Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 23. April 2026 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Ungültigkeit der Ehe Beschwerde gegen eine Verfügung der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2026; Proz. FE240784
Erwägungen: 1.1.Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) reichte am 13. Dezember 2024 eine Eheungültigkeitsklage bei der Vorinstanz ein (act. 5/1-2). Nachdem die Vorinstanz diverse prozessleitende Schritte unternommen hatte, stellte der Kläger am 7. Februar 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 5/17). Die inzwischen anwaltlich vertretene Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 12. Februar 2025 die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen CHF 3'000.– durch den Kläger, eventualiter die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (act. 5/23). 1.2.Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 entschied die Vorinstanz über die zwischenzeitlich gestellten prozessualen Anträge des Klägers (act. 5/57). In Be- zug auf seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ihm – unter Hinweis auf deren Voraussetzungen – Frist angesetzt, um im Sinne der Erwägungen zur Nichtaussichtslosigkeit seiner Klage Stellung zu nehmen so- wie über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben und diverse, ausdrücklich aufgeführte Belege einzureichen. Zudem wurde ihm Frist angesetzt, um zum Antrag der Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen. Am 23. und 24. Januar 2026 sowie am 9. Februar 2026 (je- weils Datum Poststempel) reichte der Kläger Eingaben ein (act. 60 – 67 und act. 70 – 73). 1.3.Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten an und verpflichtete ihn, der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'000.– zu bezahlen (act. 5/75). Dagegen erhob der Kläger mit Einga- ben vom 20. Februar 2026 Beschwerde, die unter der Geschäfts-Nr. PC260004 behandelt wird (vgl. act. 2A und 2B in Geschäfts-Nr. PC 260004). 1.4.Bereits vor der Rechtsmittelerhebung hatte der Kläger bei der Vorinstanz am 19. Februar 2026 (Datum Poststempel) Wiedererwägungsgesuche in Bezug
auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2026 eingereicht (act. 5/77). Er beantragte die sachliche Prüfung der gerügten Bundesrechtsverletzungen, eine Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Klärung der mi- grationsrechtlichen Vorfrage. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 24. Februar 2026 die Wiedererwägungsgesuche ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5/82 = act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar]). Dagegen wehrt sich der Kläger – unter ande- rem (vgl. act. 2 S. 31 f.) – bei der Kammer (act. 2). 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-82). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1.Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2.In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Kläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2026 sowie "die Reform zu seinen Gunsten". Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sowie die Aufhebung oder Sistierung der Ver- pflichtungen zur Leistung eines Gerichts- und Prozesskostenvorschusses. Schliesslich beantragt er die sofortige Zustellung aller zuvor zurückgehaltener Eingaben, den vollständigen Aktenzugang sowie den Erlass eines Entscheids zur migrationsrechtlichen Vorfrage (vgl. act. 2 S. 31). Da es sich bei den Rechtsbe-
gehren betreffend – angeblich – zurückbehaltener Eingaben und vollständigem Aktenzugang um Anträge handelt, die im Beschwerdeverfahren erstmals gestellt werden (vgl. mit Begehren im vorinstanzlichen Verfahrens in act. 5/77 S. 2), ist darauf von vornherein nicht einzugehen (vgl. E. 2.1 vorstehend i.f.). Auf die übri- gen Begehren und Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerde ist nachste- hend nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 3.Soweit sie darauf eintrat, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsge- such des Klägers betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung ab, dass die neu eingereichten Unterlagen nicht als unechte Noven qualifiziert werden könnten. Nach Darlegung der rechtlichen Vorausset- zungen für ein Wiedererwägungsgesuch kam die Vorinstanz zum Schluss, dem Kläger sei es – zusammengefasst – nicht gelungen, darzulegen, dass er aus rechtlichen Gründen innert Frist keine Unterlagen zu seiner finanziellen Situation habe einreichen können. Er mache auch keine tatsächlichen Gründe geltend, die ihm eine fristgerechte Eingabe seiner Belege verunmöglicht hätten (act. 4 S. 7 ff.). Auch das sinngemässe Gesuch auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Vor- schusspflicht für die Gerichtskosten müsse – sofern darauf eingetreten werden könne – abgewiesen werden, da dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren und nicht ersichtlich sei, inwiefern die Auferlegung des Vor- schusses fehlerhaft sei (act. 4 S. 11 Mitte). Schliesslich legte die Vorinstanz in Be- zug auf die Leistung eines Prozesskostenvorschusses die Voraussetzungen zur Abänderung eines vorsorglichen Massnahmenentscheids dar. Sie verwies den Kläger auf den Rechtsmittelweg und trat auf das entsprechende Wiedererwä- gungsgesuch nicht ein. