Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE120005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 13. September 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichteramt für Zivil - und Strafsachen, vom 12. April 2012 (FO100200-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. November 1999 wurden die Parteien vom Bezirks- gericht Bülach geschieden (Urk. 9/44; Geschäfts-Nr. CE990013). Bezüglich der gestützt auf dieses Urteil geschuldeten Unterhaltsbeiträge hatten die Parteien eine Bindung an den Landesindex der Konsumentenpreise vereinbart, wobei die Konvention folgenden Satz enthielt (Urk. 9/42 Ziff. 7): «Eine Erhöhung der [nachehelichen Ehegatten-]Unterhaltsbeiträge [...] unterbleibt in dem Masse, als der Pflichtige nachweist, dass sich sein Einkommen nicht ent- sprechend der Teuerung erhöht hat.» Im Jahre 2004 klagte der Beschwerdeführer vor dem Einzelrichter im or- dentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach auf Abänderung des Scheidungsurteils; er verlangte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer seiner Arbeits- losigkeit (Urk. 2/2 S. 2, Geschäfts-Nr. FP040042). Unter Mitwirkung des angeru- fenen Gerichts gelang eine Einigung, sodass der Einzelrichter mit Verfügung vom 24. Januar 2005 eine Parteivereinbarung vormerkte, welche eine Neuregelung des nachehelichen Unterhalts enthielt (Urk. 2/2 S. 2). In der Folge entbrannte zwischen den Parteien Streit über die Höhe der geschuldeten Alimentenzahlungen ab dem Jahre 2005. Dieser Streit wurde namentlich in mehreren Rechtsöffnungsverfahren ausgetragen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 6 ff., E. II/3-5). 2.1. Mit Klageschrift vom 15. Juni 2010 leitete der Beschwerdeführer eine Rückforderungsklage bei der Vorinstanz ein, die folgendes Rechtsbegehren ent- hielt (Urk. 1): « Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger a) Teuerung für die Jahre 2006, 2007 und 2009 im Betrag von Fr. 4'003.05 b) Zu viel bezahlte Alimente und Teuerungen für das Jahr 2005 im Betrag von Fr. 2'206.75 zu ersetzen resp. zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2010 spezifizierte der Be- schwerdeführer sein Rechtsbegehren wie folgt (Urk. 12 sinngemäss): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger insgesamt Fr. 9'762.20 für zuviel bezahlte Alimente, Teuerungen, Zinsen und Kosten zu ersetzen resp. zurückzuerstatten, namentlich a) Teuerung für die Jahre 2006, 2007 und 2009 im Betrag von Fr. 4'003.05; b) zuviel bezahlte Alimente und Teuerungen für das Jahr 2005 im Betrag von Fr. 2'206.75; c) bereits bezahlte Teuerung für das Jahr 2008 im Betrag von Fr. 2'100.60; d) bereits bezahlte Teuerung für das Jahr 2010 im Betrag von Fr. 1'451.80 sowie dem Kläger bereits bezahlte Zinsen und Kosten für das Betreibungs- verfahren EB091117/U vor Bezirksgericht Zürich und das Verfahren vor Obergericht PN100005/U zu bezahlen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beschwerdegegnerin erhob ihrerseits Widerklage mit folgendem Rechts- begehren (Urk. 10 S. 15 sinngemäss): Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Wider- klägerin Fr. 4'481.80, zuzüglich 5% Zins ab 23. August 2010, zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Wider- beklagten. 2.2. Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren traf die Vorinstanz mit Urteil vom 12. April 2012 folgenden Entscheid (Urk. 59 S. 35 f.): « 1. Die Beklagte und Widerklageklägerin wird in teilweiser Gutheissung der Hauptklage verpflichtet, dem Kläger und Widerklagebeklagten den Betrag von Fr. 307.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 9'455.20 wird die Hauptklage abgewiesen. 2. Der Kläger und Widerklagebeklagte wird in teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtet, der Beklagten und Widerklageklägerin den Betrag von Fr. 3'825.55 zuzüglich Zins zu 5 % ab 23. August 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 655.55 wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'290.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Ziffer 3 hievor werden zu 14/15 dem Kläger und Widerklagebeklagten und zu 1/15 der Beklagten und Widerklageklägerin auferlegt.
erklärung bei Offizialdelikten nur beschränkte Wirkungen hat. Auch all- fäl lige Strafanträge ziehen die Parteien hiermit zurück (Art. 33 StGB). 3. Der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde (PE120005-O) zurück. 4. Mit der beidseitigen Unterzeichnung dieser Vereinbarung ist folgende Saldoentschädigung von Fr. 3'901.10 gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen vom 12. April 2012 (FO100200-L) vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zur sofortigen Zahlung fällig: (Kontonummer von B.: ..., Bank C.) Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin Hauptklage Fr. 307.– Widerklage Fr. 3'825.55 Widerbeklagte Verzugs- zins (23.8.10 - 23.8.12) Fr. 382.55 ________________________________ Fr. 4'208.10 Fr. 307.– Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin Fr. 3'901.10 ________________________________ Fr. 4'208.10 Fr. 4'208.10 5. Betreffend das Beschwerdeverfahren PE120005-O sind die Verfahrens- kosten vom Beschwerdeführer zu tragen; Parteientschädigungen sind jedoch keine zu bezahlen.» 3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (welche sich auf Art. 96 ZPO und § 199 Abs. 1 und 3 GOG stützt). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'762.20 ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 860.– festzusetzen.
Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Par- tei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten sind somit vereinbarungsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, Par- teientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 860.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 69 sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzel- richteramt für Zivil- und Strafsachen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'762.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 13. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
versandt am: mc