Suspensive effect refused in appeal against payment order

PE110023Obergericht04.11.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a first-instance judgment ordering him to pay CHF 5,755.50 plus interest and CHF 70 in debt-collection costs, and sought suspensive effect. The Obergericht held that under Art. 325 ZPO suspensive effect is the exception and requires special reasons. The defendant's reliance on strained relations and possible later enforcement did not justify departure from the rule of immediate enforceability, and the appeal's chances were not sufficiently clear to warrant suspension. The request was therefore denied.

Omnilex-Regeste

Art. 325 Abs. 2 ZPO; suspensive effect of an appeal against a judgment ordering payment. Enforcement is the rule; suspension is an exception and must be justified by special reasons based on a balancing of interests. The appellant must allege and make plausible concrete disadvantages from immediate enforcement; general risks inherent in enforceability, such as possible later recovery or renewed enforcement proceedings, do not suffice. The appeal court may consider the summary prospects of success, but only a clearly favorable situation can support deviation from the default rule (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Art. 325 ZPO, aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist die Ausnahme und bedarf einer besonderen Begründung. Hier verweigert bei einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.

Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 5'755.50 nebst Zins sowie Fr. 70.00 Zahlungsbefehlskosten und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung (...) in diesem Umfang auf. Der Beklagte beantragt im Hauptbegehren seines Rechtsmittel die vollumfängliche Aufhebung dieses Entscheids.

Erwägungen:

  1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 führt der Beklagte gegen das Urteil des Einzelgerichts Beschwerde (act. 23). 2. (Kostenvorschuss, Art. 98 ZPO) 3. Der Beklagte verlangt in seinem Rechtsmittel die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 23 S. 3). Art. 325 Abs. 2 ZPO gibt der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Ob dies geschehen soll, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Grundlage des Entscheids ist eine Abwägung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Konkret sind die dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohenden Nachteile denjenigen des Vollstreckungsaufschubs für den Beschwerdegegner gegenüberzustellen. Zudem dürfen im Rahmen der summarischen Prüfung der relevanten Fakten auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Immer sollte dabei jedoch im Auge behalten werden, dass der Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen hat und der Vollstreckungsaufschub demzufolge eine Ausnahme darstellt. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK

ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 325 N 4 bis N 7).

Streitig ist eine Geldforderung von wenigen tausend Franken. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit verhärteten Fronten zwischen den Parteien und der daraus fliessenden Vermutung, dass der Kläger einen erhaltenen Geldbetrag nicht freiwillig zurückzahlen würde. Es sei zudem damit zu rechnen, dass er sich nach Erhalt der Beschwerdeschrift zur Vorantreibung des bereits eingeleiteten Betreibungsverfahrens entschliessen werde. Daher müsse der Beklagte im Falle eines Obsiegens selbst wieder staatliche Massnahmen zum Erhalt des Betrags in Anspruch nehmen, was - auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten - zu vermeiden sei (act. 23 S. 36). Derartige Umstände bilden jedoch keine besonderen Gründe für das Abweichen der vom Gesetz als Grundsatz definierten Vollstreckbarkeit. Die vom Beklagten angeführten Elemente sind vielmehr zwangsläufig mit dem Grundsatz der Vollstreckbarkeit verbunden. Überwiegende Interessen bei einer der Parteien sind nicht ersichtlich. Immerhin wurde nicht behauptet, dass der Kläger zur allfälligen Rückerstattung der gesamten Summe oder eines Teilbetrags dereinst nicht in der Lage wäre. Das Bundesgericht verfolgt zum analogen Art. 103 BGG ebenfalls die Praxis, für eine Geldzahlung nur ganz zurückhaltend Aufschub zu gewähren (4A_39/2008, Verfügung vom 3. April 2008: "... wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint, wobei das Vorliegen einer oder beider Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen ist."). Auch eine summarische Prüfung der Erfolgschancen des Rechtsmittels ergibt kein derartig klares Ergebnis, als dass sich eine Regelabweichung rechtfertigen würde. Zwei Anwälte brauchen 36 Seiten, um dem Obergericht darzulegen, der angefochtene Entscheid sei falsch, und sie erachten es selbst als nicht ausgeschlossen, dass sich die Durchführung eines Beweisverfahrens mit naturgemäss ungewissem Ausgang als notwendig erweisen könnte (vgl. Eventualantrag in act. 23 S. 2). Aus diesen Gründen ist das Gesuch des Beklagten abzuweisen.

Es wird verfügt: 1. (...) 2. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung verweigert. 3. (...)

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 4. November 2011 Geschäfts-Nr.: PE110023-O/Z01

Schlagwörter

suspensive effectappealenforceabilitybalancing of interestspayment judgmentsummary review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be granted suspensive effect under Art. 325 ZPO

Extrahierter Entscheid

Suspensive effect is exceptional and requires special reasons; none were shown here, so the request was refused.

Extrahierte Begründung

The court balanced the parties' interests and found no overriding hardship for the appellant. The defendant's arguments about strained relations and possible later enforcement measures were inherent in ordinary enforceability. The prospects of success were not so clear as to justify departing from the statutory rule that judgments are enforceable.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.