Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2026 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 21. Januar 2026 (FE250013-G)
Erwägungen: 1.1.Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren ge- genüber. Mit Schreiben vom 14. April 2025 beantragte der Beklagte und Beschwer- degegner (nachfolgend Beklagter) die Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/24). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt (Urk. 5/45). Die Klägerin beantragte daraufhin die Abweisung des Antrags um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (zur ausführlichen Prozessgeschichte vgl. Urk. 2 S. 3 = Urk. 5/59 S. 3). Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (inkl. MwSt.) im Betrag von Fr. 6'486.– (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). 1.2.Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Januar 2026 aufzuheben und das Gesuch des Beschwer- degegners um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab- zuweisen. 3.Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen, unter Anweisung, die finanziellen Verhält- nisse beider Parteien vollständig abzuklären und die zeitliche Ent- wicklung der Vermögensverhältnisse zu würdigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-62). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1.Die Vorinstanz belehrte in Dispositiv-Ziffer 6 hinsichtlich der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses die Berufung (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 6 i.V.m. Dis- positiv-Ziffer 2). Die anwaltlich vertretene Klägerin bezeichnet die Rechtsmittel-
eingabe ausdrücklich als Beschwerde und führt aus, entgegen der Rechtsmittelbe- lehrung der Vorinstanz sei gegen die Zusprechung des Prozesskostenvorschusses das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, da der vorliegend massgebliche Streit- wert Fr. 6'486.– betrage (Urk. 1 S. 4). 2.2.Der Entscheid über die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gilt als vorsorgliche Massnahme. Massgebend ist der Streitwert der umstrittenen vor- sorglichen Massnahme (nicht der Hauptsache; vgl. OGer ZH LZ190027 vom 29. April 2020 E. II.1; ZK ZPO-Reetz, Art. 308 N 41 m.w.H.). Vorliegend wurde die Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'486.– verpflichtet. Der vorinstanzliche Entscheid darüber unterliegt demnach der Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.3.Die Klägerin schliesst aus der falschen Rechtsmittelbelehrung auf erhöhte Anforderungen an eine sorgfältige materielle Prüfung des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 1 S. 13). Diese Rüge bleibt vorliegend insofern ohne Bedeutung, als die Klägerin einerseits nichts Unmittelbares daraus ableitet, sie andererseits das zulässige Rechtsmittel selbst erkannt hat und daher bei den Sachverhaltsrügen – bei denen eine unterschiedliche Kognition je nach zulässigem Rechtsmittel nor- miert ist – die für die Beschwerde erforderlichen Aspekte "offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung" vorträgt (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). 3.1.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor-
trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 3.2.Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortset- zen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 4.1.Die Rügen der Klägerin beziehen sich auf die von der Vorinstanz festge- stellte Mittellosigkeit des Beklagten und ihre Leistungsfähigkeit. Zur Mittellosigkeit des Beklagten erwog die Vorinstanz zusammenfassend, die Klägerin bestreite diese. Sie mache im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe bis zur Trennung über erhebliches Vermögen von mehreren hunderttausend Franken verfügt. Ein derart schneller Vermögensverzehr sei weder hinreichend bewiesen noch glaub- haft, was vielmehr das Verheimlichen finanzieller Mittel nahelege. Die vollzogene ergebnislose Pfändung lasse sodann nicht den Schluss zu, der Beklagte verfüge über kein Vermögen mehr, sondern dieser habe gezielt Vermögenswerte beiseite- geschafft. Konkret bestreite sie, dass der Beklagte nur über zwei Konten bei der Zürcher Kantonalbank und der Raiffeisenbank verfüge, und sie verweise auf die Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse der Jahre 2020 und 2023, wonach der Beklagte über insgesamt acht weitere Konten verfügt habe. Zudem verfüge er über erhebliche Bargeldbestände, da er in den Jahren 2022 bis 2024 hohe Bargeldbe- träge abgehoben habe, bereits in der Vergangenheit hohe Bargeldbeträge bei sich
verwahrt habe und die gemeinsame Tochter beobachtet haben soll, wie der Be- klagte Bargeld in einem Schliessfach aufbewahrt habe (Urk. 2 S. 5 f.). Aus den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen – so die Vorinstanz weiter – sei zu entnehmen, dass dem Beklagten seit April 2024 eine hundertpro- zentige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Zudem ergebe sich aus der Bud- getberechnung der Abteilung Gesellschaft der Gemeinde C., dass der Be- klagte seit dem 1. April 2025 von der Gemeinde unterstützt worden sei. Für die Unterstützungsperiode vom 1. April 2025 bis 30. September 2025 weise die Bud- getberechnung einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 5'613.05 aus. Zudem reiche der Beklagte eine Bestätigung der Gemeinde C. ein, wonach er vom 1. Ok- tober 2025 bis zum 30. September 2026 mit Fr. 4'635.05 monatlich unterstützt werde. Den Kontoauszügen per Stichtag 28. Februar 2025 sei zu entnehmen, dass der Schlusssaldo auf dem Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank Fr. 4'969.95 und auf dem Privatkonto der Raiffeisenbank Fr. 1'011.23 betragen habe. Darüber hinaus verfüge der Beklagte gemäss den eingereichten Unterlagen über ein Spar- konto bei der Raiffeisenbank, welches per Ende 2025 einen Kontostand von Fr. 0.– ausgewiesen habe. Es sei ausgewiesen, dass der Beklagte derzeit auf die Unter- stützung der Gemeinde C._____ angewiesen sei. Auch vermöge er die von der Klägerin behauptete Existenz weiterer auf ihn lautender Konten und weiteren Ver- mögens zu entkräften. So weise er darauf hin, dass die von der Klägerin genannten Post-Finance-Konten auf ihren Namen lauteten, was sich aus dem Vermerk "KM" (Kindsmutter) im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2020 ergebe. Zudem sei dem Schreiben der St. Galler Kantonalbank vom 21. November 2025 zu entneh- men, dass der Beklagte über keine Bankverbindungen mehr bei dieser Bank ver- füge. Schliesslich weise das Zins- und Saldoverzeichnis der Raiffeisenbank per Ende 2024 aus, dass der Beklagte bei dieser Bank lediglich ein Privat- und Spar- konto habe. Damit sei glaubhaft, dass der Beklagte weder über Einkommen noch über relevantes Vermögen verfüge, welches es ihm erlauben würde, die Prozess- kosten innert angemessener Frist zu begleichen. Im Übrigen erwiesen sich die Be- streitungen der Klägerin hinsichtlich der Mittellosigkeit des Beklagten als weitge- hend pauschal. Das gelte insbesondere für die Behauptungen, der Beklagte ver- heimliche Vermögenswerte und bewahre namentlich Bargeldbestände auf. Die Klä-
gerin stütze sich dabei im Wesentlichen auf die Vermögensverhältnisse vor der Trennung im Jahr 2022. Selbst wenn der Beklagte damals über substanzielle Ver- mögenswerte verfügt haben sollte, sei dies im Zusammenhang mit der Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses grundsätzlich unbeachtlich. Nach dem Ef- fektivitätsgrundsatz sei auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung abzustellen (Urk. 2 S. 6 f.). 4.2.Sodann erwog die Vorinstanz zur Leistungsfähigkeit der Klägerin, der Be- klagte bringe vor, diese habe von ihrem Grossvater ein erhebliches Vermögen ge- erbt und sei daher vermögend. Die Klägerin mache geltend, bereits einen erhebli- chen Teil des Erbes für die Bestreitung des Lebensunterhalts von ihr und den Kin- dern verwendet zu haben. Im Grundsatz bestreite sie jedoch nicht, aus dem Erbe über substanzielle Vermögenswerte zu verfügen. Konkrete Belege zu ihren aktuel- len Vermögensverhältnissen reiche sie im Rahmen der Stellungnahme zum Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein und biete als Beweis- mittel einzig ihre eigene Parteibefragung an. Mit Eingabe vom 26. März 2025 habe die Klägerin jedoch diverse finanzielle Unterlagen eingereicht. Darunter befinde sich ein Depotauszug der Klägerin bei der Raiffeisenbank per 24. März 2025, wel- cher einen Gesamtwert von CHF 42'592.86 ausweise. Diese Aktiven seien kurzfris- tig realisierbar. Angesichts der zu erwartenden Prozesskosten sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin über ausreichende Eigenmittel verfüge, um sowohl ihre eigenen Prozesskosten als auch einen Beitrag an die Prozesskosten des Be- klagten zu tragen (Urk. 2 S. 9). 5.1.Die Klägerin rügt im Beschwerdeverfahren die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung resp. unterlassene Abklärung des Vermögensabflusses des Beklagten, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung des Effekti- vitätsgrundsatzes sowie die rechtsungleiche Beweislastverteilung resp. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Diese Beanstandungen laufen inhaltlich auf einen Kernvorwurf hinaus, nämlich die lückenhafte und asymmetrische Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). 5.2.Konkret bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe ihre Leistungsfähigkeit nicht aufgrund ihrer effektiven finanziellen Situation im Zeitpunkt der Entscheidfäl-
