Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; Verzicht der beklagten Partei auf eine vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen.
Das Mietgericht führt ein vereinfachtes Verfahren und hat der beklagten Partei Frist angesetzt, um auf die schriftliche Begründung der Klage eine Antwort im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO einzureichen. Als das ohne Reak- tion blieb, setzte es eine Nachfrist an. Gegen diese Fri stansetzung führt di e beklagte Partei Beschwerde. Das Obergericht tritt darauf nicht ein, weil es an einem nicht leicht wiederzumachenden Nachteil fehlt. Obiter äussert es sich dazu, wie das Verfahren weiter gehen muss.
(Erwägungen des Obergerichts:)
2.3.1. Das Mietgericht setzte der Beklagten mit diesen Verfügungen Frist zur Stellungnahme zur Klage der Klägerin im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO an. Dabei handelt es sich um rein prozessleitende Verfügungen, welche nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO). Inwie- fern der Beklagten durch die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, legt sie in ihrer Be- schwerde ni cht dar. Ei n solcher i st auch ni cht ersi chtli ch. D i e Fri stansetzung zur Stellungnahme ist vielmehr geradezu der typische Fall einer verfahrensleitenden Anordnung, die keinen solchen Nachteil mit sich bringt. Damit wird der Beklagten ja gerade Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt im Verfahren einzubringen und zu begründen. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift zur Frage, ob sie der Klägerin einen zumutbaren Nachmieter vorgeschlagen hatte, hätte sie mithin gerade durch Einreichung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz einbringen können. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren können diese indes nicht berücksichtigt werden. Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des dro- henden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten. 2.3.2. Anzumerken bleibt allerdings folgendes: Das Mietgericht wies in sei- ner Verfügung vom 3. März 2015 darauf hin, falls die Beklagte keine schriftliche Stellungnahme einreiche, werde das Gericht einen Endentscheid fällen, sofern die
Angelegenheit spruchreif sei. Andernfalls lade es zur Hauptverhandlung vor (act. 12 Dispositiv-Ziffer 2). Diese Säumnisandrohung erweist sich insoweit als unzutreffe nd, als das Gericht – anders als nach Art. 223 ZPO im ordentlichen Ver- fahren – bei Säumni s mi t der schri ftli chen Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren kein sofortiges Urteil fällen darf. Die Stellung- nahme im vereinfachten Verfahren dient einzig der Vorbereitung der mündli chen Verhandlung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darf das Ge- richt aber nicht von sich aus absehen, ohne dass die Parteien auf eine solche verzichtet hätten (vgl. BGer 4A_65/2014 vom 1. September 2014). Dies wird von der Beklagten im Beschwerdeverfahren indes nicht beanstandet. Für eine Anfech- tung würde es denn auch hier an der Voraussetzung des nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils fehlen. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf D urchführung ei ner mündli chen Hauptverhandl ung könnte die Beklagte mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen. Inwiefern ihre Lage bereits durch die in der Verfügung vom 3. März 2015 enthaltene Säumnisandrohung erschwert wird, ist nicht ersichtlich.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 19. März 2015 Geschäfts-Nr.: PD150004-O/U