Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur . K. Würsch Urteil vom 5. Mai 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten
im Nachlass von B., geboren am tt.mm.1934, von C. ZH, ge- storben am tt.mm.2015, gemeldet gewesen in ... Züri ch,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 20. April 2015 (EN150163)
Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb B., geboren tt.mm.1934 (Erblasser), mit letz- tem Wohnsi tz i n Züri ch und hi nterli ess als einzigen gesetzlichen Erben sei nen Bruder A. (act. 2/2a; act. 2/3). Mit undatierter Eingabe, eingegangen beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich am 17. April 2015, schlug A._____ die Erbschaft aus (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 20. April 2015 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) die Ausschlagungserklärung ge- stützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll. Es wurde festgestellt, dass der Nach- lass durch den einzigen gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei, wovon dem Konkursrichter Kenntnis gegeben werde. Die Gerichtsgebühr für die Erbaus- schlagung wurde auf Fr. 150.00 festgesetzt und dem ausschlagenden Erben auf- erlegt (act. 5 S. 2 = act. 7 S. 2). 2.1. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein mit "Berufung" betiteltes Rechtsmittel (act. 13). Er beanstandet sinngemäss die vorerwähnte Kostenauflage und beantragt, die Kosten seien aus dem Nachlass des Erblassers zu bezi ehen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, er habe mit dem Erblasser keinen Kontakt mehr gehabt und er beziehe nur eine AHV-Rente und Zusatzlei stunge n (act. 6). 2.2. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mi t Be- schwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet grundsätzlich nicht. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als Berufung bezeichnete Eingabe vom 27. April 2015 ist als Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. Blickenstorfer, DIKE-Komm- ZPO, vor Art. 308-334 N 72).
2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1- 3). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere wurde umständehalber auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 98 ZPO). 3. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie die- se zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschla- gung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der frei- willigen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zür- cherische Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Gesuchsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO) geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allgemeinen Vor- schusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgri ff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und es bleibt daher auch nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei der Tragung der Kosten durch den Klä- ger oder Antragsteller. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschla- gende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 mit Verweis auf LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. Septem- ber 2011). Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Um das Erbe zur Deckung der Kosten heranziehen zu können, hät- te der Beschwerdeführer das Erbe (allenfalls unter öffentlichem Inventar, Art. 580 ZGB) annehmen müssen. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten dem aus- schlagenden Erben, dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen i st ni cht zu beanstan- den. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 6. Mai 2015