Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Beschwerde gegen den Willensvollstrecker
im Nachlass von D., geboren tt. Dezember 1924, von ..., gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen in E.
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Dezember 2013 (EA130002)
Erwägungen: I. 1. Die einzigen Erben der Erblasserin D._____ (gestorben tt.mm.2011, zuletzt wohnhaft in E.) sind gemäss Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Januar 2013 deren drei (längst volljährigen) Söhne B., C._____ und A._____ (letzterer fortan Beschwerdeführer), wobei die Erblasserin ihren äl- testen Sohn, B._____ (fortan Beschwerdegegner 1), testamentarisch als Willens- vollstrecker einsetzte. Dieser hat das Willensvollstreckermandat angenommen. Der Beschwerdeführer liess vor Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 verschiedene Punkte der Art und Weise der Mandatsführung seines Bruders, des Beschwerdegegners 1, beanstanden und beantragte den Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei, um eine Veräusserung der Lie- genschaft "F.-Strasse ..., G." einstweilen zu verhindern (act. 5/1 S. 2 f.). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 u.a. den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 betreffend die Liegenschaft in G._____) ab und setzte den Parteien ver- schiedene Fristen an (letztere sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfah- rens, vgl. zum Ganzen act. 3 = act. 5/4). 2. Der Beschwerdeführer setzte sich bei der Kammer gegen diese Verfügung der Vorinstanz unter Wahrung der Beschwerdefrist zur Wehr (vgl. act. 5/5) und beantragte die unentgeltliche "Prozessführung" für das zweitinstanzliche Verfah- ren. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-5). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vor- bringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ein- zugehen.
Da vorliegend eine Verfügungsbeschränkung betreffend besagte Liegenschaft und damit des Nachlasses Thema ist, betrifft dies auch C._____ (als weiteren Miterben), weshalb auch er als Beschwerdegegner (2) ins Rubrum aufzunehmen ist. II. 1. Die Beschwerde ist innert der Frist von § 84 GOG zu erheben und ab- schliessend zu begründen. Dabei hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln (Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid leidet (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17). An die Be- gründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen ge- stellt. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 83 Abs. 3 GOG). Indessen gilt über den Verweis in § 84 GOG auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO, wonach Noven vor zweiter Instanz ausgeschlossen sind. Der Un- tersuchungsgrundsatz ändert daran nichts (vgl. OGer ZH PF130006 vom 22. April 2013, E. II.2. m.w.H.). Dies weil das Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptun- gen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanz- lichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen ei-
ne falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. 2. Das Erstellungsdatum der Beschwerdeschrift enthält keine vollständige Jah- reszahl (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. f ZPO). Dies stellt vorliegend je- doch kein Hindernis dar, da aufgrund des Poststempels und des Datums des an- gefochtenen Entscheides die vollständige Jahreszahl korrekterweise nur 2014 lauten kann. III. 1. Der Beschwerdeführer erhob das Rechtsmittel selbständig und – im Unter- schied zum vorinstanzlichen Verfahren – ausdrücklich nicht vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (act. 2 S. 2). Die Beschwerdebegründung umfasst eine knappe Seite und der Beschwerdefüh- rer bringt vor: "Ich bin nicht einverstanden mit folgendem Entscheid Ziff. 3 und 4" (act. 2 S. 1). Dass der Beschwerdeführer damit nicht etwa die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheides (welche im Folgenden vom Beschwerde- führer in keiner Weise gerügte Fristansetzungen durch die Vorinstanz beinhalten) sondern vielmehr Dispositivziffer 1 desselben rügen will, ergibt sich aus der (knappen) Beschwerdebegründung. Darin greift der Beschwerdeführer die "Ziff. 3 und 4" wieder auf und aus seinen Ausführungen lässt sich schliessen, dass sich der Beschwerdeführer – wohl der Terminologie der vorinstanzlichen Erwägungen folgend (vgl. act. 3 = act. 5/4, je E. 4.1 f.) – auf die Ziffern 3 und 4 seines ur- sprünglichen Rechtsbegehrens beziehen muss. Dies auch, weil er sich in seiner Beschwerdebegründung darauf beschränkt, sich zu Unklarheiten zu äussern (konkret zur Bedeutung des Begriffs "Streitschlichtung" und Zeitpunkt derselben), (u.a.) gestützt auf welche die Vorinstanz die Massnahmeanträge des Beschwer- deführers (also die Ziffern 3 und 4 seines Rechtsbegehrens) abwies. Folglich ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) die Gutheissung seiner folgenden Rechtsbegehren bezweckt (vgl. act. 5/1): "3. Der Beschwerdegegner sei superprovisorisch unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO zu verpflich- ten, mit dem Verkauf der Liegenschaft an der F.