Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 14. November 2025 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Ausstandsbegehren Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. September 2025; Proz. BV250013
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Beschluss vom 16. September 2025 wies das Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) das vom Beklagten und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ gestellte Ausstandsgesuch ab (act. 3 = act. 4/8). 1.2. Gegen den Beschluss vom 16. September 2025 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Poststempel gleichentags) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 wurde ihm Frist (act. 5) und mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 Nachfrist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt (act. 7). 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 4/1–9). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stel- lungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 49 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit vorliegendem Beschluss eine Kopie der Be- schwerdeschrift zuzustellen. Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Be- schwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kos- tenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Be- schwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2. Die Schweizerische Post versuchte am 8. Oktober 2025 erfolglos, dem Be- schwerdeführer die Verfügung vom 6. Oktober 2025 mit der Fristansetzung für den Kostenvorschuss zuzustellen (act. 6). Auch die Zustellung der Verfügung vom 28. Oktober 2025, mit welcher dem Beschwerdeführer die Nachfrist für die Leis- tung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, verlief am 30. Oktober 2025 er- folglos (vgl. act. 8). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Verfügun- gen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsschein. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden
ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Weil der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfahren einleitete, musste er mit der Zustellung der Verfügung rechnen. Die Zustellungen an ihn erfolgten an die auf der Beschwerdeeingabe vermerkte Adresse. Somit gilt die Verfügung vom 28. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 6. November 2025 zugestellt. Die fünftägige Nachfrist endete am 11. No- vember 2025. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: