Appeal dismissed in preliminary construction lien case

PF110041Obergericht07.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendants appealed against a summary-court order granting the claimant provisional registration of a construction lien over their property. They argued that CHF 4,500 had been paid and that defects remained, but these assertions and the bank slip were raised for the first time on appeal. The Obergericht held that new facts and evidence are inadmissible in appellate proceedings and therefore could not be considered. It dismissed the appeal, confirmed the provisional lien entry, set the appellate fee at CHF 800, charged it to the appellants jointly and severally, and denied the respondent any party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; appeal review and noven in written civil appeal proceedings. The appellate instance is confined to reviewing the challenged decision and the reasons timely advanced against it. The appeal must contain sufficiently reasoned objections to the lower court’s findings; merely submitting new factual allegations or evidence is insufficient. Under the comprehensive ban on noven in the appeal procedure, both genuine and unechten noven are inadmissible. Newly raised payment assertions and supporting bank documents concerning a provisional construction lien therefore cannot be examined on appeal; the lower court’s order remains confirmable if not otherwise impugned on admissible grounds.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF110041-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 7. Oktober 2011 in Sachen

  1. A., 2. B., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 19. August 2011 (ES110040)

Erwägungen:

  1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 machte die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen das Begehren um vorläufige Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zulasten des Grundstücks der Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend Beschwerdeführer) an der ...gasse ... in D., Grundregisterblatt ..., Kat.-Nr. ..., für eine Pfand- summe von Fr. 4'984.60 zzgl. Zins von 5% seit 18. April 2011 anhängig (act. 1). Mit Entscheid vom 29. Juli 2011 wies die Vorinstanz das Grundbuchamt Meilen an, das verlangte Pfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 3). Das erstinstanzliche Verfahren wurde schriftlich durchgeführt (act. 6). In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2011 beanstandeten die Be- schwerdeführer die Höhe der geltend gemachten Pfandsumme und machten gel- tend, mit Valuta 3. August 2011 Fr. 4'500.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin überwiesen zu haben (act. 8 und 9). Mit Urteil vom 19. August 2011 erwog die Vo- rinstanz, dass aus der von den Beschwerdeführern eingereichten Gutschriftsan- zeige der E. [Bank] entgegen ihren Erläuterungen nicht ersichtlich sei, dass am 3. August 2011 von dem auf ihren Namen lautenden Konto eine Zahlung in Höhe von Fr. 4'500.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Vielmehr ergebe sich daraus, dass die Bank den Betrag mangels genügender Begünstig- tenangaben wieder rückvergütet habe. Somit sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die teilweise Tilgung der von der Beschwerdegegnerin glaubhaft ge- machten offenen Forderung darzutun. Nach Prüfung der gesetzlichen Vorausset- zungen zur Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts wurde das Begehren der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und die vorsorgliche Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts gemäss Urteil vom 29. Juli 2011 als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 Abs. 1 ZGB bestätigt. Der Beschwerdegegnerin wurde so- dann eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts anzuheben (act. 10 = act. 14).

  2. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2011 fristgerecht Beschwerde (act. 12/2-3; act. 15). Der ihnen mit Ver- fügung vom 2. September 2011 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittel- verfahren in Höhe von Fr. 800.-- wurde innert Frist geleistet (act. 18 - 20). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dass die Beschwerde Anträ- ge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber von selbst aus der Pflicht zur Begründung, welche ent- sprechende (zu begründende) Anträge implizit voraussetzt. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte. Die Rechtsmittelkläger müssen sich also mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Zürich 2010, N 13 ff. zu Art. 321 ZPO; ZK ZPO- Reetz/Theiler, Zürich 2010, N 34 zu Art. 311 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu verlangen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. auch OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). 3.2 Die Beschwerdeführer stellten zwar keinen ausdrücklichen Antrag, aus ihrer Eingabe geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass sie die Löschung des vorsorg- lich eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts zulasten ihres Grundstücks wün- schen. So führten sie in der Beschwerdebegründung aus, sie hätten zugunsten der Beschwerdegegnerin am 16. August 2011 den Betrag von Fr. 4'500.-- über- wiesen. Der Restbetrag werde zurückbehalten, weil die Beschwerdegegnerin ei- nerseits Mängel noch nicht behoben habe und anderseits drei Werbetafeln an den gelieferten Garagen angebracht habe, welche nicht bestellt worden und daher fachmännisch zu entfernen seien (act. 15). Zum Beleg der geltend gemachten Zahlung reichten sie eine Belastungsanzeige der E._____ vom 16. August 2011

ein, gemäss welcher mit Valuta gleichen Datums von ihrem Konto der Betrag von Fr. 4'500.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin überwiesen wurde (act. 17). 3.3 Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzlichen Erwägungen zur vermeintlichen Zahlung vom Valuta 3. August 2011 nicht, machen indes wie vorerwähnt geltend, die von der Bank nicht ausgeführte Zahlung von Fr. 4'500.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin sei schliesslich per 16. August 2011 doch noch erfolgt und damit ein Grossteil der Pfandsumme beglichen worden (act. 15). Diese teilweise Tilgung der unbestrittenen Forderung, welche nach der schriftli- chen Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Gesuch der Beschwerdegegne- rin (act. 8), jedoch vor dem angefochtenen Entscheid vom 19. August 2011 erging, wurde erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Nach Art. 326 ZPO sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) nicht zulässig. Als aus- serordentliches Rechtsmittel beschränkt sich die Beschwerde auf die Rechtskon- trolle des vorinstanzlichen Entscheides und soll nicht den erstinstanzlichen Pro- zess fortsetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Zürich 2010, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Überweisung von Fr. 4'500.-- an die Gegenpartei mit Valuta 16. August 2011 sowie die diesbe- züglich eingereichte Belastungsanzeige der Zürcher Kantonalbank (act. 17) sind somit als im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO) un- beachtlich. Darüber sowie über die ebenfalls erstmals im Beschwerdeverfahren gerügten Werkmängel wird allenfalls in einem anderen Verfahren zu befinden sein, sofern die Beschwerdegegnerin beim zuständigen Gericht innert Frist eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechtes angehoben hat. Andernfalls steht es den Beschwerdeführern frei, beim Einzelgericht die Löschung des vorläufigen Eintrages zu verlangen (vgl. act. 14 Dispositiv Ziff. 2). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ 4, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Sie ist dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend den Beschwerdeführern unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Mangels ihr entstandener Umtriebe wird der Be- schwerdegegnerin keine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu gesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 19. August 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirkes Meilen und an die Obergerichtskasse, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic

versandt am:

Schlagwörter

construction lienprovisional entryappealnew evidencenovenwritten procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be allowed because the lien amount had been partly paid after the first-instance decision.

Extrahierter Entscheid

The alleged payment and related bank document were new facts and evidence and therefore inadmissible on appeal.

Extrahierte Begründung

The appellate procedure is limited to review of the lower court decision; under the noven ban, new factual allegations and evidence are not admissible.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance order granting provisional entry of a construction lien should be upheld.

Extrahierter Entscheid

The first-instance decision was confirmed.

Extrahierte Begründung

The appellants did not validly challenge the decisive findings, and their new objections could not be considered on appeal.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Appellate costs were imposed on the appellants jointly and severally; no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the appeal and the respondent incurred no compensable expenses.

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