Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 28. Oktober 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten
im Nachlass von B., geboren am tt. August 1948, von C. BE, gestorben am tt.mm.2015, gemeldet gewesen in Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 8. Oktober 2015 EN150286)
Erwägungen:
1.1. Am tt. August 2015 verstarb B._____ i n D./SH (act. 4/5). Mit Urteil vom 23. Juni 2015 wurde den gesetzlichen Erben von ihrer Erbberechtigung Kenntnis gegeben. In der Folge erklärten die gesetzlichen Erben A. (B e- schwerdeführeri n) , E._____ sowie F._____ die Ausschlagung der Erbschaft (act. 1-3). Mit Urteil vom 8. Oktober 2015 nahm das Einzelgericht in Erbschafts- sachen des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) die Ausschlagungserklärungen gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und den ausschlagenden Erben zu je einem Drittel auferlegt (act. 7). 1.2. Gegen das Urteil der Vorinstanz wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 an die Kammer (act. 8). Sie macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids zu tragen habe, obwohl sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Sie sei arbeitslos und beziehe ab Ende November Sozialhilfe, weshalb die ihr auferlegte Entscheidge- bühr von Fr. 100.– viel Geld für sie sei (act. 8). Mit ihren Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss die erstinstanzliche Kostenauflage, weshalb ihre Eingabe als Kostenbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vor- instanz vom 8. Oktober 2015 entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 110 ZPO). Die Be- schwerde erfolgte rechtzeitig (act. 5). Die vori nstanzli che n Akten wurden beigezo- gen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie die- se zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschla- gung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der frei- willigen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift. Aus der all- gemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten ergibt sich aber, dass, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt (Art. 98 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er auf diese allenfalls Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren
auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff mangels Gegenpartei ni cht i n Frage. In diesen Verfahren bleibt es daher dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat (vgl. OGer ZH LF110081 vom 16. August 2011 E. 4). Dies erscheint auch im Verfahren der Erbausschlagung durchaus ge- rechtfertigt, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Be- hörden angerufen und zum Handeln veranlasst. Da die Vorinstanz (auch) auf die Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin hin tätig wurde, durfte sie von i hr demnach eine Gebühr dafür erheben. Die Höhe der Gebühr erweist sich ange- sichts der vorliegenden Umstände mit Fr. 300.– als angemessen (§ 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts, wonach die Gebühr bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– beträgt). Si nd am Prozess – wie vorliegend – mehrere Personen beteiligt, bestimmt das Gericht i hren jeweiligen Anteil an den Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Der vor- instanzliche Entscheid, die Kosten auf die drei ausschlagenden Erben gleicher- massen zu verteilen, erscheint angemessen und ist ebenfalls nicht zu beanstan- den. Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den vor- i nstanzli chen Entschei d als unbegründet, und i hre Beschwerde ist abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 29. Oktober 2015