Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD190006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 3. Mai 2019 in Sachen
gegen
C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Ausweisung / Vorladung
Beschwerde gegen eine Vorladung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Mei- len vom 9. April 2019 (MF180001)
Erwägungen:
1.1. Am 20. September 2017 kündigte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Vermieterin) den Klägern und Beschwerdeführern (nachfolgend Mie- ter) das Mietverhältnis über eine 4-Zimmerwohnung in E._____ wegen Zahlungs- verzugs per 31. Oktober 2017 (vgl. act. 5/4/11). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 reichte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (nachfolgen Vermieterin) ein Ausweisungsbegehren beim Mietgericht des Be- zirksgerichtes Meilen (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 5/1). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde den Mietern Frist zur Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO angesetzt (act. 5/8), worauf die Mieter 1 und 2 eine Stellungnahme einreichten (act. 5/10). Mit Vorladung vom 6. November 2018 wurde zur Haupt- verhandlung auf den 6. Dezember 2018 vorgeladen (act. 5/13). Am 4. Dezember 2018 wurde die Ladung abgenommen (act. 5/19). Mit Vorladung vom 15. Januar 2019 wurde der Termin der Hauptverhandlung neu auf den 5. März 2019 ange- setzt (act. 5/21). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (Datum Poststempel) teilten die Mieter 1 und 2 mit, der Vorladung nicht Folge zu leisten und beantragten eine "lückenlose Aufklärung" des Falles durch die Aufsichtsbehörde (act. 5/25). Am 28. Februar 2019 wurde die Ladung abgenommen (act. 5/27). Auf die Aufsichts- beschwerde trat das Bezirksgericht Meilen mangels Zuständigkeit nicht ein (act. 5/28). Mit Vorladung vom 9. April 2019 wurde neu zur Hauptverhandlung auf den 14. Mai 2019 vorgeladen (act. 5/31). 1.3. Mit Eingabe vom 30. April 2019 (Datum Poststempel) reichten die Mieter 1 und 2 eine "Beschwerde" an das "Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtsbe- hörde über das Mietgericht, Aufsichtsbeschwerde" mit folgenden Anträgen ein (act. 2): "Wir bitten die zuständige Aufsichtsbehörde, die Causa MF180001- G/V_V91/... auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen. Wir verlangen eine lückenlose Aufklärung. Wir bitten die zuständige Aufsichtsbehörde, die Causa MF180001- G/V_V111/... auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen. Wir verlangen ei- ne lückenlose Aufklärung."
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-32). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Mieter führen aus, sie würden Beschwerde gegen die Vorladungen vom 15. Januar 2019 und vom 9. April 2019 erheben. Sie hätten seit 2017 zahlreiche Vorladungen und unzählige Briefsendungen von der Vorinstanz erhalten. Dabei sei ihnen immer wieder aufgefallen, dass bestimmte Termine und Fristen nicht eingehalten worden seien. Ihnen seien Vorladungen geschickt und danach seien kurzfristig Ladungsabnahmen (ohne Begründung) erfolgt. Sachverhalte seien un- rechtmässig und willentlich falsch wiedergegeben worden. Die Korrespondenz mit der Vorinstanz umfasse bis dato drei Bundesordner. Das Vorgehen der Vor- instanz sei unprofessionell, widersprüchlich und sachlich inkorrekt. Da sie kein ob- jektives und unvoreingenommenes Urteil erwarten könnten, würden sie der Vorla- dung auf den 14. Mai 2019 keine Folge leisten (act. 2). 3.1. Soweit sich die Beschwerde auf die vorinstanzliche Verfahrensführung an sich bezieht und ein rechtswidriges Verhalten zur Anzeige gebracht werden soll, ist mangels sachlicher Zuständigkeit der Kammer auf eine allfällige Aufsichtsbe- schwerde im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Für Aufsichtsbeschwerden liegt die Zuständigkeit beim Obergericht als Aufsichtsbehörde der ihm unterstell- ten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b, § 82 Abs. 1 GOG). Die administrative Aufsicht über die Bezirksgerichte wird am Obergericht durch die Verwaltungskommission ausgeübt (§ 18 Abs. 1 lit. k der obergerichtlichen Verordnung über die Organisati- on des Obergerichts [LS 212.51]). Eine Kopie der Eingabe ist deshalb an die Verwaltungskommission weiterzuleiten. 3.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die beiden Vorladungen richtet, ist deren Anfechtbarkeit zu prüfen. Mit einer Vorladung regelt das Gericht die Gestaltung bzw. den Ablauf des Verfahrens, weshalb es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Da die Anfecht- barkeit einer Vorladung in der ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist , ist eine selbständige Anfechtung nur möglich, wenn der Beschwerde führenden Partei
durch die Vorladung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Der Entscheid, ob unter den konkret dargelegten Umständen ein solcher Nachteil droht oder nicht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (K URT BLI- CKENSTORFER , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die Beschwerde füh- rende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO- S TERCHI, 2012, Art. 319 N 15). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO-M ARTIN H. STERCHI, Art. 319 ZPO N 15). 3.3. Inwiefern den Mietern durch die beiden Vorladungen ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorladung vom 15. Januar 2019 wurde von der Vorinstanz wieder abgenom- men (act. 5/27). Damit kann überhaupt kein Nachteil mehr drohen. Ohnehin wäre eine Anfechtung verspätet (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit der Vorladung vom 9. April 2019 wurde zur "Hauptverhandlung" im Ausweisungsverfahren vorgeladen (act. 5/31). Gemäss Vorladung wird den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre An- träge zu stellen und zu begründen und zu den Anträgen und Ausführungen der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Damit soll den Mietern das rechtliche Gehör gewährt werden. Die Lage der Mieter wird durch die prozessleitende Vorladung nicht erschwert. Im Gegenteil wird es ihnen dadurch ermöglicht, sich erneut zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen. Folglich fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 3.4. Halten die Mieter daran fest, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen, wurden sie bereits mit der Vorladung auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. act. 3/31 S. 2 mit Verweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 3. Mai 2019