Querulous appeal returned and proceedings struck off

PE150001Obergericht08.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against a district court order that had returned the appellant’s latest filing as abusive. It held that the new appeal was almost identical to earlier submissions, was plainly intended to delay the proceedings, and could therefore be returned under Art. 132(3) ZPO without further steps. The request for free legal aid was rejected because the appeal had no prospects of success. The appellate proceedings were struck off, the court fee was set at CHF 400, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 132 Abs. 3 ZPO; querulous or abusive submissions may be returned without further proceedings; a filing is abusive where it is substantially repetitive, devoid of substantiated procedural purpose, and serves primarily to delay the proceedings. In such a case the court may dispense with additional procedural steps and strike the appeal off. Unentgeltliche Rechtspflege under Art. 117 lit. b ZPO requires sufficient prospects of success and must be refused where the underlying filing is manifestly inadmissible. Costs are allocated according to the outcome; no party compensation is due absent a compensable success position.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE150001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 8. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Dr. med.,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steuerverwaltung der Stadt Bern,

betreffend Bestreitung neuen Vermögens (Rechtsverzögerung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2015

Erwägungen: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 21. November 2014 des Betreibungs- amts Zürich 6 hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für den Be- trag von Fr. 97'700.-- aus ei nem Verlustschei n (Nr. ... der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6) für bevorschusste Alimente für die Zeit von September 1995 bis August 2004 betreiben lassen. Der Beschwerdeführer hatte dagegen Rechtsvorschlag erhoben, u.a. auch mit der Bemerkung "kein neues Vermögen" (Urk. 5/2/2/1). Nachdem das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl im Sinne von Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, über- wiesen hatte, setzte dasselbe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Ja- nuar 2015 Frist an zur Stellungnahme, wann die betriebene Forderung entstan- den sei und ob nach diesem Zeitpunkt ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet und durchgeführt worden sei, unter der Säumnisandrohung, dass aufgrund der bisherigen Unterlagen davon ausgegangen werde, dass der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens unzulässig sei. Nachdem der Beschwerdeführer in- nert Frist nicht reagiert hatte, stellte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, mit Urteil vom 9. März 2015 fest, dass die in Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 21. November 2014) erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle (Urk. 5/2/4). Hierauf reichte der Be- schwerdeführer am 23. März 2015 beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, eine mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs- Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermögens" überschriebene Eingabe ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 7. April 2015 setzte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, dem Beschwerdefüh- rer Frist an, um seine Eingabe nachzubessern, da diese unverständlich, weit- schweifig und ungebührli ch sei , und um si ch zur Erfüllung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern (Urk. 5/3). Nachdem der Beschwer- deführer am 2. April 2015 eine mit der Eingabe vom 23. März 2015 weitgehend i denti sche Eingabe eingereicht hatte (Urk. 5/6), wies das Bezirksgericht Züri ch, Einzelgericht für SchKG-Klagen, mit Verfügung vom 28. April 2015 das Armen-

rechtsgesuch des Beschwerdeführers ab und entschied, dass die Eingabe des Klägers vom 23. März 2015 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren abgeschrie- ben werde (Urk. 5/7 = Urk. 6). Am 27. April 2015 hatte der Beschwerdeführer sodann beim Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen (Vorinstanz), eine weitere, ebenfalls mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs-Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermögens" überschriebene Eingabe eingereicht. Mit (Stempel-) Verfügung vom 30. April 2015 erachtete die Vorinstanz diese Ein- gabe als querulatorisch / rechtsmissbräuchlich und schickte sie dem Beschwerde- führer in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (Urk. 2). b) Am 26. Mai 2015 überbrachte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Züri ch eine wiederum mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweige- rungs-Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermö- gens" überschriebene Eingabe. Mit dieser hat er den Antrag gestellt, folgende vier Entscheide "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben" (Urk. 1 S. 2 f.): – Verfügung vom 30. April 2015 (keine bezirksgerichtliche Verfahrensnummer); – Verfügung vom 7. April 2015 im Verfahren FO150003-L; – Urteil vom 9. März 2015 im Verfahren EB150025-L; – Verfügung vom 26. Januar 2015 im Verfahren FV[recte: EB]150025-L. Da die Beschwerde damit drei verschiedene erstinstanzliche Verfahren be- trifft, waren drei Beschwerdeverfahren anzulegen: – PE150001 (das vorliegende Verfahren) betr. die Verfügung vom 30. April 2015; – PE150002 betr. die Verfügung vom 7. April 2015 (FO150003-L); – RT150099 betr. das Urteil vom 9. März 2015 und die Verfügung vom 26. Janu- ar 2015 (EB150025-L). c) Die erstinstanzlichen Akten der genannten Verfahren FO150003-L und EB150025-L wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensicht- lich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Verfügung vom 30. April 2015. Die Vorinstanz hat mit dieser, wie erwähnt, die an sie gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich qualifiziert und dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zurückgesandt (vgl. Stem- pel auf Urk. 2 S. 1). b) Auch die vorliegende Beschwerdeschrift ist mit den vorgenannten Ein- gaben des Beschwerdeführers vom 23. März 2015 (Urk. 5/1) und 2. April 2015 (Urk. 5/6) fast vollständig identisch. Sie enthält praktisch ausschliesslich die satt- sam bekannten, immer gleichen Vorbringen betreffend Ausstand von Gerichts- personen, unmassgeblicher "Sekundärliteratur", Self-executing Völkerrecht und allgemeine theoretische Ausführungen zur EMRK (Urk. 1 passim). Es geht offen- sichtlich einzig um Verfahrensverzögerung. Die Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2015 präsentiert sich damit als querulatorisch und ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückzuschicken. Die- ses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 6. März 2015 im Verfahren FV150017-L ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei Eingaben, welche einen solchen Inhalt aufweisen, in Zukunft gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO verfahren werde (Urk. 4/3 S. 15 f.). c) Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzu- schreiben. 3. a) Ausgangspunkt (auch) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Betreibung der Beschwerdegegnerin über Fr. 97'700.-- (oben Erwäg. 1.a). Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen Gerichtskos- ten. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Aufwands auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vor- stehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2015 gegen die Verfügung des Ei nzel- geri chts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2015 wird als querulatorische Eingabe dem Beschwerdeführer zurückgeschickt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage der Beschwerdeschrift (Urk. 1), sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97'700.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 8. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

querulous filingabuse of processlegal aidcostsdebt enforcementnew assets objectionprocedural delay

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal of 26 May 2015 was querulous and should be returned under Art. 132(3) ZPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The filing was essentially identical to earlier submissions, consisted mainly of repetitive arguments, and served only to delay the proceedings; it could therefore be returned without further steps.

Extrahierte Begründung

The court found the appeal manifestly abusive and aimed solely at procedural delay. The appellant had already been warned that such filings would be handled under Art. 132(3) ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to unentgeltliche legal aid for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was manifestly inadmissible/abusive, the prerequisite of non-frivolity was lacking.

Kernrechtsfrage

Who must bear the appellate court costs and whether party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court fee of CHF 400, and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; no basis existed for compensating the parties in this appeal.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.