Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD150021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 9. Februar 2016 i n Sachen
gegen
C._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Nebenkostenabrechnung / Kostenfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes Horgen vom 9. Oktober 2015 (MG150005)
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (vor Vorinstanz Beklagte 3 und 4; nach- folgend als Beschwerdeführerinnen bezeichnet) bilden zusammen mit der vor- instanzlichen Beklagten 2 die Erbengemeinschaft D.. Diese ist Vermieterin der Liegenschaft E. an der ... [Adresse]. Mit Eingabe vom 16. März 2015 stellte die C._____ GmbH als Mieterin dieser Liegenschaft (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen das Be- gehren, die Erbengemeinschaft D._____ sei zu verpflichten, i hr, der Beschwerde- gegnerin, für die Jahre 2012 und 2013 zu viel bezahlte Nebenkostenbeiträge im Umfang von Fr. 3'226.90 zurückzubezahle n (act. 3/1; act. 3 Prot. S. 2). Mit Ur- teilsvorschlag vom 3. Juni 2015 verpflichtete die Schlichtungsbehörde die Erben- gemeinschaft D., der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 3'226.90 zu- rückzubezahlen (act. 3/8). Nachdem der Urteilsvorschlag seitens der Erbenge- mei nschaft D. abgelehnt worden war, stellte die Schlichtungsbehörde am 24. Juni 2015 die Klagebewilligung aus (act. 3/12). Mit Eingabe vom 14. August 2015 erhob die Beschwerdegegnerin beim Mietgericht des Bezirkes Horgen (Vor- instanz) Klage gegen die Erbengemeinschaft D._____ (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 21. August 2015 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 28. September 2015 zur mündlichen Verhandlung vor und setzte der Beschwer- degegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, welcher am 3. Sep- tember 2015 rechtzeitig einging (act. 4; act. 6). Am 23. September 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie ziehe ihre Klage zurück, "nachdem die Vermieter eingelenkt" hätten (act. 8; act. 11). Am 25. September 2015 forderte die Vor- instanz die Beschwerdegegnerin telefonisch auf, zusätzliche Unterlagen einzu- reichen, aus denen hervorgehe, dass die Vermieterin die Klage anerkannt habe (act. 10A). Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin weitere Beilagen ein, aus denen hervorgeht, dass ihr von der Erbengemeinschaft D._____ ein Betrag von Fr. 854.95 überwiesen worden war (act. 12/1-2). 1.3. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Anerkennung der Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidge-
bühr auf Fr. 200.– fest (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte diese den vori nstanzli- chen Beklagten 1-4 (Dispositiv-Ziffer 3; act. 13 = act. 18). 1.4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, Disposi- tiv -Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und die Entscheidge- bühr von Fr. 200.– sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (act. 19). Der mit Verfügung vom 30. November 2015 einverlangte Kostenvorschuss ging fristge- recht ein (act. 21; act. 23). Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wurde der Be- schwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 24). Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 wurde die Beschwerdeantwort erstattet (act. 26). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Das Verfahren ist spruchrei f. 2.1. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können unri chti ge Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz ging aufgrund der eingereichten Zahlungsbelege von einer Klageanerkennung aus. Sie erwog, bei einer Anerkennung der Klage gelte die beklagte Partei als unterliegend, weshalb die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dieser aufzuerlegen seien (act. 18 E. 5-7). 2.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss eine unrichtige Rechtsan- wendung. Sie machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Klage aus ei- gener Überzeugung zurückgezogen, nachdem ihr die streitgegenständlichen Ne- benkostenabrechnungen von einem professionellen Treuhandbüro detailliert er- klärt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Forderung der Be- schwerdegegnerin in keiner Weise akzeptiert und auch keine Unterlagen einge- reicht, aus welchen eine Klageanerkennung hervorgehe. Um wei terhi n ein gutes Mietverhältnis pflegen zu können, seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für