lung beurteilt, sondern diese ausschliesslich aus einem rund ein Jahr alten Depot- auszug abgeleitet. Ohne weitere Abklärungen habe die Vorinstanz daraus auf eine fortbestehende Zahlungsfähigkeit bei ihr geschlossen. Angesichts der laufenden Bestreitung des Lebensunterhalts von ihr und den Kindern und der erheblichen Ver- fahrens- und Anwaltskosten entbehre diese Annahme einer tatsächlichen Grund- lage und sei aufzuheben (Urk. 1 S. 5 – 11). Gleichzeitig habe die Vorinstanz beim Beklagten trotz aktenkundig früherer erheblicher Vermögenswerte keine Abklärungen zum Vermögensabfluss vorge- nommen und weder entsprechende Unterlagen eingefordert noch den Verbleib die- ser Mittel näher untersucht. Der Beklagte habe in den rund zweieinhalb Jahren zwi- schen der Trennung der Parteien und der Einreichung der Scheidungsklage über erhebliche Vermögenswerte verfügt, welche in diesem Zeitraum weitgehend ver- braucht worden seien. Es handle sich um einen Vermögensverbrauch von rund Fr. 1 Mio., wovon Fr. 429'480.– als Barbezüge ausgewiesen seien. Damit hätte ob- jektiv Anlass bestanden, den Verbleib der früheren Vermögenswerte näher abzu- klären (Urk. 1 S. 6 und 10 ff.). 6.Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses, auch "provisio ad litem" genannt, wurzelt in der ehelichen Beistands- und Un- terhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), ergibt sich also aus dem materi- ellen Zivilrecht (BGE 146 III 203 E. 6.3; BGE 142 III 36 E. 2.3). Als vorläufige Leis- tung stellt die provisio ad litem im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Mass- nahme für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens dar (Art. 276 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu ma- chen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnah- men auf das Glaubhaftmachen beschränkt (BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4; BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2). Im Übrigen stellt das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt das Gericht nicht die Ver- antwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es kann sich darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Bei-
bringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich nur zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber jedoch vielmehr wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.; BGer 4A_702/2016 E. 3.1.; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 m.w.H.). 7.1.Die Argumentation der Klägerin beruht zunächst auf der unzutreffenden Annahme, dass die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung bei der Beurtei- lung eines Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses dem Ge- richt obliegt. Wie soeben dargelegt, entbindet die soziale Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht. Die Parteien sind dafür verantwortlich, den Sachverhalt zusammenzutragen, was insbesondere bei anwaltlich vertretenen Personen wie der Klägerin gilt. Die Vorinstanz setzte der Klägerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses an (Urk. 5/45). Damit wurde ihr hinreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre finanzielle Situation darzulegen und allfällige Veränderungen seit den bereits eingereichten Unterlagen zu belegen. Die Klägerin bzw. deren Rechts- vertretung äusserte sich denn auch gegenüber der Vorinstanz (Urk. 5/48) und reichte diverse Dokumente ein (Urk. 5/49/18-36). Darüber hinausgehende Abklä- rungen ohne entsprechende Behauptungen oder Beweisofferten musste und durfte die Vorinstanz bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht vornehmen (siehe E. 6). Dass sie im erstinstanzlichen Verfahren aktuelle Vermögensnachweise eingereicht oder entsprechende Beweismittel offeriert hätte, macht die Klägerin weder geltend noch zeigt sie dies mit präzisen Aktenverweisen auf. Im Gegenteil räumt sie in der Beschwerde selbst ein, auch mit der Klagebegründung vom 16. Dezember 2025 keine aktualisierten Unterlagen eingereicht zu haben (Urk. 1 S. 6). Insgesamt fällt auf, dass die Klägerin weitgehend appellatorische Kritik am Beweisergebnis des vorinstanzlichen Entscheids übt, ohne sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, wo sie die in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen und Bestreitungen schon im
erstinstanzlichen Verfahren erhob. Die punktuellen Verweise auf vorinstanzliche Erwägungen und Aktenstellen (etwa Urk. 1 S. 5 und 7) genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere unterlässt es die Klägerin, den notwendigen Bezug zu ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme herzustellen. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, die erstinstanzlichen Akten sowie die umfangreiche Stellungnahme der Klägerin daraufhin zu durchsuchen, ob sich für die in der Be- schwerde vorgetragenen Behauptungen allenfalls eine Stütze finden liesse. Die Vorbringen der Klägerin gehen damit ins Leere. 7.2.Gleiches gilt für die Vorbringen zur fehlenden Mittellosigkeit des Beklagten. Auch hier unterlässt es die Klägerin, substantiiert Bezug auf das vor Vorinstanz Vorgebrachte zu nehmen. Unabhängig davon setzte sich die Vorinstanz eingehend mit der Leistungs- fähigkeit des Beklagten auseinander und würdigte diese ausführlich. Sie qualifi- zierte die Behauptungen der Klägerin, der Beklagte verheimliche Vermögenswerte bzw. verfüge über erhebliche Bargeldbestände, als weitgehend pauschal und er- wog, die Klägerin stütze sich dabei im Wesentlichen auf die Vermögensverhältnisse vor der Trennung im Jahr 2022. Soweit die Vorinstanz eventualiter erwog, dass selbst allfällige substanzielle Vermögenswerte aus dem Jahr 2022 im Zusammen- hang mit einem Prozesskostenvorschuss nach dem Effektivitätsgrundsatz grund- sätzlich unbeachtlich seien (Urk. 2 S. 6 f.), vermag die Klägerin nichts Stichhaltiges dagegen vorzubringen. Die wiederholte Behauptung, die Vorinstanz hätte aufgrund des – behaupteten – Vermögensabflusses beim Beklagten vertiefte Abklärungen treffen müssen, überzeugt nicht. Wie erwogen, war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitergehende Abklärungen zu treffen. Die anwaltlich vertretene Klägerin bleibt denn auch schuldig aufzuzeigen, welche konkreten Abklärungen sich aus ihrer Sicht aufgedrängt hätten. Entsprechende Behauptungen und Bewei- sofferten hätte sie im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. 7.3.Im Sinne einer Ergänzung ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens hoch sind. Nach bundesgerichtlicher Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege darf diese nicht bereits deshalb verweigert werden, weil die gesuchstellende Person ihre Mit-
tellosigkeit selbst verschuldet hat. Vorbehalten bleiben nur eigentliche Rechtsmiss- brauchsfälle, namentlich wenn die gesuchstellende Partei ihre Mittellosigkeit ge- rade im Hinblick auf ein konkretes Verfahren herbeigeführt hat, indem sie beispiels- weise eine Arbeitsstelle aufgegeben oder nicht angetreten ist oder gewisse Vermö- genwerte veräussert hat, nur um auf Staatskosten zu prozessieren (BGE 104 Ia 31 E. 4; BGer 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1). Diese Rechtsprechung gilt auch in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss, zumal die Beurteilungskriterien für dessen Zusprechung mit jenen der unentgeltlichen Rechtspflege übereinstim- men (vgl. OGer LE230041 vom 16. April 2024 E. II.B. 7.1.). Selbst wenn davon aus- gegangen würde, dass der Beklagte nach der Trennung erhebliches Vermögen ausgegeben habe, liesse sich daraus nicht ohne Weiteres darauf schliessen, er habe dies in der Absicht getan, auf Kosten der Klägerin prozessieren zu können. Entsprechende Substantiierungen dazu fehlen in der Beschwerde. 7.4.Im Ergebnis vermag die Klägerin keine offensichtlich falsche Sachverhalts- feststellung oder unrichtige Rechtsanwendung zu begründen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Leistungsfähigkeit der Klägerin sowie der Mittellosigkeit des Beklagten ausging und diesem einen Prozesskostenvor- schuss zusprach. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich vor die- sem Hintergrund als gegenstandslos und ist abzuschreiben. 9.1.Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2.Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ih- res Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels wesentlicher Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Verfü- gung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm