Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 7. Februar 2022 in Sachen
A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Verwalterin C._____ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Feststellung / Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes Zürich vom 9. August 2021 (MH210004)
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin mietete mit Mietvertrag vom 26. Dezember 2019 an der D.-strasse ..., ... Zürich, einen Lagerraum von der Beklagten (act. 5/13/2), nachdem sie bereits 2013 einen kleineren Lern- und Lagerraum von ihr gemietet hatte. 2. Am 9. Juli 2021 machte die Klägerin gegen die Beklagte bei der Vo- rinstanz eine Klage anhängig und stellte die folgenden Anträge (act. 5/1): " 1. Die Widerklage der Beklagte Partei sei vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Es sei festzustellen, dass der Mietvertrag vom 26. Dezember 2019 unter falschen Voraussetzungen und unter falschen mündli- chen und schriftlichen Angaben gegenüber der Klagenden Partei, nicht rechtens ist. 3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte Partei bereits im Vorfeld einer Bewerbung die Mietinteressenten vergraulte. 4. Es sei festzustellen, dass die Klagende Partei am 17.07.2015 den E. (E'._____) Anschluss bei der Beklagten Partei kündete. 5. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klagenden Partei nach Rücksprache mit dem Ombudsmann folgende Beträge zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 31.07.2020 zurückzuerstatten hat: Mietkaution (TZ) CHF 2'100.00 NK Januar CHF 226.15 Mietzinse 02.-08.2020 CHF 11'006.80 NK 2016 - 2019 CHF 1'723.10 Total CHF 15'056.05 6. Es sei festzustellen das EWZ und NK à Konto Zahlungen, inso- fern diese nicht von der EWZ zurückvergütet werden, von der Be- klagten Partei zurückzuerstatten sind. 7. Es sei festzustellen, dass die Beklagte Partei nie bereit war, die Fenster in Ordnung zu bringen und sich ständig widerspricht. 8. Es sei festzustellen, dass die Beklagte Partei am 22.02.2021 zu Unrecht die Betreibungen Nrn. 1 und 2 einleitete und diese seien umgehend zu löschen.
gen der Klägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeent- scheid relevant sind. II. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechts- mittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Beschwerde wurde innert Frist bei der Rechtsmittelinstanz erhoben (vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 2 i.V.m. act. 5/20). Sie ist begründet und mit einem Antrag versehen (vgl. act. 2 S. 5). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. Auf den Nachtrag der Klägerin vom 26. August 2021 ist hingegen nicht einzuge- hen, da darin neue Tatsachenbehauptungen (inkl. neue Beweismittel) rund um den gleichdatierten Mailverkehr geltend gemacht werden (act. 7 und act. 8/3-8; vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob dieser Nachtrag überhaupt innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt ist, kann damit offen bleiben (vgl. Rechtsmittelbelehrung act. 3). 2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit der Klägerin und erachtete die Klage betreffend die Rückforderung der E'._____-Kosten der
Jahre 2015/16 – 2018/19 im Zusammenhang mit dem kleineren Lagerraum als nicht aussichtslos (act. 3 E. 4.3 S. 4 und E. 4.4.3 S. 9 ff.). Somit ist nachfolgend einzig die von der Vorinstanz bejahte Aussichtslosigkeit der Klage betreffend Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrags über den grösseren Lagerraum und die Rückforderung der Mietzinse Februar bis August 2020 zu prüfen. 2.2. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Beurteilung der unentgelt- lichen Rechtspflege und insbesondere der Aussichtslosigkeit sind korrekt (act. 3 S. 3 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwie- sen werden. 3. Die Vorinstanz führte zur Aussichtslosigkeit zusammengefasst aus, die Erfolgschancen für die Feststellungs- und die Rückforderungsklage würden deut- lich unter 5 % liegen, und die Klagen seien daher aussichtslos (act. 3 S. 9). 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, man könne der Auffassung der Klägerin folgen, dass es nicht im Belieben der Beklagten gestanden sei, die Dachfenster beim grösseren der gemieteten Lagerräume auf den Mietbeginn zu reparieren oder nicht. Es stelle einen Mangel dar, dass die Fenster im fraglichen Lagerraum ver- schraubt gewesen seien und sich nicht haben öffnen lassen – und zwar unabhän- gig davon, ob die Beklagte der Klägerin die Reparatur bei der Besichtigung bzw. Vertragsschluss explizit zugesichert habe oder nicht (act. 3 S. 6 f.). Allerdings – so die Vorinstanz in ihrem Entscheid weiter – sei für eine rei- ne Lagernutzung nicht von entscheidender Bedeutung, ob sich die Dachfenster öffnen lassen könnten. Die Verwendung des Mietobjekts als Archiv bedinge kei- neswegs einen ständigen Aufenthalt von Personen im Raum. Die zu lagernden Sachen seien auch bei Temperaturen um 50° C keiner Gefahr ausgesetzt gewe- sen. Der Mangel habe vor dem Hintergrund des vereinbarten Gebrauchs der Sa- che daher anders als bei einer Wohnung oder einem Büro eine untergeordnete Unzulänglichkeit betroffen, die der Klägerin weder einen Vertragsrücktritt im Sinne von Art. 258 Abs. 1 OR noch eine fristlose Kündigung gemäss Art. 259b lit. a OR ermöglicht habe. Es könne ferner ausgeschlossen werden, dass die allenfalls in
