Appeal dismissed on protective pleading fee

PF110031Obergericht18.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Higher Court dismissed an appeal by two heirs against a Bülach District Court order that had accepted a protective pleading and set the first-instance fee at CHF 2,000. The appellants argued that the fee was excessive because they had withdrawn the protective pleading and the court had done little work. The Higher Court held that, despite the standard nature of the order, the court had to review the statutory conditions and the underlying dispute concerned a property sale worth CHF 1.15 million. The fee was therefore not disproportionate. The appellate fee was set at CHF 200, and the appellants had to bear the costs.

Omnilex-Regeste

Art. 95 f., 106 Abs. 1, 110, 320 ZPO; § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 f. GebV OG: a fee decision for receipt and safekeeping of a protective pleading may be challenged by appeal. In setting the fee, the court must weigh the criteria of dispute value, effort and difficulty, while respecting the cantonal principles of cost coverage and equivalence. Even where the judicial act is largely standardised, the necessity of reviewing the statutory requirements of Art. 270 ZPO and at least cursory examination of the pleading justifies a fee within the statutory range. A high underlying economic interest may support a fee at the upper end of the tariff; mere withdrawal of the protective pleading does not render the fee disproportionate (consid. 4–5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF110031-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 18. August 2011

in Sachen

Erben des A., a) B., b) C._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

B._____ vertreten durch C._____

gegen

  1. D., 2. E.,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend Schutzschrift (Kosten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 6. Juli 2011 (EW110002)

Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführer gelangten am 6. Juli 2011 an die Vorinstanz mit dem Begehren, es sei ihre Eingabe als Schutzschrift entgegen zu nehmen und während sechs Monaten gerichtlich aufzubewahren (act. 1). Gleichentags verfügte das Einzelgericht des Bezirkes Bülach die Entgegennahme der Schutzschrift, setz- te die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- fest und auferlegte diese den Beschwerde- führern (act. 6 = act. 10). Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 teilten die Beschwerde- führer der Vorinstanz mit, dass sie die Schutzschrift zurückziehen würden (act. 8). 2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung rechtzeitig Beschwerde, mit dem Antrag, es sei die fest- gelegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf das gesetzliche Minimum, eventualiter auf Fr. 500.-- zu reduzieren (act. 11). Dies begründeten sie damit, dass sich die Sache bereits erledigt habe und der Vorinstanz bis auf den Erlass der Verfügung kein weiterer Aufwand entstanden sei, weshalb die festgesetzte Gerichtsgebühr unverhältnismässig und massiv übersetzt sei. 3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2011 wurde den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 200.-- angesetzt (act. 15). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 17). 4. Die Beschwerdeführer rügen einzig die Höhe der vorinstanzlich festge- setzten Entscheidgebühr. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Die Entscheidgebühr als Teil der Gerichts- bzw. Prozess- kosten richtet sich gemäss Art. 95 f. ZPO nach den kantonalen Bestimmungen. Die Kantone haben dabei das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den zürcheri- schen Gerichten erhobenen Gebühren insgesamt – was für das Kostendeckungs- prinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken (ZK ZPO- S UTER/VON HOLZEN, Art. 96 N 23). Das Äquivalenzprinzip verlangt weitergehend, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Nicht erforderlich ist dabei, dass jede Gebühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten nicht

übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung – welche durch das Kriterium des Streitwerts er- reicht wird – ist zulässig. Insbesondere dürfen und müssen in gewichtigen Geschäf- ten Gebühren erhoben werden, welche die entstandenen Kosten übersteigen, um die Verluste in kleineren Fällen auszugleichen (BGE 120 Ia 171 E. 2a; HUNGERBÜH- LER , Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003 S. 505 ff., S. 522 f.). Nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) bilden einerseits der Streitwert bzw. das tatsächli- che Streitinteresse und andererseits der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.-- (§ 8 Abs. 2 GebV OG). In diesem Rahmen legt das Ge- richt die Entscheidgebühr nach Ermessen fest. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blos- ser Unangemessenheit (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 320 N 3 i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 310 N 36). 5. Im Verfahren um Entgegennahme einer Schutzschrift obliegt es dem Gericht zu prüfen, ob die eingereichte Schutzschrift die Voraussetzungen von Art. 270 ZPO erfüllt. In der Folge ist darüber eine Verfügung zu erlassen und es trifft das Gericht eine Aufbewahrungs- und Beachtungspflicht. Die Beschwerdefüh- rer stellen zutreffend fest, dass die Vorinstanz vorliegend eine Standard-Verfügung zu erlassen hatte. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass diesem Erlass eine Prüfung der Voraussetzungen voranging bzw. eine Aufbewahrungs- und Beach- tungspflicht nachging, wobei vom Inhalt der Schutzschrift zumindest kursorisch Kenntnis genommen werden musste (ZK ZPO-H UBER, Art. 270 N 15). Das stellt ebenfalls einen bei der Festlegung der Entscheidgebühr zu berücksichtigenden Aufwand dar. Vorliegend umfasste die Schutzschrift vier Seiten und beinhaltete – nebst den Vollmachten – zwei Beilagen (act. 1-3). Die Schutzschrift bewegte sich somit in Bezug auf ihren Umfang im durchschnittlichen Rahmen, weshalb es sich rechtfertigt, auch den benötigten zeitlichen Aufwand sowie die Schwierigkeit des

Falles als durchschnittlich zu betrachten. Als weiteres Kriterium ist für die Festset- zung der Entscheidgebühr jedoch zusätzlich der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse heranzuziehen. Der Schutzschrift lag eine Streitigkeit im Zusam- menhang mit einem Kaufvertrag über ein Grundstück zu Grunde (act. 3/4). Die Be- schwerdeführer als Verkäufer fochten im Vorfeld den mit den Beschwerdegegnern als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag mit der Begründung an, sie hätten diesen unter der Fehlvorstellung abgeschlossen, es werde in absehbarer Zeit keine Ein- zo nung des Grundstückes stattfinden. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug Fr. 1.15 Mio. (act. 3/3). Die Schutzschrift diente dem Zweck, den Erlass einer su- perprovisorischen Massnahme im Sinne einer Übertragung des Grundeigentums auf Begehren der Beschwerdegegner zu verhindern. Das Streitinteresse betrug somit mindestens Fr. 1.15 Mio. und lag demnach in beträchtlicher Höhe. Dies las- sen die Beschwerdeführer ausser Acht. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr trotz eines durchschnittlichen Aufwandes auf Fr. 2'000.-- fest. Unter Berücksichti- gung des hohen Streitinteresses erscheint das aber nicht unverhältnismässig. Fer- ner liegt die Entscheidgebühr damit zwar an der oberen Grenze aber immer noch innerhalb des von der Gebührenverordnung zulässigen Rahmens. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz unangemessen handelte, das Äquiva- lenzprinzip oder kantonales Recht verletzte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr vor Obergericht bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Beschwerdeführer beantragten im Rechtsmittelverfahren die Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr um Fr. 1'500.--, weshalb die Gerichtsgebühr in Anwendung von §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.-- fest- zusetzen ist.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili

versandt am:

Schlagwörter

protective pleadingcourt feesequivalence principledispute valuecost allocationappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance fee for receiving a protective pleading had to be reduced.

Extrahierter Entscheid

The fee was within the statutory range and not disproportionate given the average judicial effort and the high value of the underlying property-sale dispute.

Extrahierte Begründung

The court held that the protective pleading required a review of the statutory conditions and at least cursory consideration of its content; the dispute involved a property purchase price of CHF 1.15 million, so the fee of CHF 2,000 remained proportionate under the equivalence principle.

Kernrechtsfrage

How the appellate costs should be fixed and allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the second-instance costs, and the appellate fee was set at CHF 200.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the appellate fee was determined based on the amount still in dispute on appeal, i.e. the requested reduction of CHF 1,500.

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