Art. 117 lit. a ZPO, Prozessarmut einer juristischen Person. Die Praxis lehnt sich an die Regelung von § 116 dZPO an. Es ist angezeigt, das dort geltende Er- fordernis des allgemeine (inländische) Interesse auch für die Anwendung von Art. 117 ZPO heranzuziehen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
sprechender Entscheid bekannt ist. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist im Lichte dieser restriktiven Haltung zu prüfen. 4.a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich erklärtermassen an der Regelung in Deutschland. Das zusätzlich von § 116 dZPO geforderte all- gemeine Interesse erwähnt das Bundesgericht indes nur beiläufig und sagt na- mentlich nicht, warum es diese Voraussetzung nicht ebenfalls übernommen hat. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb das Kriterium nicht angewendet werden soll, trägt es doch den Besonderheiten der juristischen Person Rechnung. Diese ist ein aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassenes künstliches Gebilde, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes geschaffen wurde. Die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege ist indes auf natürliche Personen zugeschnitten und bezweckt in erster Linie – als Ausfluss des sozialen Zivilprozesses – die Unter- stützung in einer persönlichen Notlage. Eine juristische Person ist nicht bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und hat in diesem Fall die ge- botenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ihre rein wirtschaftlichen Interessen sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt wer- den können, ausser es gäbe besondere Gründe dafür wie z.B. die Erfüllung von Aufgaben, die der Allgemeinheit dienen oder die Erhaltung einer Vielzahl von Ar- beitsplätzen (BGE 119 Ia 337; Fischer in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 116 N 17 f.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 116 N 22 ff.; Tuchschmid, unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen in: SJZ 102/2006 S. 49). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von der Entscheidung wäre ausser der Beschwerdeführerin sowie gegebenenfalls ihren Geschäftspartnern und Kunden kein grösserer Personenkreis betroffen, weshalb die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zu- widerlaufen würde. Es spricht nichts dagegen, dieses taugliche Abgrenzungskrite- rium ebenfalls zu berücksichtigen, zumal sich das Bundesgericht nicht explizit gegen dessen Übernahme ausgesprochen hat. b) Sodann hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beschwerdeführe- rin in ihrer provisorischen Bilanz per 30. Juni 2013 nebst der dem fraglichen Bau- handwerkerpfandrecht zugrundeliegenden Forderung weitere Aktiven wie Kasse, Konti, Vorräte und Maschinen etc. aufführt. Dass diese Posten nach Angaben der
Beschwerdeführerin kaum realisierbar seien bzw. für den Betrieb zwingend benö- tigt würden, ist ebenso zweitrangig wie die Tatsache, dass die Passiven die Akti- ven übersteigen. Denn sowohl die Verwertbarkeit als auch eine mögliche Über- schuldung oder ein Verlust sind für die Frage nach dem einzigen vorhandenen Aktivum einer juristischen Person zweitrangig bzw. irrelevant. Wenn eine juristi- sche Person ihren unternehmerischen Zweck nicht (mehr) zu erfüllen vermag, ist sie nicht mittels staatlicher Hilfe aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr letztlich zu liquidieren (Tuchschmid, a.a.O. S. 53). Dass einer mit nur beschränkter Verant- wortlichkeit tätigen juristischen Person nicht gleichermassen wie einer natürlichen Person ein Existenzrecht zukommt, welches für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sprechen würde, zeigt sich schliesslich auch im Betreibungs- recht. So schreibt Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG den Berufswerkzeugen einer natür- lichen Person Kompetenzcharakter zu, um deren Arbeitskraft zu erhalten. Einen vergleichbaren Schutz der Betriebsmittel und damit der Geschäftstätigkeit einer juristischen Person sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Da kein Ausnahmefall im Sinne der Erwägungen vorliegt, ist der Beschwer- deführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin der letzteren und ihres Gesellschafters und Geschäftsführers G. sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens können daher ungeprüft bleiben. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 10. März 2014 Geschäfts-Nr.: PF130055-O/U