Frage kommende Mietzinsminderung mehr als 10 % des Nettomietzinses – und zwar nur während der Sommermonate – betragen könnte (act. 3 S. 7 f.) . 3.1.2. Weiter erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe denn auch die Sache übernommen und in den ersten Monaten den Mietzins bezahlt, einen Teil des De- pots geleistet und bezüglich der Fenster nach ihren Angaben zunächst auch auf der korrekten Erfüllung des Vertrags bestanden. Damit habe sie zugleich den Ver- trag in Kenntnis des von ihr geltend gemachten Mangels genehmigt, so dass auch eine Berufung auf Willensmängel ausscheide. Dass die Klägerin ihren Entscheid bereut habe, habe andere Gründe gehabt. Im Schreiben vom 27. Juli 2020 habe sie von Kunden- und Einnahmenverlusten, von Verunsicherungen sowie Kosten- eindämmungen gesprochen, weswegen man den Lagerraum kündige. Da es nach dem Kontakt mit der Verwaltung der Beklagten im Februar 2020 – in welchem die Fenster thematisiert worden seien – und dem Kündigungsschreiben von Ende Juli 2020 keine Kontakte betreffend die Fenster gegeben habe, seien diese offensicht- lich nicht der Auslöser für die Kündigung gewesen. Dies lege es nahe, dass es nach dem Kontakt vom Februar 2020 gar zu einer vorbehaltlosen Genehmigung des Zustands der Mietsache gekommen sei (act. 3 S. 8). 3.1.3. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Klägerin werfe der Beklagten auch vor, ihre Bemühungen um die Suche nach Ersatzmieter torpediert zu haben. Die Klägerin habe dazu Unterlagen eingereicht, gemäss welchen sie tatsächlich Er- satzmieter gesucht habe. In unsubstantiierter Weise habe die Klägerin der Ver- waltung auch vorgeworfen, nicht näher bezeichnete Ersatzmieter vergrault zu ha- ben (act. 3 S. 8). Aus der Darstellung der Klägerin in der Klage und den zitierten Beilagen gehe jedoch nicht hervor, dass ein Ersatzmieter bereit gewesen wäre, die Sache zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen. Dass das Factsheet zum Mietobjekt die Raumhöhe gemäss Plan angegeben und die herabgehängte Decke nicht erwähnt habe, ändere nichts daran, dass eine Übernahme zu den gleichen Bedingungen auch die herabgehängte Decke mitumfasst hätte. Dass die Liegenschaftsverwaltung auf das Ansinnen des Mietinteressenten F._____ nicht eingegangen sei, stehe im Einklang mit dem Gesetz, und zwar unabhängig vom
Zustand der Fenster, welcher nicht der einzige Grund für F.s Entscheid ge- wesen sei, sich anderweitig nach Räumen umzusehen (act. 3 S. 9). 3.2.1. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt die Klägerin in ihrer Be- schwerde sinngemäss vor, es liege keine Lagernutzung vor. Beim fraglichen Raum handle es sich um ein Archiv, in dem man im Schnitt drei bis vier Stunden oder einen ganzen Tag verbringe. Ein Archiv habe nichts mit einem normalen La- ger zu tun. Selbst wenn man nur kurze Zeit vor Ort sei, sei es bei diesen Tempe- raturen aus gesundheitlichen Gründen wichtig, lüften zu können (act. 2 S. 2 f.). 3.2.2. Im Zusammenhang mit einem Willensmangel macht sie geltend, die Be- klagte habe bei der Übergabe des Lagers zugesichert, dass die Fenster repariert würden, damit man lüften könne. Sie (die Klägerin) habe der Beklagten bei der Übergabe des Lagers nochmals klar gemacht, dass der Raum regelmässig gelüf- tet werden müsse, ansonsten sie umgehend vom Vertrag zurücktrete. Zudem ha- be die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung im Juli 2020 nichts von der Sachla- ge gewusst, dass die Beklagte potentielle Nachmieter vergraulen werde, und sie habe auch nicht gewusst, dass die Verwaltung bereits im Oktober 2019 entschie- den habe, die Fenster nicht zu ersetzen. Entsprechend sei sie getäuscht worden (act. 2 S. 2). Die Klage habe nichts mit dem Sachverhalt des enormen Verlustes zu tun, sondern mit der Sachlage, dass sie nach Strich und Faden angelogen worden sei (act. 2 S. 2). 3.2.3. Die Klägerin bringt schliesslich vor, dass der Mietinteressent F. die Verwaltung der Beklagten als nicht seriös empfunden habe. Von einem Factsheet habe die Vertreterin der Verwaltung nichts gewusst, und sie sei auch nicht bereit gewesen, den Raum wie ausgeschrieben zu vermieten. Entgegen der vorinstanz- lichen Ansicht sei das Desinteresse der Verwaltung ausschlaggebend gewesen, dass sich Herr F._____ nicht für das Lager beworben habe. Hätte sich die Verwal- tung irgendwie bewegt und interessiert gezeigt, hätte er eine Lösung mit ihr ge- funden. Die vom Gericht aufgezählten Gründe seien nebensächlich (act. 2 S. 3 f.). Damit sei klar, die Verwaltung habe auch die früheren Interessenten vergrault. Die Beklagte hätte bereits zwei Nachmieter für den 1. August und weitere für den