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass der Kläger keine veränderten tatsächlichen Umstände geltend mache, seine Kritik vor allem eine rechtliche sei und er sein Wiedererwägungsgesuch noch während lau- fender Rechtsmittelfrist zur Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung vom 16. Februar 2026 eingereicht habe (act. 4 S. 11 f.). 4.1.Im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch betreffend unent- geltliche Rechtspflege hat die Vorinstanz dessen rechtliche Voraussetzungen kor- rekt wiedergegeben (act. 4 S. 7 Mitte): Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht
nur bei Vorliegen unechter Noven, wenn die mittellose Partei also erhebliche Tat- sachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wenn hierfür keine Veranlassung bestand (BSK ZPO-RÜEGG/ RÜEGG, 4. Auflage 2024, Art. 119 N 1a m.w.H.). Eine Wiedererwägung ist damit vorgesehen, wenn Sachverhaltselemente die (Neu-)Beurteilung eines Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege bedürfen. Der Kläger rügt in seiner Be- schwerde allerdings einzig, die Vorinstanz habe verkannt, dass er in rechtlicher Hinsicht ihre Verfügung vom 16. Februar 2026, womit sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abgewiesen worden sei, kritisiert habe und diese deshalb wie- dererwägungsweise zu korrigieren sei (vgl. act. 2 S. 16 Mitte und S. 20 ff.). Ein Anspruch, auf ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie- dererwägungsweise zurückzukommen, wenn Rechtsverletzungen geltend ge- macht werden, besteht nicht. Vielmehr sind Rechtsverletzungen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vorzubringen – was der Kläger getan hat (vgl. Geschäfts- Nr. PC260004). Folglich kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Wieder- erwägungsentscheid auch nicht "Überformalismus", "Vorwegblockierung" und Rechtsverweigerung vorgeworfen werden (act. 2 S. 14 ff. und 22 ff.). 4.2.Mit dem vorinstanzlichen Entscheid, die Verpflichtung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses nicht in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. act. 4 S. 11), setzt sich der Kläger in seiner Beschwerde nicht auseinander. Folglich hat es da- mit sein Bewenden. 4.3.Inwiefern der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrem Entscheid betref- fend Wiedererwägung der Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses (vgl. act. 4 S. 11 f.) eine Rechtsverletzung oder eine offensichtlich fal- sche Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann, lässt sich der Be- schwerde ebenfalls nicht entnehmen. Mit seiner Kritik am ursprünglichen Ent- scheid betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (vgl. act. 2 S. 2 ff., insbesondere S. 4 ff.) ist der Kläger im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht zu hören. Die Verfügung vom 16. Februar 2026 ist Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. PC260004.
4.4.In Bezug auf die migrationsrechtliche Vorfrage lässt sich dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids nichts entnehmen. Allerdings geht aus den Erwä- gungen des Entscheids hervor, dass der Kläger die "Klärung der migrationsrechtli- chen Vorfrage vor weiterer materieller Behandlung" beantragte und die Vorinstanz dazu erwog, es sei nicht klar, welche Vorfragen zunächst geklärt werden müss- ten. Darüber hinaus verwies sie den Kläger auf den Verwaltungsweg und schluss- folgerte, es könne demgemäss auf den betreffenden Antrag nicht eingetreten wer- den (act. 4 S. 5 und S. 12). Weshalb diese Schlussfolgerung keinen Eingang ins Dispositiv des angefochtenen Entscheids gefunden hat, ist unklar, kann jedoch of- fen bleiben. Ein Anspruch, über Vorfragen vorab und separat zu entscheiden, be- steht nicht. Eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid könnte nur ange- fochten werden, wenn dem Kläger durch diesen ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil drohen würde (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Einen solchen zeigt der Kläger in seiner Beschwerde nicht auf. Sofern der Kläger auch im weiteren Verfahrensverlauf der Ansicht sein sollte, seine migrationsrechtliche Vorfrage wer- de von der Vorinstanz ignoriert (vgl. dahingehend act. 2 S. 20 Mitte), kann er dies mit dem Endentscheid rügen. 4.5.Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5.Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 600.– festzulegen. Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er mit seiner Be- schwerde unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: