Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 19. Februar 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. November 1925, von ..., gestor- ben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 8. Dezember 2014 (EN140088)
Urteil des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 2014 (act. 4): "1. Die Ausschlagungserklärung von C._____ (Ziff. I.) wird zu Protokoll genommen. 2. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass die gesetzlichen Erben zur Erbfolge gelangen. 4. Es wird festgestellt, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle gesetzlichen Erben ermittelt sind. Für den Fall, dass ein Erbschein bestellt würde, müsste die Erbener- mittlung erneut aufgenommen werden. 5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils vom 10. Februar 2014 werden die Kosten des Urteils betreffend Testamentseröffnung vom 10. Februar 2014 (Geschäft Nr. EL131208-L) neu von A._____ (Ziff. II.4.1) bezogen. 6. Die Kosten des vorliegenden Urteils (Ziff. I.) betragen Fr. 150.-- und werden C._____ auferlegt. [7.-8. Mitteilung / Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 5, sinngemäss): Die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben.
Erwägungen: I. 1. Im Nachlass des am 25. November 2013 verstorbenen B._____ (Erb- lasser) eröffnete das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Züri ch mit Urteil vom 10. Februar 2014 (Geschäfts Nr. EL131208) ein Testament des Erblassers vom 3. August 1990. Die Kosten von Fr. 526.00 wurden zu Lasten des Nachlasses von der eingesetzten Erbi n C._____ bezogen (vgl. act. 2/2). 2. Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 8. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung von C._____ zu Protokoll. Sodann hob die Vorinstanz die Kostenauflage gemäss Urteil vom 10. Februar 2014 auf und bezog die Kosten des Verfahrens EL131208 von Fr. 526.00 neu vom gesetzli chen Er ben A._____, dem Beschwerdeführer (act. 4). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 zugestellt (act. 2/42c). 3. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2014, hier eingegangen am 24. Dezember 2014, rechtzeitig ein mit Berufung betiteltes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. Dezember 2014 und stellte den eingangs angeführten Beschwerdeantrag (act. 5). 4. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer ver- pflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschiessen (act. 7). Der Vor- schuss ging fristgemäss ein (act. 8-10). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-2). Das Verfah- ren i st spruchrei f.
II. 1. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel ist daher als Beschwerde ent- gegen zu nehmen. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst am 16. Dezember 2014 durch die Zustellung der beiden Urteile vom 10. Februar 2014 und vom 8. Dezember 2014 Kenntnis von der Nachberufung als Erbe im Nachlass des Erb- lassers erhalten. Wäre er in gehöriger Weise über die Nachberufung informiert worden, so hätte er sofort die Ausschlagung erklärt. Im Übrigen sei es willkürlich, dass von den rund 20 Nacherben gerade er zur Übernahme der Kosten verpflich- tet worden sei. Er habe vom Erblasser keinerlei Vorempfänge oder sonstige mate- rielle Zuwendungen erhalten (act. 5). Gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde erklärte der Berufungskläger mit Eingabe an die Vorinstanz, dass er das Erbe ausschlage (act. 6). 3.1 Die Kosten der Testamentseröffnung sind gleich wie die Kosten der Erbenfeststellung (wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt) Erbgangsschulden, für welche die Erben solidarisch haften (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 4. Aufla- ge 2011, Art. 557 N 18; BSK ZGB II-SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, 4. Aufla- ge 2011, Art. 603 N 8). Wenn ni cht von ei ner Erbeneinsetzung auszugehen ist, haften daher sämtliche gesetzlichen Erben solidarisch für die Kosten des Eröff- nungs- oder Erbenfeststellungsverfahrens. Der Staat als Gläubiger der erwähnten Kosten kann deren Bezahlung nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner (d.h. von einem Erben) seiner Wahl verlangen. Vorbehalten sind nur allfällige, rechtsgültige Ausschlagungserklärungen von Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012). Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen (vgl. Art. 148 Abs. 2 OR).
3.2 Vorliegend hat die eingesetzte Erbin wie eingangs erwähnt das Erbe ausgeschlagen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gesetzlicher Erbe des Er blassers zu sein. Zudem hatte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014, dem Datum des angefochtenen Entscheids, die Erbschaft (noch) nicht ausge- schlagen. Die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers gemäss Urteil vom 8. Dezember 2014 geschah mi thi n zu Recht. D i es führt zur Abwei sung der Be- schwerde. Ergänzend kann dem noch Folgendes beigefügt werden: 4. Das Einzelgericht wird über die Protokollierung der Ausschlagungser- klärung des Beschwerdeführers (act. 6 = act. 1) zu entscheiden haben. Dabei wird es auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntni snahme von der Erbenstellung einzugehen haben. Die rechtsgültige Ausschlagung würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als gesetzlicher Er be verlöre, mit der Folge, dass er ni cht mehr für die Kosten der Testamentseröffnung haftete. In diesem Fall hätte das Einzelgericht über die Kostenauflage einen neuen Ent- scheid zu treffen. Ei n entsprechendes Novum (Ausschlagung nach dem Entschei d), wäre im Beschwerdeverfahren im Übrigen unzulässi g (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Umso weniger ist auf den Eintritt eines solchen Novums von Amtes wegen im Be- schwerdeverfahren zu warten (vgl. die Praxis der Kammer gemäss dem bereits erwähnten Entschei d OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012). Entscheidend ist, dass mit dem angefochtenen Urteil, so wie es die Vorinstanz am 8. Dezember 2014 erlassen hat, weder Recht verletzt noch ein Sachverhalt offensi chtli ch falsch festgestellt wurde (Art. 320ZPO). Der Erlass eines neuen Entscheids über den Kostenbezug, falls die Aus- schlagungserklärung des Beschwerdeführers protokolliert wird, wird Sache der Vori nstanz sei n.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- li che Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 526.00 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus dem vom Beschwerde- führer geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Dezember 2014 (EN140088) wird abge- wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Züri ch, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichts- kasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 526.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 20. Februar 2015