Feststellung ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Klägerin zunächst auf die korrekte Erfüllung des Vertrags bestanden habe (vgl. auch act. 3 S. 7 i.V.m. act. 5/3/29, wonach die Klägerin gegen das Vorgehen der Beklagten "protestiert" habe); vielmehr behauptete die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren, der Be- klagten am 19. Februar 2020 – und damit nur wenige Tage, nachdem ihr mitge- teilt worden war, der Mangel werde nicht behoben – den Vertragsrücktritt erklärt zu haben (act. 5/1 S. 4 i.V.m. act. 5/3/29). Mit dieser Behauptung setzt sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit einem Willensmangel nicht auseinander. Ent- sprechend kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Klägerin habe den Vertrag resp. den Mangel nach dem Austausch vom Februar 2020 vor- behaltlos genehmigt. Auch aus den übrigen Behauptungen der Klägerin lässt sich eine Genehmigung des Vertrages nicht ableiten. Da die Beklagte im erstinstanzli- chen Verfahren noch keinerlei Ausführungen gemacht hat, ist im Rahmen des im Hauptverfahren geltenden Verhandlungsgrundsatzes die Genehmigung des Ver- trages weder behauptet noch bewiesen. Beim aktuellen Stand des Verfahrens lie- gen somit keine Tatsachenbehauptungen vor, die auf eine Genehmigung schlies- sen liessen. Die Klägerin ist für ihre Behauptungen beweispflichtig, dass sie das Öff- nen der Fenster als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet habe und sie deshalb vom Vertrag zurückgetreten sei. Bislang wurden keine Beweise dazu of- feriert (wie die Vorinstanz korrekt festhielt, stellen die nicht unterzeichneten Ge- sprächsnotizen blosse Parteibehauptungen dar, vgl. act. 3 S. 7 für act. 5/3/2 und 5/3/4, was auch für act. 5/3/29 gilt). Im jetzigem Zeitpunkt, in welchem sich die Gegenseite im Verfahren noch nicht geäussert hat und weitere Beweismittel be- antragt werden können, ist schwer abschätzbar, ob die Klägerin ihre Vorbringen in Bezug auf die Grundlagen des Vertragsschlusses beweisen kann. Aufgrund ihrer Behauptungen und der Aktenlage erscheint es jedoch nicht geradezu ausge- schlossen, dass ihr dieser Beweis gelingen kann. Belegt ist immerhin, dass die Behebung des Mangels am 31. Januar 2020 thematisiert und in Aussicht gestellt wurde (vgl. act. 5/3/10). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, spricht dies und die E-Mail der Verwaltung der Beklagten vom 13. Februar 2020 dafür, dass die Repa- ratur der Fenster zugesichert wurde (vgl. act. 3 S. 7 mit Verweis auf act. 5/3/26).
Dass die Fenster offenbar seit längerem nicht mehr funktionstüchtig waren (vgl. act. 5/3/32), die Beklagte aber dennoch die Instandstellung zusicherte, lässt durchaus den Schluss zu, dass der Klägerin intakte Fenster ein zentrales Anlie- gen waren und notwendigen Bestandteil des Vertrages bildeten. Aufgrund dieses Umstandes und der vorerwähnten Schlussfolgerung, dass beim aktuellen Verfah- rensstand keine Tatsachenbehauptungen vorliegen, die auf eine Genehmigung des Vertrages durch die Klägerin schliessen lassen, ist ihre Klage nicht als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen. Auf die weiteren Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerde braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der vorinstanzliche Entscheid auf- zuheben. Der Klägerin ist für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. III. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Die Klägerin bean- tragt eine Entschädigung von der Beklagten und ihrer Verwaltung (act. 2 S. 5). Die Beklagte tritt im vorliegenden Fall allerdings nicht als Gegenpartei auf – was erst recht für ihre Verwaltung gilt. Ohnehin wurde nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar, inwiefern ein Grund i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt. Ent- sprechend ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da die Be- klagte – wie dargelegt – im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht unmittelbar betroffene Gegenpartei ist und ihr daher keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist auch ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Ver- fügung des Mietgerichtes vom 9. August 2021 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 und 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angele- genheit. Der Streitwert beträgt CHF 43'208.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am: 8. Februar 2022