Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD210006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 4. Juni 2021 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 8. April 2021 (MJ200074)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 8. Dezember 2020) machte A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, fortan Kläger) beim Ein- zelgericht des Mietgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage gegen B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beklagte) anhängig. Er verlangte von der Beklagten die Herausgabe eines Wohnungsschlüssels, die Zahlung von Fr. 25'284.50 zzgl. Zins aus Miet- und Vereinbarungsvertrag sowie die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 3'500.– zzgl. Zins. Zudem ersuchte er die Vo- rinstanz um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/1 S. 1 f.; act. 4/2 S. 2; act. 4/5/1). Hintergrund der Forderung war nach Darstellung des Klägers (vgl. dazu act. 3 E. I./1.), dass C., der heute getrennte oder geschiedene Ehemann der Beklagten, bei der vom Kläger beherrschten D. Handel GmbH ein Auto zu monatlichen Raten von Fr. 500.– gekauft hatte. C._____ sei mit der Zahlung der Raten in Rückstand geraten. Statt der Zahlung der Raten habe C._____ u.a. offenbar den Kläger die Wohnung des Ehepaares an der E.-strasse ... in ... Zürich mitbenutzen lassen. Namentlich reichte der Kläger der Vorinstanz eine Be- stätigung von C. vom 22. Dezember 2019 ein, gemäss welcher er berech- tigt sei, am Morgen, wenn C._____ zur Arbeit fahre, den Wohnungsschlüssel am vereinbarten Ort zu behändigen und im Zimmer von C._____ zu schlafen (act. 4/5/3/1). Zu einem unbekannten Zeitpunkt liess sich die Beklagte von C._____ trennen oder scheiden und ihren Ehemann aus der gemeinsamen Woh- nung entfernen. Von diesem Zeitpunkt an konnte auch der Kläger nicht mehr in die Wohnung gelangen (Prot. Vi. S. 6 u. 12 ff.). Der Kläger begründete seine For- derung im Wesentlichen damit, dass er mit dem Ehemann der Beklagten im Zu- sammenhang mit der Tilgung des Kaufpreises für ein Auto Abmachungen getrof- fen habe, durch die ein Mietverhältnis mit der Beklagten entstanden sei (act. 4/5/1; Prot. Vi. S. 4 ff.). 2.1 Zur vorinstanzlichen Prozessgeschichte sei auf E. I./2. des angefochtenen Entscheides verwiesen (act. 3). Hinsichtlich des (hier interessierenden) Antrages um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hielt die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 14. Dezember 2020 fest, die Mittellosigkeit des Klägers erscheine auf- grund der von ihm eingereichten Unterlagen als glaubhaft. Aus den nur schwer verständlichen Ausführungen des Klägers lasse sich aber das Klagefundament nicht erkennen, womit die Prozessaussichten nicht beurteilt werden könnten. Da- her werde auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet, zur Hauptver- handlung vorgeladen und der Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung bis dahin vertagt (act. 4/6). Am 3. März 2021 fand vor der Vorinstanz die Haupt- verhandlung statt, zu der die Beklagte unentschuldigt nicht erschienen war (Prot. Vi. S. 3 ff.). 2.2 Mit Entscheid vom 8. April 2021 wies die Vorinstanz die Klage wie auch das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Kläger die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– sowie die Dolmetscher- kosten von Fr. 232.50 (act. 3 = act. 4/17, nachfolgend zitiert als act. 3). 3. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. April 2021 (Datum Poststem- pel: 19. April 2021) rechtzeitig Beschwerde und beantragt, es sei ihm für das vor- instanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–19). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 5/1–2). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Kläger bzw. Beschwerdeführer und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort ein- zuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 4. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird in dieser Hinsicht sehr we-
nig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Namentlich muss irgend eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Geltend gemacht werden können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5.1 Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtlos erscheint. 5.2 In der Sache wies die Vorinstanz die Klage ab bzw. sie trat darauf nicht ein, da offensichtlich kein Mietverhältnis bzw. überhaupt kein Vertragsverhältnis, bei- spielsweise eine Gebrauchsleihe, oder eine ausservertragliche Bindung zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden habe, aus dem der Kläger etwas für sich ableiten könne. Da die Parteien nie direkten Kontakt miteinander gehabt hät- ten – etwas anderes behaupte auch der Kläger nicht (u.H.a. Prot. Vi. S. 12) – und auch kein schriftlicher Vertrag vorliege, sei weder schriftlich noch mündlich je ein Mietverhältnis begründet worden. Weder habe der Kläger von der Beklagten je einen Wohnungsschlüssel erhalten, noch ihr je Miete bezahlt. Auch aus einem an- fänglichen Nichtwidersetzen der Beklagten gegen den Aufenthalt des Klägers könne kein konkludent geschlossenes Vertragsverhältnis abgeleitet werden, da der Zutritt in die Wohnung einzig durch C._____ gestattet und ermöglicht worden sei und die Beklagte dem Zusammenleben mit C._____ kurze Zeit nach der Ver- einbarung zwischen den Männern ein Ende gesetzt sowie mithilfe der Polizei da- für gesorgt habe, dass die beiden Männer keinen Zutritt mehr zur Wohnung hat- ten (u.H.a. Prot. Vi. S. 5, 6 u. 13). Darüber hinaus sei die Beklagte mit dem der Wohnungsbenutzung zugrunde liegenden Autokauf bereits nicht einverstanden gewesen, solle sie doch von ihrem Gatten angeblich verlangt haben, statt der Au-
to-Raten die Steuern der Familie zu bezahlen (u.H.a. Prot. Vi. S. 11 f.). Dass der Kläger und C._____ eine Wohnsitzmeldung des Klägers an der ehelichen Adres- se hätten erwirken können, ändere ebenfalls nichts. Die blosse Anmeldung einer Person begründe kein Mietverhältnis. Eine anderweitige Haftungsgrundlage gegenüber der Beklagten für die Rechtsgeschäfte ihres Ehemannes C._____ – mithin für den geschuldeten Kauf- preis des Autos – bestehe entgegen der Auffassung des Klägers darüber hinaus ebenfalls nicht, sehe Art. 166 ZGB eine solche Solidarhaftung doch nur im Rah- men der Notvertretungsmacht in dringenden Fällen oder für die Befriedigung der laufenden Bedürfnisse der Familie vor, worunter weder die Miete der ehelichen Wohnung noch der Kauf eines Autos zu subsumieren seien (act. 3 E. III./3. f.). Unter Hinweis auf diese Erwägungen wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosig- keit ab. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, es scheine, dem Kläger sei die Aussichtslosigkeit der Klage auch von Anbeginn an bewusst gewesen, sei ihm doch immer klar gewesen, dass die Beklagte mit ihm weder Verträge geschlossen noch seine Anwesenheit in der Wohnung gutgeheissen habe (act. 3 E. V.). 5.3 Zur an die Kammer erhobenen Beschwerdeschrift ist einleitend festzuhalten, dass die Ausführungen des Klägers insgesamt nur schwer verständlich sind. Dies liegt einerseits an der sprachlichen Ausdrucksweise des Klägers, andererseits auch daran, dass die Ausführungen teilweise inhaltlich wirr sind und in nicht nachvollziehbarer Art und Weise vorgetragen werden. Immerhin verständlich ist , dass der Kläger sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz wendet, seine Klage bzw. die gestellten Rechtsbegehren seien in der Sache aussichtslos (act. 2 Rz. 3). Es ergibt sich weiter, dass der Kläger geltend macht, die Meldung bei der Einwohnerkontrolle begründe "Wohnsitzwirkung" (a.a.O. Rz. 4). Nachdem der Kläger in Rz. 5 seiner Beschwerdeschrift Ausführun- gen zu einem angeblichen Bundesgerichtsentscheid und einer Viruserkrankung macht – wobei gänzlich unklar bleibt, inwiefern diese Vorbringen einen Zusam- menhang zum vorinstanzlichen Entscheid aufweisen – führt er unter Rz. 6 aus, ihm und dem Ehemann der Beklagten wäre es nicht möglich gewesen, ihn an ge-
nannter Andresse bei der Einwohnerkotrolle zu melden, ohne die Unterschrift der Beklagten vorzuweisen. Mit anderen Worten gebe es ausser einer Meldeerlaubnis direkt von der Beklagten an den Kläger keine anderen Verträge. Die weiteren Ausführungen des Klägers (Rz. 7–10) im Zusammenhang mit der "D._____ Han- del GmbH" und "SVA Gebühren" bleiben wieder unverständlich bzw. ist unklar, inwiefern diese einen Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf- weisen oder der Kläger daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Der Kläger zählt sodann unter "C. Beilage" Beilagen auf, auf welche er in der Beschwerdeschrift offenbar auch Bezug nimmt, die er der Kammer indes nicht einreichte. 5.4 Insgesamt bleibt damit unklar, in welchem Zusammenhang bzw. bezüglich welcher vorinstanzlicher Erwägungen der Kläger eine falsche Rechtsanwendung oder eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung erkennt, erfolgen die Ausführungen des Klägers doch weitgehend ohne Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Einzig das Vorbringen, die Beklagte habe eine Unterschrift geleistet, damit eine Wohnsitzanmeldung habe erfolgen können, weist immerhin einen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen auf. So erwog die Vorinstanz hinsichtlich der Meldung bei der Einwohnerkotrolle zutreffend, aus dem Umstand, dass der Kläger zusammen mit C._____ eine Wohnsitzmeldung habe erwirken können, lasse sich kein Mietvertrag ableiten (vgl. hiervor E.5.2 und act. 3 E. III./4.). Wenn der Kläger in der Beschwerde nun behauptet, zur Anmeldung habe die ausdrückliche Unter- schrift der Beklagten vorgelegen, so belegt er dies nicht. Überdies handelt es sich dabei um ein in der Beschwerde erstmals vorgetragenes und damit neues Vor- bringen, weshalb dieses ohnehin unbeachtlich ist (vgl. act. 4/1; act. 4/5/1, Prot. Vi. S. 4 ff.; vgl. hiervor E. 4.). 5.5 Abgesehen von der Behauptung, die Beklagte habe mit ihrer Unterschrift der Wohnsitzanmeldung zugestimmt, setzt sich der Kläger selbst unter den oben wie- dergegebenen herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Laienbe- schwerde (vgl. E. 4) mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht genügend ausei- nander. Auf die Beschwerde ist deshalb insgesamt nicht einzutreten.
6.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Be- schwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert der Hauptsache von über Fr. 28'784.50 (vgl. auch act. 3 E. IV.) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebVO auf Fr. 500.– festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen. 6.2 Ob der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, ist unklar. Einen expliziten Antrag stellt er nicht (act. 2). Selbst wenn er einen solchen Antrag stellte, zeigen die vorstehenden Erwägun- gen, dass sich das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist und ein entsprechendes Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre. 6.3 Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil sie im Verfahren um Bewilligung der unent- geltliche Rechtspflege nicht unmittelbar betroffene Gegenpartei ist und ihr daher keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklage und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'784.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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