Costs for probate renunciation proceedings

PF110044Obergericht15.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich cantonal appeal court dismissed an appeal against the costs of recording an inheritance renunciation. It held that such probate renunciation proceedings are one-sided voluntary jurisdiction. Under the CPC, the person who petitions the court must initially bear the costs, and the absence of an opposing party means no internal recourse is available. Because the appellant had invoked the authorities for his own benefit to avoid possible liability for the deceased's debts, the first-instance cost order was upheld. The appellant was also charged with the second-instance court fee of CHF 100.

Omnilex-Regeste

Art. 98, 106 Abs. 1, 110, 111 Abs. 1 und 2 ZPO; Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend Erbausschlagung. Bei einseitigen Verfahren trägt grundsätzlich derjenige die Gerichtskosten, der die gerichtliche Instanz anruft. Die allgemeine Vorschusspflicht nach Art. 98 ZPO und die Kostenregel von Art. 111 Abs. 1 ZPO führen dazu, dass der Antragsteller die Kosten vorläufig zu tragen hat; ein Rückgriff nach Art. 111 Abs. 2 ZPO setzt eine Gegenpartei voraus. Fehlt eine solche, bleibt es bei der Kostenlast des Gesuchstellers. Die Anrufung der Behörde durch den ausschlagenden Erben erfolgt im eigenen Interesse und rechtfertigt die Kostenauflage (vgl. Erwägung 3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF110044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnier und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 15. September 2011

in Sachen

A._____ Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung (Kosten)

im Nachlass von B., geboren tt. mm 1932, von ..., gestorben tt. mm 2010, wohnhaft gewesen ..., C.

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezir- kes Zürich vom 23. August 2011 (EN110173)

Erwägungen: 1. Am 24. Juni 2010 verstarb B._____ in C._____ und hinterliess als ge- setzlichen Erben neben anderen A._____ (fortan Beschwerdeführer; act. 9/2/2 und Verfügung vom 15. Februar 2011 in act. 9/2). Mit Urteil vom 23. August 2011 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich die Ausschla- gungserklärungen des Beschwerdeführers sowie von seinem Sohn D._____ vom 10. Mai 2011 zu Protokoll und auferlegte diesen die Gerichtskosten von Fr. 271.-- je zur Hälfte (act. 11). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und erklärte im Wesentlichen, er habe das Erbe ausgeschlagen, um Unkosten zu vermeiden, und jetzt werde er mit einer Unkostenrechnung bestraft, die er nicht bestellt und schon gar nicht verursacht habe (act. 12). Damit rügt er die erstin- stanzliche Kostenauflage, weshalb seine Eingabe als Kostenbeschwerde im Sin- ne von Art. 110 ZPO entgegen genommen wurde. Denn für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz unabhängig von der Höhe der beanstande- ten Kosten ausschliesslich die Beschwerde vor. 3. Zu den Kosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollierung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine ei- gene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Ge- richtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue eidgenössische Prozessrecht, in Kraft seit 1. Januar 2011, geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) - vorliegend wurde nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie von der Einholung eines Vorschusses abgesehen - trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kos- ten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus gerechtfertigt, hat doch der ausschla-

gende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kostenspruch des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 23. August 2011 (Dispositiv- Ziffer 5) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 136.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Schlagwörter

inheritance renunciationcourt costsvoluntary jurisdictionone-sided proceedingscost allocationappellate review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cost order for recording an inheritance renunciation should be overturned.

Extrahierter Entscheid

The cost order was upheld because, in one-sided proceedings, the applicant bears the court costs under the CPC, and no recourse against an opposing party exists.

Extrahierte Begründung

The court held that probate renunciation proceedings are voluntary jurisdiction and one-sided filings. Under Art. 98 and Art. 111 CPC, the person who seizes the court must initially bear the costs; without an opposing party, there is no reimbursement path. The appellant invoked the court for his own benefit to avoid potential liability for the deceased's debts.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to bear the second-instance court costs.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, costs followed the outcome under Art. 106(1) CPC.

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