Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mmer
Geschäfts-Nr.: PF110061-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. D. Tolic. Urteil vom 22. Dezember 2011 i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
bevormundet durch C._____,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 13. September 2011 (ER110061)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 stellte die D._____ mit Sitz in E._____ namens des Klägers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Kläger) bei der Vo- rinstanz das Begehren, es sei dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Beklagter) unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfalle zu befehlen, die 4.5-Zimmerwohnung im 4. OG an der ...strasse ... in F._____ dem Kläger unverzüglich geräumt und gereinigt sowie mit allen Schlüsseln zu überge- ben (act. 1; act. 2/1-10). Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wurden die Partei en zur Hauptverhandlung auf den 23. August 2011 vorgeladen (act. 3 Dispositiv -Ziffer 1). In selbiger Verfügung erwog die Vorinstanz, die „D._____ AG“ (recte D.) sei im vorliegenden Verfahren (Art. 257 ZPO) zur Vertretung des Klägers nicht be- rechtigt, da sie die Voraussetzungen gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO nicht erfülle. In diesem Sinne wurde dem Kläger eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Ver- fügung angesetzt, um das Ausweisungsbegehren der D. vom 5. Juli 2011 persönlich zu genehmigen, andernfalls nicht darauf eingetreten werde (act. 3 Dis- positiv-Ziffer 4). Die nämliche Frist wurde dem Kläger angesetzt, um den Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 900.-- zu leisten (act. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfü- gung wurde dem Kläger persönlich am 4. August 2011 zugestellt (act. 4 Blatt 2). Die ihm angesetzte Frist verstrich ungenutzt (vgl. auch act. 5). 2. Am 19. August 2011 wurde der Vorinstanz die Genehmigung des Ge- suches an der Hauptverhandlung vom 23. August 2011 in Aussicht gestellt (act. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung erfuhr die Vorinstanz von der Bevor- mundung des Klägers. Der Vormund, C., genehmigte das von der D. eingereichte Ausweisungsbegehren vom 5. Juli 2011 und wurde sodann vom Vorderrichter darauf hingewiesen, dass der Prozesskostenvorschuss noch aus- stehend sei (Prot. I S. 4; act. 12 S. 5). Dieser wurde am 25. August 2011 bezahlt (act. 8). Mit unbegründetem Urteil vom 13. September 2011 wurde dem Beklagten befohlen, das Mietobjekt sofort ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen,
unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Die Rechtsmit- telbelehrung enthielt den Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, wonach eine schriftli- che Begründung des Entscheides verlangt werden kann (act. 9). 3. Mit an die Vorinstanz adressiertem Schreiben vom 27. September 2011 (Poststempel) mit dem Betreff „Einsprache Gerichtsurteil“ machte der Be- klagte sinngemäss geltend, der Kläger habe bis zur Verhandlung vom 23. August 2011 weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch das Ausweisungsbe- gehren der D._____ genehmigt, aus welchen Gründen die Verhandlung nicht hät- te stattfinden sollen. Diese sei gegenstandslos und nicht gesetzeskonform (act. 11). Die Eingabe wurde von der Vorinstanz als das Verlangen einer Urteilsbe- gründung betrachtet (act. 12 S. 3). In der Folge wurde den Parteien das Urteil vom 13. September 2011 in begründeter Form am 13. bzw. 20. Oktober 2011 zu- gestellt (act. 12 = act. 19; act. 13). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. Ok- tober 2011 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 13; act. 20). Die vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1- 17). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte die D._____ für den Kläger unaufgefordert diverse Bei- lagen ein (act. 22 und 23/1-10). Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 25. November 2011 einstweilen die aufschiebende Wi rkung zuerkannt (act. 26). 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Kläger als durch den zur Hauptverhand- lung erschienenen C., welcher sich durch eine Kopie der Urkunde der Vor- mundschaftsbehörde G. vom 16. Juli 1980 über die Ernennung zum Vor- mund des Klägers legitimierte, gehörig bevollmächtigt (Prot. I S. 4; act. 19 S. 3; act. 6). Diesbezügliche Weiterungen lassen sich weder dem vorinstanzlichen Pro- tokoll noch dem angefochtenen Entscheid entnehmen. Auf Anfrage der Kammer beim Kompetenzzentrum des Kindes- und Erwachsenenschut zes G./H./I._____ vom 25. November 2011 wurde bestätigt, dass für den Kläger nach wie vor eine Vormundschaft gestützt auf Art. 369 ZGB geführt werde und als Vormund C._____ amte (act. 24 und 25).
5.2 Handlungsunfähige Personen müssen den Prozess - ausser im Be- reich ihrer höchstpersönlichen Rechte - durch ihren gesetzlichen Vertreter führen. Bei bevormundeten Personen ist dies der Vormund, welcher wiederum eine aus- drückli che Ermächti gung der Vormundschaftsbehörde benötigt (Art. 421 Ziff. 8 ZGB). Trotz der Pflicht, das Vorliegen dieser Ermächtigung von Amtes wegen ab- zuklären (Art. 59 f. ZPO; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 Rz 151; BSK ZGB I-Geiser, 3. Aufl., Basel 2006, N 20 zu Art. 421/422 ZGB), unterblieb vor Vorinstanz die Aufforderung an den Vormund, die Genehmigung gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB beizubringen. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde kann jedoch neben der Form der vorherigen Ermächti- gung zur Prozessführung auch durch nachträgliche Genehmigung erteilt werden (BK ZGB-Kaufmann, II. Bd., 3. Abtlg., Bern 1924, 2. Aufl., N 7 und 25 f. zu Art. 421 ZGB; Geiser, a.a.O., N 20 zu Art. 421/422 ZGB). In diesem Sinne wurde der Vormundschaftsbehörde G._____ als zuständige Stelle mit Verfügung der Kammer vom 28. November 2011 Frist angesetzt, um sich über die Genehmigung der Prozessführung durch den Vormund zu äussern (act. 28). Mit Beschluss der Sozialkommission der Gemeinde G._____ vom 12. Dezember 2011 wurde dem Vormund die nachträgliche Prozessführungsbefugnis erteilt und dem Gericht mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 (Poststempel) fristgerecht mitgeteilt (act. 29/3 und 30). II. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dass die Beschwerde Anträ- ge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber von selbst aus der Pflicht zur Begründung, welche ent- sprechende (zu begründende) Anträge implizit voraussetzt (ZK ZPO-Freiburghaus / Afheldt, Zürich 2010, N 13 ff. zu Art. 321 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu verlangen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Be- gründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. auch OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). 1.2 Der Beklagte stellt zwar keinen ausdrücklichen Antrag, aus seiner Ein- gabe geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass er die Aufhebung des vorinstanzliche n Entscheides wegen Verfahrensfehlern wünscht. So führt er in der Beschwerdebe- gründung aus, der Kläger habe den ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten- vorschuss sowie die schriftliche „Beglaubigung“ bis zur Gerichtsverhandlung nicht erbracht. Daher seien die Voraussetzungen für die Verhandlung nicht gegeben, was auch aus der Vorladung ersichtlich sei. Der Vorderrichter habe sich dahi nge- hend geäussert, dass die Verhandlung ausnahmsweise durchgeführt werde. Dass er dagegen habe Einspruch erheben können, habe ihm der Vorderrichter nicht gesagt. Daher anerkenne er diese Verhandlung nicht. Vor dem Gesetz seien alle glei ch und müssten sich an die Vorgaben halten. Es könne nicht sein, dass man Vorgaben zu seinem Nachteil ändere, nur weil der Kläger diese nicht erfüllt habe (act. 20). 2. Zur Frage der Genehmigung des Ausweisungsbegehrens durch den Kläger erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, bei mangelhaften Ein- gaben, insbesondere bei fehlender Vollmacht, sei der Partei in Anwendung von Art. 132 ZPO zwingend eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen und mit der Androhung zu verbinden, dass bei fehlender Behebung des Mangels die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 sei jedoch die falsche Säumnisfolge des Nichteintretens angedroht worden, aus welchem Grun- de der klagenden Partei nach unbenutztem Verstreichen der ihr angesetzten Frist eine erneute Nachfrist unter Androhung der korrekten Säumnisfolge anzusetzen gewesen wäre. Dies habe sich jedoch erübrigt, da der gehörig bevollmächtigte Vertreter des Klägers anlässlich der Verhandlung das Ausweisungsbegehren ge- nehmigt habe. Aus der Tatsache, dass das Gericht eine falsche Säumnisandro- hung nicht in die Tat umgesetzt habe, könne der Beklagte nichts zu seinen Guns- ten ableiten, da er in seinen Rechten nicht beeinträchtigt sei. Ferner sei das Ge- richt nicht gebunden, sondern könne seine Androhung jederzeit in Wiedererwä- gung ziehen. Darüber hinaus wäre es überspitzt formalistisch gewesen, die fal-
schen Säumnisfolgen gegenüber dem bevormundeten Kläger durchzusetzen, oh- ne ihm eine zweite Nachfrist zu gewähren, wurde die Verfügung vom 26. Juli 2011 doch ihm persönlich zugestellt, da das Gericht erst anlässlich der Verhand- lung von der Bevormundung erfahren habe. Ausserdem verhalte sich der Beklag- te treuwidrig, sei es ihm doch zumutbar gewesen, seine Einwände bereits an der Verhandlung vom 23. August 2011 vorzubringen (act. 19 S. 4 ff.). 3.1 Art. 132 ZPO sieht vor, dass eine mangelhafte Eingabe als nicht erfolgt gilt, wenn sie innert angesetzter Frist nicht verbessert wird. Dies hat zur Folge, dass ein Gesuch nicht (mehr) vorhanden ist bzw. es an einem solchen fehlt, wes- halb entgegen der Säumnisandrohung der Vorinstanz kein Nichteintretensent- scheid zu ergehen hätte, sondern das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben wäre (vgl. OGerZH PQ110012 vom 20. Oktober 2011 m.w.H.). Die Rechtsfolgen si nd i nsofern i denti sch, als das Gesuch so oder anders erneut hätte anhängig gemacht werden können. 3.2 Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Verfügung vom 26. Juli 2011 insofern mangelhaft war, als sie dem prozessunfähigen Kläger persönlich zuge- stellt wurde. Von diesem Mangel hat die Vorinstanz erst im Laufe des Verfahrens bzw. anlässlich der Hauptverhandlung von der Bevormundung des Klägers Kenntnis erhalten (act. 19 S. 5). Da dieser - sofern es sich wie vorliegend nicht um höchstpersönli che Ansprüche handelt - handlungsunfä hi g ist, bedurfte es oh- nehin einer Genehmigung des Ausweisungsbegehrens durch den Vormund, wel- cher für Klagen des Klägers gegen Dritte zu rechtlichen Schritten legitimiert ist, ni cht jedoch der bevormundete Kläger. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz, nachdem sie von der Bevormundung des Klägers erfahren hat, dem Vormund un- ter Androhung der Säumnisfolge nach Art. 132 ZPO Frist zur Genehmigung des Gesuches vom 5. Juli 2011 ansetzen müssen. Dies war jedoch insofern hinfällig, als der Vormund an der Hauptverhandlung anwesend war und die Eingabe gleich zu Verhandlungsbeginn genehmigt hat (Port. I S. 4). 3.3 Wie bereits erwähnt benötigt der Vormund für die Führung des Prozes- ses die Zustimmung der Vormundschaftsbehörden (vgl. Ziff. I.5.2). Diese wurde
mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 nachträglich erteilt und umfasst nach ih- rem Wortlaut auch das Rechtsmittelverfa hre n (act. 30). . 4. Sodann geht es darum, ob die Vorinstanz wegen Säumnis des Klägers mit der Leistung des Kostenvorschusses die Hauptverhandlung hat durchführen und einen Entscheid in der Sache hat fällen dürfen. Die Vorinstanz hielt fest, dass nach unbenutzt verstrichener Frist zur Leistung des Kostenvorschusses dem Klä- ger nach Art. 101 Abs. 3 ZPO zwingend eine Nachfrist zu dessen Leistung anzu- setzen gewesen wäre und erst, wenn er auch diese hätte unbenutzt verstreichen lassen, wäre auf sein Gesuch nicht einzutreten gewesen. Nachdem die klagende Partei den Kostenvorschuss jedoch noch vor Ansetzung der Nachfrist geleistet habe, habe hiefür keine Veranlassung mehr bestanden. Eine Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses bis zur mündlichen Verhandlung sehe das Prozessrecht nicht vor (act. 19 S. 6 f.). 5.1 Das Gericht "kann" einen Vorschuss für seine Kosten verlangen (Art. 98 ZPO), was impliziert, dass es auch darauf verzichten darf. Entscheidet es sich dafür, bildet die fristgerechte Leistung des Vorschusses eine Prozessvoraus- setzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO darf ein Nichteintre- tensentscheid bei Säumnis mit der Leistung des Kostenvorschusses jedoch erst gefällt werden, wenn eine zweite Frist, sog. Nachfrist zu dessen Leistung ange- setzt worden und auch diese unbenutzt verstrichen ist. Die - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der ersten Frist und vor angesetzter Nachfrist erfolgte Zahlung ist als rechtzeitig entgegen zu nehmen. Denn es kann derjenige, der kurze Zeit nach Ablauf der ersten Frist bezahlt, nicht schlechter gestellt sein als derjenige, der zuwartet, bis ihm die Nachfrist angesetzt wurde (vgl. OGerZH PS110012 vom 7. März 2011). 5.2 Dass die Vorinstanz nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist und vor An- setzung der Nachfrist die Hauptverhandlung durchgeführt hat, ist vielleicht unge- wöhnlich und aus prozessökonomischen Gründen unzweckmässig, wohl aber da- rauf zurückzuführen, dass mit der gleichen Verfügung die Auflage des Kostenvo r- schusses als auch die Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgt sind, ohne dass so terminiert wurde, dass im Säumnisfall noch die zwingend vorgesehene Nach-
frist gewährt werden konnte. Das Vorgehen der Vorinstanz stellt jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten keine Rechtsverletzung dar. Über die Sache wurde erst mit Urteil vom 13. Oktober 2011 und somit nach Eingang des Kostenvo r- schusses entschieden. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz zwar ungewöhnlich erscheint, im Ergebnis jedoch keine unrichtige Rechtsanwendung vorliegt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind dem Beklagten, welcher sich durch die erstinstanzli- che Verfahrensleitung insbesondere bezüglich der Umstände betreffend Leistung des Prozesskostenvorschusses nachvollziehbar zur Beschwerde veranlasst sah, wenn er auch durch di esen Entschei d i n sei nen Rechten ni cht direkt betroffen ist, für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mangels ihm entstandener Umtriebe ist dem Kläger keine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von act. 30 sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
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