Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 28. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Uster,
sowie
B._____ Gesuchsteller und Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2022 (FE210181-I)
. Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstelle- rin) sowie der Gesuchsteller und Verfahrensbeteiligte (nachfolgend Gesuchsteller) standen sich vor der Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 112 ZGB gegenüber. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 stellte die Gesuchstellerin und mit Eingabe vom 21. September 2021 der Gesuchsteller einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/22 S. 2). Nachdem zwischen den Gesuch- stellern anlässlich der Verhandlung vom 10. Februar 2022 eine Vereinbarung er- zielt werden konnte (Urk. 7/58; Prot. I S. 6 f.), ergingen am 3. März 2022 ein un- begründetes Urteil in der Hauptsache sowie zwei unbegründete Verfügungen, ei- ne davon in Bezug auf die jeweiligen Anträge der Gesuchsteller betreffend Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 7/60 = Urk. 5/2). Das Dispositiv dieser Verfügung lautete wie folgt (Urk. 5/2 S. 2 f.): " 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgewiesen. 5. [Mitteilung] 6. [Rechtsmittel]" 1.2. Mit Eingabe vom 14. März 2022 ersuchte die Gesuchstellerin um Begrün- dung der Verfügung betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/69). Die Vorinstanz lieferte in der Folge eine begründete Fassung nach (Urk. 7/76 = Urk. 2), wobei sie sich auf die Anträge der Gesuchstel-
lerin beschränkte. Das Entscheiddispositiv lautete in Abweichung von der unbe- gründeten Fassung wie folgt (Urk. 2 S. 13 f.): " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Prozesskostenbeitrag wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. [Mitteilung] 4. [Rechtsmittel]" 1.3. Daraufhin erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Juni 2022 recht- zeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei Ziffer 2 der Verfügung vom 3. März 2022 (begründete Fas- sung) des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirks- gericht Uster im Geschäft Nr. FE210181-I aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin im Schei- dungsverfahren (Geschäfts Nr. FE210181-I) am Bezirksgericht Uster die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen. 3. Es seien die Akten aus dem Verfahren FE210181-I vor dem Be- zirksgericht Uster beizuziehen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-77). Dem Ge- suchsteller im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort ein- zuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Frei-
burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht gegeben sei, da das Vermögen der Gesuchstellerin zur Deckung der Pro- zesskosten sowie der Kosten ihrer Rechtsvertretung ausreiche. So verfüge die Gesuchstellerin auf den beiden C._____-Konten CH1 und CH2 über Vermögen im Umfang von Fr. 2'364.95 und Fr. 15'097.49 sowie über einen Nissan Juke Tekna mit einem Schätzwert von Fr. 10'000.–. Diese beweglichen Vermögenswerte übersteigen gemäss Einschätzung der Vorinstanz einen Notgroschen. Zudem ha- be die Gesuchstellerin keinerlei Angaben darüber gemacht, ob die Liegenschaft, welche in ihrem Miteigentum stehe, zusätzlich hypothekarisch belastet werden könne. Auch den Unterlagen sei nichts zum Verkehrswert der Liegenschaft oder zur Möglichkeit einer weiteren Belehnung zu entnehmen. Aufgrund der stets stei- genden Liegenschaftspreise sei anzunehmen, dass eine weitere hypothekarische Belastung der Liegenschaft möglich sei (Urk. 2 S. 7 und S. 12 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz beschränkte ihre Begründung auf die Abweisung der An- träge der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenvorschuss und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die in der unbegründeten Entscheidfassung ebenfalls verfügte Abweisung des Antrags des Gesuchstellers bezüglich Prozess- kostenvorschuss sowie Gutheissung seines Antrages um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege behandelte die Vorinstanz in der begründeten Fassung nicht (Urk. 2; Urk. 5/2). Daneben weicht das Dispositiv des begründeten Ent- scheids von demjenigen des unbegründeten Entscheids ab; die Dispositiv-Ziffern 1-3 des unbegründeten Entscheids – welche allesamt die eben genannten Anträ- ge des Gesuchstellers betreffen – wurden in der begründeten Ausfertigung er- satzlos gestrichen (Urk. 2 S. 13 f.; Urk. 5/2 S. 2 f.).
