die KESB (Urk. 6/15A-B und Urk. 6/16) mit Schreiben vom 11. Februar 2020 einen Kurzbe- richt beim Beistand von D._____ und E._____ angefordert (Urk. 6/22), welcher am 13. März 2020 erstattet und in welchem die Anordnung einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung empfohlen wurde (Urk. 6/31). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 6/39 S. 14) ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2020 eine Familienbegleitung an (Urk. 6/51). Mit E-Mail vom 24. No- vember 2020 teilte der Beistand mit, die Familienbegleitung habe den nötigen po- sitiven Einfluss auf die komplexe familiäre Ausgangslage (Urk. 6/72A S. 2). Ge- mäss Zwischenbericht der Familienbegleitung vom 11. Februar 2021 habe die Kindsmutter grosse Fortschritte in der konstruktiven Beziehungsgestaltung inner- halb der Familie erzielt. Sie leite den Familienrat und könne mit ihren Söhnen ver- bindliche Regeln des Zusammenlebens festlegen (Urk. 6/80 S. 6). Am 25. Febru- ar 2021 erkundigte sich die Vorderrichterin beim Beistand, ob aufgrund der im Zwischenbericht wiedergegebenen Äusserungen von D._____ (die Gesamtsitua- tion bedrücke ihn so stark, dass er nicht mehr leben wolle, er wolle aber keine Therapie oder Medikation; vgl. Urk. 6/80 S. 4) Kindesschutzmassnahmen zu er- greifen seien, was dieser verneinte. Er werde sich melden, wenn sich seine Ein- schätzung ändere (Urk. 6/84). Mit E-Mail vom 26. Mai 2021 teilte der Beistand der Vorinstanz mit, trotz Einsatzes der sozialpädagogischen Familienbegleitung, des Jugendcoaches sowie des Beginns einer Psychotherapie zeichne sich bei D._____ eine Destabilisierung ab. Aktuell werde mit der Kindsmutter und D._____ eine Fremdplatzierung thematisiert (Urk. 6/93A). Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 leitete die KESB Dübendorf die Gefährdungsmeldung der Schule Fällanden vom 26. April 2021 weiter, wonach sich die Situation von D._____ trotz Unterstützung in kurzer Zeit massiv verschlechtert habe (Urk. 6/94). Am 28. Mai 2021 und am 3. Juni 2021 holte die Vorinstanz beim Beistand telefonische Auskünfte ein (Urk. 6/95A). Am 11. Juni 2021 informierte der Beistand die Vorinstanz zunächst mündlich und alsdann mit Schreiben vom 16. Juni 2021 schriftlich, die Kindsmut- ter habe ihr Einverständnis für eine Fremdplatzierung von D._____ zurückgezo-
gen. Die Anordnung einer solchen gegen den Willen der Kindseltern erachte er als kontraproduktiv, weshalb er keinen entsprechenden Antrag stellen werde. Hingegen entwickle sich die Zusammenarbeit mit der Schule positiv und man prü- fe, ob für D._____ ein 10. Schuljahr möglich sei. Aufgrund der Ausgangslage, des bestehenden Unterstützungsangebots sowie der geplanten Anschlusslösung sei nach seiner fachlichen Einschätzung keine Anpassung der Kindesschutzmass- nahmen erforderlich (Urk. 6/98A und Urk. 6/99). Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte die Vorinstanz den Rechtsvertretern der Parteien mit, aufgrund der Ausfüh- rungen und Empfehlungen des Beistands sehe sie derzeit keine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen vor (Urk. 6/103-104). Am 23. August 2021 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 14 ff.), anlässlich welcher der Beschwerdefüh- rer gleichwohl lediglich ein Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren Abwei- sung und subeventualiter die Zuweisung der Obhut über D._____ an sich bean- tragen liess (Prot. I S. 16 und S. 18). Am 15. September 2021 hörte die Vorder- richterin D._____ und E._____ an. D._____ führte aus, es gehe ihm gut und er sei gut ins 10. Schuljahr gestartet. Er bemühe sich, keine Absenzen mehr zu haben. Ausserdem könne er bei Problemen auf Unterstützung zurückgreifen. Er wolle weiterhin bei der Mutter wohnen. Die momentane Lösung stimme für ihn, man müsse nichts verändern (Prot. I S. 37 f.). Auch E._____ erklärte, er wünsche, dass die derzeit gelebte Situation beibehalten werde (Prot. I S. 40). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Kinderanhörung sowie den Rechenschaftsberichten des Beistands vom 29. September 2021 betreffend die Zeit vom 30. Juli 2019 bis 30. Juni 2021 an (Urk. 6/121). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 6/120A), die Kindsmutter nahm mit Eingabe vom 18. Januar 2022 binnen einmal erstreckter Frist Stellung (Urk. 6/122). In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer die vorliegende Rechtsverzögerungs- beschwerde erhoben (Urk. 1). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht ein- mal ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz das Verfahren nicht beförderlich voran- getrieben bzw. die Gefährdungsmeldungen ignoriert haben soll. 4.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, trotz seines schlechten Gesund- heitszustands und der zu erwartenden Operation habe ihn die Vorderrichterin im
Eheschutzverfahren verpflichtet, mehr als 100% zu arbeiten, richtet sich gegen die Anordnungen der Vorderrichterin im Eheschutzentscheid vom 27. März 2018, mit welchem sie die damalige Vereinbarung des Beschwerdeführers mit dessen Ehefrau genehmigt hatte (Urk. 6/6/45). Allfällige Einwände hätte der Beschwerde- führer im Rahmen eines Rechtsmittels gegen jenen Entscheid vorbringen müs- sen. Ein Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren und/oder der vorlie- genden Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung ist nicht ersichtlich, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei dringend über die Gütertrennung zu entscheiden, ist weder dargetan noch ersichtlich, in- wiefern in diesem Zusammenhang der Vorinstanz eine nachlässige bzw. ver- schleppende Prozessleitung vorzuwerfen wäre, zumal der Beschwerdeführer erstmals in der Klageantwort vom 7. Juni 2021 und überdies bloss im Eventual- standpunkt Anträge bezüglich Güterrecht stellen liess (Urk. 96 S. 2). Abgesehen davon wird unabhängig von allfälligen Anordnungen der Vorinstanz die Auflösung des Güterstands auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB). 4.5. Zusammengefasst erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 in Verbin- dung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Zürich, 24. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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