Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 10. Dezember 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1914, von ..., gestorben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 11. November 2013 (EN130339)
Erwägungen:
schusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und es bleibt daher auch nach neuem Recht bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. Dies er- scheint durchaus opportun, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interes- se, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst (Zivilstandesurkun- den mussten etwa beigezogen werden, act. 6; vgl. zum Ganzen OGerZH, LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. September 2011). Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Im Übrigen ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren nebst der Be- schwerdeführerin ein weiterer Erbe um Protokollierung seiner Ausschlagungser- klärung. Nach Art. 106 Abs. 3 ZPO bestimmt bei mehreren am Prozess beteiligten Personen das Gericht den jeweiligen Anteil an den Gerichtskosten. Der vor- instanzliche Entscheid, die Kosten auf die ausschlagenden Erben gleichermassen zu verteilen, erscheint ferner angemessen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Damit entfällt auch die Möglichkeit, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 117 lit. b ZPO). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat die Be- schwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- und bemisst sich konkret nach dem Interessen- wert und dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Die Beschwerde- führerin wehrte sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Auferlegung von Fr. 190.50 (1/2 von Fr. 381.--). Dieser Betrag entspricht vorliegend dem Interessenwert. Das vorliegende Verfahren war zudem unterdurchschnittlich aufwändig. Es wurden
keine prozessleitenden Entscheide getroffen. Es rechtfertig sich daher, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 100.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts in Erb- schaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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