Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 21. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht B._____, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht B._____ (Prozess-Nr. FP200009-...)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. April 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorin- stanz Klage auf (erneute) Abänderung der Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn C., welcher aus der am 6. Juni 2011 geschiedenen Ehe mit D. her- vorgegangen war. Mit Urteil vom 15. September 2022 wies die Vorinstanz die Ab- änderungsklage des Beschwerdeführers ab (Urk. 147 S. 24 f.). 1.2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 30. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 165). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 sandte die Zentral- kanzlei des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer dessen Unterlagen zu- rück mit dem Hinweis, dass man für Scheidungen nicht zuständig sei (vgl. Urk. 165A). Auf diesem Schreiben notierte der Beschwerdeführer handschriftlich, seine Beschwerde richte sich gegen die für das Abänderungsverfahren zuständi- ge Richterin und deren Urteil, und sandte es am 25. Januar 2023 wiederum an das Verwaltungsgericht (Urk. 165A), das es am 30. Januar 2023 an das Oberge- richt weiterleitete (Urk. 166/3). In der Folge wurde das vorliegende Beschwerde- verfahren eröffnet (Urk. 168). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-164). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört (unter anderem) die Frage, ob der Beschwerde- führer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt dem Be- schwerdeführer, da im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde lediglich das Nichtergehen eines anfechtbaren Entscheids gerügt werden kann (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 17) und vorliegend die Vorinstanz das bei ihr hängige Abänderungsverfahren mit der Zustellung des (begründeten) Urteils vom 15. September 2022 an die Parteien am 16. Januar 2023 (vgl. Urk. 148 [Emp-
fangsscheine]) – somit vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 25. Januar 2023 – abgeschlossen hatte. Daher erweist sich die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage einer Kopie von Urk. 165 und Urk. 165A) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'905.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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