3.2.1. Die Abweisung des Antrags um Verpflichtung zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses wurde von der Gesuchstellerin nicht beanstandet. Sie focht den vorinstanzlichen Entscheid lediglich hinsichtlich des (abgewiesenen) Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an. Diesbezüglich macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Bedarf und ihr Ver- mögen offensichtlich unrichtig festgestellt und deshalb die Mittellosigkeit zu Un- recht abgelehnt (Urk. 1 S. 5 ff.). In Bezug auf ihr von der Vorinstanz festgestelltes Vermögen bringt die Gesuchstellerin einerseits vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise aus Urk. 7/24/32 abgeleitet, dass das Fahrzeug der Marke Nissan Juke Tekna ihrem Vermögen zuzurechnen sei. Dabei habe die Vorinstanz verkannt, dass es sich bei Urk. 7/24/32 um ein vom Gesuchsteller eingereichtes Beweismittel handle und da- raus klar ersichtlich sei, dass das Fahrzeug auf diesen eingetragen sei. Es handle sich offensichtlich nicht um ihr Fahrzeug. Andererseits bestreitet die Gesuchstelle- rin den von der Vorinstanz ermittelten Schätzwert des Fahrzeugs (Urk. 1 S. 5 f.). Zudem macht sie hinsichtlich der Liegenschaft u.a. geltend, dass für die Vo- rinstanz aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Ausführungen der Partei- en augenscheinlich gewesen sein müsste, dass eine zusätzliche Belehnung nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller als Miteigentümer der Liegenschaft die notwendige Zustimmung nicht gegeben hätte, sei eine weitere Belehnung der Liegenschaft ausgeschlossen, da die Tragbarkeit angesichts ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht gegeben sei (Urk. 1 S. 7 ff.). 3.2.2. Ferner bringt die Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Entscheiddispositiv abgeändert und darauf verzichtet habe, den Antrag des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege zu begrün- den (Urk. 1 S. 14 f.). Letztlich rügt sie eine Verletzung des in Art. 8 BV statuierten Grundrechts der Rechtsgleichheit. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsteller trotz gleicher finanzieller Verhältnisse die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 1 S. 16).
3.3.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege überzeugen. Es kann auf diese verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.). 3.3.2. Die von der Vorinstanz festgestellten Vermögenswerte der Gesuchstelle- rin auf den beiden C.-Konten CH1 und CH2 im Betrag von insgesamt Fr. 17'462.44 wurden von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Von diesen Werten ist deshalb auszugehen. In Bezug auf den Nissan Juke Tekna lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vgl. Urk. 2 S. 7) aus der Verkehrsabgabenrech- nung 2021 (Urk. 7/24/32) nicht ableiten, dass das Fahrzeug im Eigentum der Ge- suchstellerin steht, ist doch als Rechnungsempfänger der Gesuchsteller aufge- führt. Das Fahrzeug ist nicht zum Vermögen der Gesuchstellerin zu zählen. Fer- ner kann aufgrund des ausgewiesenen Mankos, des tiefen Einkommens sowie der übrigen finanziellen Verhältnisse eine weitere Belehnung der sich im Miteigen- tum der Gesuchstellerin befindlichen Liegenschaft ausgeschlossen werden. 3.3.3. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von einem Vermögen von Fr. 17'462.44 auszugehen. Dieses ist ihr nach Prüfung der Gesamtumstände als Notgroschen zu belassen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich folglich be- treffend die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege als falsch, weshalb er in Gut- heissung der Beschwerde insoweit aufzuheben ist. Da die Gesuchstellerin als mit- tellos gilt, ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X. eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.3.4. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen (vgl. E. 3.2.2) erüb- rigt sich vor diesem Hintergrund. Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Vorinstanz aufgrund der Beschränkung der Begründung Teilaspekte den gesetzli- chen Anforderungen an eine schriftliche Begründung nicht nachgekommen ist (siehe eingehend dazu OGer ZH PC160005 vom 31. März 2016, E. 3.2.3; BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 20; BK-Killias, Art. 239 ZPO N 17). Dasselbe gilt auch hin- sichtlich der Abänderung des Entscheiddispositivs; dieses darf in einer begründe-
ten Fassung nicht abgeändert werden, nur damit es nicht in Widerspruch zu den Erwägungen steht. 4.1. Ausgangsgemäss gilt für das vorliegende Verfahren der Beschwerdegeg- ner und damit der Kanton Zürich als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Kostenfreiheit des Kantons Zürich (§ 200 lit. a GOG) sind für das Be- schwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 4.2. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist für das Beschwerdeverfahren beantragt (Urk. 1 S. 2) und der Gesuchstellerin entspre- chend aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuch- stellerin ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 5, 6 und 9 AnwGebV entsprechend mit Fr. 1'200.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, damit Fr. 1'292.40, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.3. Da die Gesuchstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Ge- richtskosten zu tragen hat und ihr eine Parteientschädigung aus der Gerichtskas- se zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2022 hin- sichtlich des Entscheids über das Eventualgesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 4, zweiter Satzteil, der unbegründeten Fassung und Dispositiv-Ziffer 2 der begründeten Fassung) aufgehoben. Der Gesuchstellerin wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 1'292.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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