Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 11. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss etc.)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Oktober 2022; Proz. FE220231
Erwägungen: 1. Am 10. Oktober 2022 ging beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (fortan Vorinstanz) das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien ein, wobei die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 7/1 ff.). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsteller) (u.a.) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmassli- chen Gerichtskosten an und wies ihn auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin (act. 3/1 = act. 6 = act. 7/15, Dispositiv Ziff. 1). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 (Datum Poststempel) stellte der Gesuch- steller bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 7/19). 2. Gleichentags gelangte der Gesuchsteller innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 16) an die Kammer und erklärte, Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 1 der Ver- fügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 zu erheben (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–27). Zusammen mit den Akten reichte die Vorinstanz der Kammer eine Verfügung vom 3. November 2022 zu den Akten, mit welcher sie dem Gesuchsteller die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen hat (act. 5 = act. 7/25). Da die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, abzuschreiben ist , kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. 3.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Diese sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvorausset- zungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Inte- resse an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers resp. Gesuchstellers auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für
die Beurteilung besteht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist. Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfah- ren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einrei- chung, so wird nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; BK ZPO-Z INGG, Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22). 3.2 Der Gesuchsteller wendet sich gegen die Verfügung, mit welcher ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Nach seinem bei der Vorinstanz gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nahm ihm die Vorinstanz diese Frist – wie gezeigt – ab. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss (einstweilen) nicht leisten muss. Damit ist das Rechtsschutzinteresse entfallen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben. Sollte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz ab- gewiesen werden, so wird die Vorinstanz dem Gesuchsteller erneut Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses anzusetzen haben, und der Gesuchsteller wird sich dagegen erneut zur Wehr setzen können. 4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Partei- entschädigungen sind keine verlangt und bereits deshalb nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richtes Uster, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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