Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC230030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. August 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Winterthur, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (Prozess-Nr. FP210029-K)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Klägers vom 18. Juli 2023 (Urk. 1) samt Beilagen (Urk. 2/A-N), mit welcher der Kläger im Kern eine Rechtsverzöge- rung geltend macht, indem das Bezirksgericht Winterthur im (von ihm am 11. Oktober 2021 eingeleiteten) Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsur- teils den Endentscheid immer noch nicht gefällt habe (Urk. 1), da der Kläger ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. B._____ stellt, das- selbe jedoch einzig damit begründet, dass Oberrichter lic. iur. B._____ in einem früheren Verfahren (in einem Kollegialentscheid) nicht auf alle damaligen Vorbrin- gen des Klägers eingegangen sei (Urk. 1 S. 1), was von vornherein und offen- sichtlich keinen Ausstandsgrund bilden kann (vgl. Art. 47, Art. 49 Abs. 1 ZPO), weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren verzichtet werden kann und auf das Ausstandsgesuch des Klägers nicht einzutreten ist, da das Bezirksgericht Winterthur den vom Kläger geforderten Endentscheid nun- mehr am 27. Juli 2023 erlassen hat (Vi-Urk. 105), weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da auf die weiteren Anträge des Klägers hinsichtlich Amtsmissbrauch etc. (Urk. 1 S. 1-3) schon mangels eines Anfechtungsobjekts – das Obergericht ist Rechtsmit- tel instanz (§ 48 GOG) – nicht einzutreten ist, da aufgrund der Erwägungen im Urteil der Kammer vom 9. Januar 2023 (mit wel- chem ein früheres Verfahren betreffend Rechtsverzögerung abgeschlossen wur- de; Urk. 2/C, PC220056-O) und der seither verstrichenen Zeit – auch wenn die Vorinstanz dabei keineswegs untätig geblieben ist (vgl. Vi-Aktenverzeichnis) – davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Rechtsverzögerungsbe- schwerde in guten Treuen erhoben hat (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb umständehalber für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten ist,
da damit das vom Kläger gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1) zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO), da die beigezogenen vorinstanzlichen Akten (Vi-Urk. 1-111) zufolge der vom Klä- ger eingereichten Berufung in das Berufungsverfahren LC230030-O zu legen sind, wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsgesuch des Klägers gegen Oberrichter lic. iur. B._____ wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung wird zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LC230030-O. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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