den Lift erlassen worden, da dieser aufgrund des Mietobjekts im Parterre von der Beschwerdegegnerin und ihrer Kundschaft nie benützt werde. Die Rückerstattung der diesbezüglichen Kosten von Fr. 854.95 entspreche nicht den Forderungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'226.90 gemäss Urteilsvorschlag der Schli chtungs- behörde (act. 19). 2.4. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe die Nebenkostenabrechnungen angefochten, weil diese seit dem Tod von Herrn D._____ teilweise über 100 Prozent höher gewesen seien. Trotz Versuch, die An- gelegenheit einvernehmlich zu regeln, habe sie über die Schlichtungsbehörde in Mietsachen und das Mietgericht gehen müssen. Kurz vor dem Verhandlungster- mi n vor Mietgericht habe die Vermieterin das Gespräch gesucht. In der Folge sei- en mehrere Positionen angepasst bzw. gestrichen worden. Daraufhin habe sie, die Beschwerdegegnerin, die Klage zurück gezogen. Das Mietgericht habe ent- schieden, die Kosten der Erbengemeinschaft D._____ aufzuerlegen. Dies erachte sie angesichts ihres beträchtlichen Aufwands bis zum Erhalt einer korrekten Ab- rechnung als gerechtfertigt (act. 26). 2.5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, das heisst die Ge- richtskosten und die Parteientschädigung, der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt nach gesetzlicher Vermutung die klagende Partei, bei Anerken- nung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Klagerückzug liegt vor, wenn die klagende Partei einseitig er- klärt, ihr Rechtsbegehren ganz oder teilweise zurückzuziehen. Eine Klageaner- kennung ist die einseitige Erklärung der beklagten Partei, dass sie das vom Pro- zessgegner gestellte Rechtsbegehren ganz oder teilweise anerkennt. Die Erklä- ru ng einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzuges muss als Prozesshand- lung an das Gericht gerichtet sein. Wird ein Klagerückzug oder eine Klageaner- kennung nur gegenüber der Gegenpartei (und nicht auch dem Gericht) erklärt, hat di es nur zi vi lrechtli che, nicht aber verfahrensrechtliche Wirkung. In formeller Hin- sicht ist di e Erklärung schri ftli ch ei nzurei chen oder mündlich zu Protokoll zu ge- ben, wobei das Protokoll zu unterzeichnen ist (Art. 241 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu
auch etwa BSK ZPO-STE CK, 2. Aufl. 2013, Art. 241 N 11; BK ZPO-KILLIAS, Band II , Art. 241 N 5 ff., N 21 f.; ZK ZPO-LIEBSTER, 2. Aufl. 2013, Art. 241 N 9). 2.6. Die Beschwerdegegnerin zog ihre Klage im Schreiben vom 23. September 2015 zurück mit dem Hinweis, die Vermieter hätten eingelenkt (act. 11). Aus den auf Nachfrage der Vorinstanz hin von der Beschwerdegegnerin eingereichten Be- legen geht lediglich hervor, dass sich die Parteien über die Nebenkostenabrech- nungen der Jahre 2012 und 2013 geeinigt und die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 854.95 überwiesen haben (act. 12/1- 2). Eine Anerkennung der Klage durch die Beschwerdeführerinne n lässt sich dar- aus nicht ableiten. Insbesondere fehlt es aber an einer entsprechenden Erklärung der Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Gericht, welche den genannten Formvorschriften genügen würde (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz durfte daher nicht von einer Klageanerkennung ausgehen und die Kosten somit auch nicht infolge Klageanerkennung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerde- führeri nnen auferlegen. Vielmehr wäre die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2015 als Klagerückzug entgegen zu nehmen gewesen. Bei einem Klagerückzug wären die Kosten gemäss der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Von diesem Grundsatz kann das Gericht zwar ausnahmsweise in begründeten Fällen abweichen und die Prozesskosten entweder nach Ermessen (Art. 107 ZPO) oder nach dem Grundsatz des Verursa- cherpri nzi ps für unnötige Kosten (Art. 108 ZPO) verteilen. Diesfalls wäre den Par- teien Gelegenheit zu geben gewesen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ZPO), si ch zu den Um- ständen, die dem Ermessensentscheid zugrunde gelegt werden, und zur konkre- ten Verteilung zu äussern (vgl. ferner KUKO ZPO-Schmid, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 12). Eine solche vom Grundsatz abweichende Kostenverteilung hat die Vor- i nstanz indes nicht erwogen und war von der Beschwerdegegnerin im vorinstanz- lichen Verfahren auch nicht beantragt. Soweit die Beschwerdegegneri n i n i hrer Beschwerdeantwort geltend macht, aufgrund der konkreten Umstände rechtfertige es sich, die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, stellen i hre Vor- bringen neue Tatsachenbehauptungen dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichti gen si nd. Dies gilt auch für die im Beschwerdeverfahren neu einge- reichte Beilage (act. 27).
2.7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Entschei ds ist aufzuheben und die Kosten des ersti nstanzli chen Ver- fahrens si nd der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Für das obergerichtliche Verfahren sind unter den gegebenen Umständen kei ne Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen si nd mangels entsprechendem Antrag kei ne zuzuspreche n (vgl. auch BSK ZPO- R ÜEGG, 2. Aufl. 2013, Art. 105 N 2). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Mietgerichtes des Bezirkes Horgen vom 9. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet."
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 9. Februar 2016