-Strasse ... in G. bis zur Streitschlichtung im vorliegenden Verfahren zuzuwarten. 4. Das Gericht sei anzuweisen, die Anmerkung einer Grundbuch- sperre im Grundbuch der Gemeinde E._____ betreffend die zum Nachlass gehörende Liegenschaft an der F.-Strasse ... in G. superprovisorisch anzuordnen." 2. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Beschwerdeführer begrün- de seine vorgenannten Begehren hauptsächlich damit, dass der Beschwerdegeg- ner 1 ohne seine Zustimmung einen Maklervertrag abgeschlossen habe und er erfahren habe, dass ein Verkauf bevorstehe, womit er jedoch nicht einverstanden sei, da für ihn zu viel Negatives geschehen sei. Aufgrund dieser (äusserst rudi- mentären) Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, worin der (für den Erlass einer Massnahme und umso mehr für ein Superprovisorium notwendi- ge) drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bestehe. Es fehle zu- dem auch an der notwendigen Dringlichkeit im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO. Abgesehen davon könnten die Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens des Beschwer- deführers in der vorliegenden Form ohnehin nicht gutgeheissen werden, denn es sei völlig unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner 1 zu verpflich- ten sei, mit dem Verkauf der Liegenschaft zuzuwarten, und was konkret unter "Streitschlichtung im vorliegenden Verfahren" zu verstehen sei (Ziff. 3). Ebenso sei unklar, welches "Gericht anzuweisen sei" (Ziff. 4). Folglich seien die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) abzuweisen (vgl. act. 3 = act. 5/4, je E. 4.1-4.3). 3. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers an die Kammer: Der Beschwer- deführer beschränkt sich in seiner Rechtsmittelbegründung darauf auszuführen, mangels Einigkeit der Erbengemeinschaft, und da er vom Willensvollstrecker (widerrechtlicherweise) übergangen worden sei, sei er mit einem Verkauf des Hauses nicht einverstanden. Des Weiteren erläutert er, was er unter Streitschlich-
tung versteht und äussert sich zum allfälligen Zeitpunkt einer solchen. Ein Haus- verkauf ohne Zustimmung aller Erben sei zudem gemäss dem Notariat E._____ nicht zu empfehlen, da "die Schwierigkeiten zunehmen würden". Überdies habe der Willensvollstrecker mehrmals seine Informationspflichten nicht wahrgenom- men. Viele seiner Handlungen seien ohne Zustimmung aller Miterben getätigt worden. Der Beschwerdeführer ist damit nicht grundsätzlich gegen den Hausverkauf, son- dern ist lediglich mit dem Vorgehen des Willensvollstreckers nicht einverstanden (act. 5/1 S. 7 Rz. 47), und er möchte deshalb, dass mit dem Verkauf noch zuge- wartet wird (act. 5/1 S. 7 lit. k). Diesem Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich kein Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO entnehmen. Überdies setzt sich der Beschwerdeführer weder fundiert noch schlüssig mit den vor- instanzlichen Erwägungen, welche für die Abweisung seines – bereits vor Vor- instanz nur rudimentär und wenig substantiiert begründeten – (superprovisori- schen) Massnahmebegehrens ausschlaggebend waren, auseinander. Seinen Ausführungen und Ansichten ist insbesondere nichts zu entnehmen, was für eine Gutheissung der vorsorglichen Massnahme sprechen würde. Folglich ist die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer abzuweisen. IV. 1. Zur Prozesskostenfolge des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer äussert sich der Beschwerdeführer (abgesehen von seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung) nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierig- keit des Falls (§ 2 GebV OG). Der Streitwert bemisst sich nach den Anträgen im zweitinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG).
Bei obgenanntem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer hat der Beschwerdeführer dessen Kostenfolgen zu tragen (Art. 106 ZPO). Der Streitwert der Beschwerde an die Kammer ist – ausgehend von einem Erbanteil des Be- schwerdeführers von einem Drittel an vorliegend betroffener Liegenschaft – auf jeden Fall bedeutend, weshalb gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG eine Gerichtsgebühr von rund Fr. 1'000.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des vorliegenden Rechtsmittel- verfahrens angemessen ist . 2. Da die Beschwerdegegner im Berufungsverfahren nicht anzuhören war, sind ihnen keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). 3. Die vom Beschwerdeführer für sich beantragte unentgeltliche Prozessfüh- rung (d.h. die Entbindung von Vorschüssen und Prozesskosten) für vorliegendes Rechtsmittelverfahren ist dem Beschwerdeführer zu verweigern, da sich seine Beschwerde an die Kammer als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Dezember 2013 (EA130002) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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