Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 14. April 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____,
betreffend Ehescheidung (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. März 2023 (FE220127-G)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und stehen seit Anfang Oktober 2022 vor Vor- instanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 setzte die Vorinstanz dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklag- ter) eine Frist bis am 28. Februar 2023 an, um Belege einzureichen, ansonsten über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 4/46 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 7. März 2023 er- suchte der Beklagte um Erstreckung der angesetzten Frist (Urk. 4/52), welches Gesuch die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. März 2023 abwies (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4/54 S. 3). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/55) Beschwerde mit dem Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die beantragte Fristerstre- ckung zu gewähren (Urk. 1 S. 3). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zu- rückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung ge- wöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozes- ses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertre-
ten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanord- nungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Der Beklagte macht geltend, wenn die angefochtene Verfügung rechtskräftig werde, drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da ihm der Zu- gang zu einem (unentgeltlichen) Rechtsvertreter dauerhaft verwehrt würde. Auf einen solchen sei er aber aufgrund seiner Mittellosigkeit sowie der Komplexität des Verfahrens angewiesen (Urk. 1 S. 1 f.). Die Vorinstanz entschied in der angefochtenen Verfügung nicht über das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Viel- mehr hatte sie dieses Gesuch bereits mit Verfügung vom 7. März 2023 abgewie- sen (Urk. 4/50 S. 2 f.). Daher gehen die Ausführungen des Beklagten, es drohe ihm bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil, an der Sache vorbei, da sie nicht die angefochtene, son- dern eine andere Verfügung der Vorinstanz betreffen, gegen die - nach erfolgter Begründung (vgl. Urk. 51/1, Urk. 60) - die Beschwerde offen steht (Art. 121 ZPO). Entsprechend vermag der Beklagte mit Bezug auf die angefochtene Verfügung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Abgesehen davon können gerichtliche Fristen nur erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ersuchte der Beklagte allerdings erst nach Ab- lauf der angesetzten Frist um deren Erstreckung (vgl. Urk. 4/46 und Urk. 4/52),
weshalb der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden gewe- sen wäre. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bun- desgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm