Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF160007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 31. März 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,
gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
betreffend Beschwerde gegen den Willensvollstrecker
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Februar 2016 (EA150002)
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2009 verstarb die Erblasserin D., geb. tt. Januar 1963. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihre Mutter B. und i hren Neffen C.. Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 eröffnete das Einzelgericht Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Bülach (im Folgenden auch als Vorinstanz be- zeichnet) ein eigenhändiges Testament der Erblasserin vom 23. August 2005. Neben verschi edenen Vermächtni ssen und anderen Anordnungen bestimmte die Erblasserin darin Rechtsanwalt Dr. A. als Willensvollstrecker. Die Vo- ri nstanz nahm in der Testamentseröffnungsverfügung vom 24. Juni 2009 davon Vormerk, dass Rechtsanwalt A._____ sein Amt als Willensvollstrecker im Nach- lass der Erblasserin angenommen hatte (act. 3/1-2). Gemäss einem vom Willens- vollstrecker erstellten Nachlassinventar vom 25. August 2011 umfasst der Nach- lass der Erblasserin neben einer Liegenschaft in Australien und einer Liegen- schaft in der Schweiz verschiedene Bankguthaben sowie Wertschriften- und Edelmetalldepots in der Schweiz und in Australien (act. 3/4). Der Willensvollstrecker Rechtsanwalt A._____ war im Verfahren vor der Vor- instanz Beschwerdegegner. Vor Obergericht ist er Beschwerdeführer. Er wird da- her nachfolgend als solcher bezeichnet. Die gesetzlichen Erben B._____ und C._____ waren im Verfahren vor der Vorinstanz die Beschwerdeführer. Vor Ober- gericht sind sie Beschwerdegegner. Im Folgenden werden sie daher als Be- schwerdegegner bezeichnet. 2. Auf eine erste Beschwerde der Beschwerdegegner hin stellte die Vor- instanz mit Urteil vom 18. Juli 2011 (u.a.) Sorgfaltspflichtverletzungen des Be- schwerdeführers fest und erteilte ihm verschiedene Weisungen (insbesondere Er- stellung einer detaillierten Nachlassabrechnung und Vorlage ei nes Entwurfs für den Erbteilungsvertrag innert 30 Tagen; vgl. act. 3/3).
ckungsantrag hinsichtlich der Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvoll- strecker ersuchten sie insbesondere um superprovisorischen Entzug der Verfü- gungsmacht des Beschwerdeführers über Nachlassgegenstände (act. 28). 7. Die Vorinstanz wies das erneute Fristerstreckungsgesuch des Be- schwerdeführers und das Begehren der Beschwerdegegner um Erlass superpro- visorischer Massnahmen mit Verfügung vom 22. Januar 2016 ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Anträgen der Beschwerdegegner zu äussern (act. 31). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 1. Februar 2016 innert erstreckter Frist Stellung (act. 35). 8. Am 12. Februar 2016, nach zwischenzeitlichen weiteren Eingaben und Stellungnahme n (vgl. act. 37-42, 45), verfügte die Vorinstanz was folgt (act. 46 = act. 49 = act. 51): "1. Der Beschwerdegegner wird mit sofortiger Wirkung als Willensvollstre- cker im Nachlass ϯD._____, geb. tt. Januar 1963, gest. tt.mm.2009, ab- gesetzt. 2. Der Beschwerdegegner wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, innert 10 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheides den Beschwerdeführern sämtliche Nachlassakten so- wie die in seinem Klientensafe gelagerten 120 Goldbarren à 100 g her- auszugeben. 3. Der Antrag, es sei die Angelegenheit der Strafverfolgungsbehörde zur angemessenen Bestrafung nach Art. 292 StGB zu überweisen, wird ab- gewiesen. 4. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben.
[5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 zuge- stellt (act. 47). 9. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016, beim Obergericht eingegangen am 23. Februar 2016, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016. Er stellt die folgenden Beschwerdeanträge (act. 50):
"1. Hauptantrag: 1.1 Die Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien auf- zuheben. 1.2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Eventualantrag: 2.1 Falls die Beschwerdeinstanz die Absetzung des Willensvollstreckers bestätigt, sei vom Gericht ein neuer Willensvollstrecker einzusetzen. 2.2 Der bisherige Willensvollstrecker sei zu verpflichten, die Nachlassakten und die in seinem Klientensafe gelagerten 120 Goldbarren à 100g dem neuen Willensvollstrecker auszuhändigen. 2.3 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." 10. Die Präsidentin der Kammer wies mit Verfügung vom 24. Februar 2016 den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Be- schwerdeführer eine 10tägige Frist an, um für die Kosten des Beschwerdeverfah- rens ei nen Vorschuss von Fr. 1'000.00 zu bezahlen (act. 53). Der Vorschuss wur- de fristgerecht geleistet (act. 54/1, act. 56). 11. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 47). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern ist indes noch ein Doppel von act. 50 zuzustelle n. II. 1. Die Willensvollstrecker stehen nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Dies betrifft auch die behördliche Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 5. Auflage 2015, Art. 518 N 97). Die Be- stimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt den Kantonen, wie auch der Entscheid, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig sein soll (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Die Regelung des dabei massgeblichen Verfahrensrechts ist ebenfalls Sache des Kantons (B GE 1 3 9 III 225). Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich
durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren ausgeübt (§§ 139 Abs. 2, 142a GOG). Die Bestimmung meint das summarische Verfahren der ZPO, wel- ches kraft Verweises als kantonales Recht analog gilt (BGE 139 III 225). Für die Rechtsmittelordnung enthält das massgebliche kantonale Recht eine Sonderrege- lung. Nach § 85 i.V.m. § 84 GOG sind die Bestimmungen über den Weiterzug der Aufsichtsbeschwerde nach § 82 ff. GOG einschlägig (für den das GOG auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO verweist). Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO gelten daher für die entsprechenden Verfahren als kantonales Recht (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH PF130013 vom 23. Dezember 2013, E. II./5.2). Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2016 ist – wie nachfolgend noch gezeigt wird – mit Beschwerde nach § 84 f. GOG und Art. 319 lit. a ZPO an- fechtbar. Auf die innert der Frist von § 84 GOG schriftlich und begründet einge- reichte Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit einzutreten. 2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei seinen Verpflichtun- gen, die ihm mit Urteil vom 24. November 2015 auferlegt worden seien, auch in- nert erstreckter Frist nicht nachgekommen. Sein zweites Fristerstreckungsgesuch sei abgewiesen worden. Nach dem klaren Wortlaut des Urteils vom 24. November 2015 sei die angedrohte Absetzung nun ohne Weiterungen zu verfügen. Gleich- zeitig sei der Beschwerdeführer unter Strafandrohung zu verpflichten, sämtliche Nachlassakten und die in seinem Klientensafe gelagerten 120 Goldbarren à 100 g den Beschwerdegegnern herauszugeben (act. 49 S. 2 f.). 3. Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerdeschrift vom 22. Feb- ruar 2016, er habe das Urteil vom 24. November 2015 nicht angefochten, um wei- tere Verzögerungen zu vermeiden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe anerkenne er jedoch nicht. Bei der Willensvollstreckung im Nachlass der Erblasserin sei es in zwei Bereichen zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen. Zum ei nen habe es bei der Übertragung einer Nachlassliegenschaft und zweier Konti in Australien auf den Beschwerdegegner 2 Schwierigkeiten geben. Die für den Vollzug beigezoge- ne australische Anwaltskanzlei habe immer wieder Unterlagen angefordert, aber ni e ei ne vollständige Liste der verlangen Dokumente vorgelegt, und es sei auch zu Ei ngri ffen i n di e Kontenstruktur i n Australi en gekommen. Zum anderen habe
die Abwicklung der Vermächtnisse Zeit gebraucht. Die Erblasserin habe letztwillig verfügt, dass ihr in der Schweiz gelegenes Barvermögen zu verschiedenen Teilen sieben Vermächtnisnehmern zufallen solle. Gemäss einem am Domizil der Erb- lasserin vorgefundenen Informationsblatt sei das in der Schweiz gelegene Gold Teil des schweizerischen Barvermögens. Das Informationsblatt entspreche zwar den Formerfordernissen einer letztwilligen Verfügung nicht, aber es sei gleichwohl ein Indiz für den Willen der Erblasserin hinsichtlich des Schweizer Goldes. Zudem frage sich, ob das Gold rechtli ch ni cht ohnehi n zum Barvermögen gehöre. Die Beschwerdegegner hätten jedoch nicht akzeptiert, dass die Erblasserin auch die (bereits erwähnten) Goldbarren als Teile des Barvermögens in der Schweiz den Vermächtnisnehmern zugewendet habe. Daher habe er den Vermächtnisnehmern Zeit gelassen, sich über die Erhebung von Vermächtnisklagen schlüssig zu wer- den. Die Verzögerungen in den beiden erwähnten Bereichen habe er, der Be- schwerdeführer, nicht zu vertreten. Ihn deshalb als Willensvollstrecker abzuset- zen, wie es im Urteil vom 24. November 2015 angedroht worden sei, sei völlig un- verhältnismässig und wäre im Übrigen auch für die Beschwerdegegner nachteilig, insbesondere weil er den Problemkreis Australien, der kurz vor dem Abschluss stehe, am besten kenne. Er habe im Übrigen die Frist gemäss Urteil vom 24. No- vember 2015 nicht einfach nicht eingehalten, sondern sein zweites, am letzten Tag der erstreckten Frist eingereichtes Erstreckungsgesuch sei abgewiesen wor- den (act. 50 S. 4-11). 4. Im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde gegen Willensvollstrecker ist es zulässig, die Aufforderung zu bestimmten Handlungen mit der Androhung der Ab- setzung als Willensvollstrecker zu verbinden (vgl. BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 5. Auflage 2015, Art. 518 ZGB N 102, Art. 595 ZGB N 28; D ERRER, Die Aufsicht der zuständigen Behörde über den Willensvollstrecker und Erbschaftsliquidator, Diss. Zürich 1985, S. 91). So ist die Vorinstanz im Urteil vom 24. November 2015 (act. 23) vorgegangen. Sie stellte Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers fest und drohte ihm (nebst anderem) die Absetzung als Willensvollstrecker an, falls er
i nnert einer Frist, die nur einmal erstreckt würde, bestimmten Aufforderungen ni cht nachkäme. 4.1 Der Beschwerdeführer räumt ein, das Urteil vom 24. November 2015 akzeptiert zu haben. Das Urteil wurde damit zwar ni cht i n dem Si nne rechtskräfti g, dass der ordentliche Richter, beispielsweise in einer zivilrechtlichen Haftungskla- ge gegen den Willensvollstrecker, an den Entscheid (etwa an die Feststellungen der Aufsichtsbehörde über Pflichtverletzungen) gebunden wäre. Im aufsi chts- rechtlichen Verhältnis zwischen Willensvollstrecker und Aufsichtsbehörde (und Erben) ist das Urteil aber verbindlich. Die Rechtssicherheit gebietet, dass im Auf- sichtsverfahren spätere abweichende Entscheide über dieselben Sachverhalte ausgeschlossen sind. In di esem Si nn wurde das Urteil vom 24. November 2015 formell und materiell rechtskräftig (vgl. D ERRER, a.a.O., S. 94 f.). 4.2 Die Ansetzung ei ner Fri st zur Vornahme bestimmter Handlungen mit Androhung der Absetzung als Willensvollstrecker im Säumnisfall gemäss Urteil vom 24. November 2015 i st von Fri stansetzungen als Instrument der Prozesslei- tung nach Art. 142 ff. ZPO zu unterschei den. Fristen nach diesen Bestimmungen verlangen (als Handlungsfristen) die Vornahme einer Prozesshandlung bi s zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt (vgl. BSK ZPO-B ENN, 2. Auflage 2013, Art. 142 ZOP N 1, 3; BK ZPO-FREI, Art. 142 ZPO N 1, 6). Dabei wird eine prozessuale Säum- nisfolge angedroht, was in der Regel bedeutet, dass die säumige Partei mit der entsprechenden Prozesshandlung ausgeschlossen ist (vgl. S TAEHELIN/STA E- HELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 17 N 11). Solche Fristan- setzungen ergehen in prozessleitenden Verfügungen nach Art. 124 Abs. 1 ZPO, die bis zum Erlass des Endentscheides geändert werden können (S TAEHE- LIN /STA EHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 17 N 20). Demgegenüber erging die Fristansetzung gemäss Urteil vom 24. November 2015 in einem Endentscheid. Die angesetzte Frist ist deshalb nicht prozessleiten- der, sondern (im Rahmen der im aufsichtsrechtlichen Verfahren beurteilten Rechtsverhältnisse) materieller Natur. Im Urteil vom 24. November 2015 wurde verbindlich angedroht, dass der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker abge- setzt werde, wenn er innert der angesetzten Frist die verlangten Handlungen nicht
vornehme. Zudem wurde im Urteil verbindlich festgelegt, dass die Frist nur einmal erstreckt werde (act. 23). 4.3 Die Absetzung als Willensvollstrecker im Fall der Säumnis mit be- stimmten Aufforderungen ist mit einem (suspensiv) bedingten Urteil vergleichbar (v gl. zur Zulässigkeit des bedingten Entscheids S TAEHELIN/STA EHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 23 N 14 f.). Bei der Vollstreckung des bedingten Entscheids ist Art. 342 ZPO einschlägig: Vor der Vollstreckung muss das Vollstreckungsgericht darüber entscheiden, ob die Bedingung eingetreten ist. Dieser Entscheid kann beim Vor- liegen eines Rechtsschutzinteresses aber auch mit einem neuen Begehren vor dem ordentlichen Gericht verlangt werden (BK ZPO-K ELLERHALS, Art. 342 ZPO N 8). Auch dann wird aber über nichts weiter als über den Bedingungseintritt ent- schieden, da das Übrige bereits nach dem bedingten Urteil feststeht. Da im Auf- sichtsbeschwerdeverfahren über Willensvollstrecker die Offizial- und (beschränk- te) Untersuchungsmaxime gilt (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 5. Auflage 2015, Art. 518 ZGB N 108, Art. 595 ZGB N 33; BK-KÜNZLE, Art. 518-519 ZGB N 555, 557), ist hier ein entsprechender Antrag nicht erforderlich (die Beschwerdegegner stellten ihn aber konkret, vgl. act. 28). Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2016 war daher keine pro- zessleitende Verfügung und kein Zwischenentscheid, sondern ein materieller En- dentscheid über den Eintritt der Suspensivbedingung (und damit mit Beschwerde nach § 84 GOG i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar; vgl. BK ZPO-K ELLERHALS, Art. 342 ZPO N 14 e contrario). 5. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nach seiner Säumnis mit den erwähnten Aufforderungen die Verhältnismässigkeit sei- ner Absetzung (nochmals) hätte überprüfen müssen (act. 50 S. 10 f.), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hatte bereits mit Urteil vom 24. November 2015 rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer im Fal- le seiner Säumnis mit den verlangten Handlungen als Willensvollstrecker abge- setzt würde. Darauf musste (und konnte) sie am 12. Februar 2016, als sie (sinn- gemäss) über den Bedingungseintritt entschi ed, ni cht mehr zurückkommen. Nichts anderes gilt für den Fall der Androhung der Ungehorsamsstrafe im Sinne
von Art. 292 StGB. Auch dort darf die Angemessenheit der Verfügung (und damit auch des angedrohten Druckmittels) nicht überprüft werden (BSK StGB-RIEDO/ BONER, 3. Auflage 2013, Art. 292 N 199 ff., indes N 229). Die Androhung der Absetzung im Zusammenhang mit einer Weisung an den Willensvollstrecker wäre andernfalls denn auch praktisch wi rkungslos und i hres Sinnes entleert, denn es würde sich dann mit oder ohne eine solche Androhung genau gleich verhalten: So oder so könnten (bzw. müssten) die Beschwerde füh- renden Erben (hier die Beschwerdegegner) i m Säumni sfall in einem späteren Ver- fahren geltend machen, aufgrund der versäumten Weisung sei eine Absetzung des Willensvollstreckers nun verhältnismässig (bzw. die Aufsichtsbehörde könnte dies allenfalls auch von Amtes wegen prüfen). Das würde verkennen, dass dar- über materiell bereits entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hätte seinen Standpunkt, eine Disziplinierung in Form der Absetzung als Willensvollstrecker sei unverhältnismässig, in einem Rechtsmit- tel gegen das Urteil vom 24. November 2015 geltend machen müssen. Im vorlie- genden Verfahren kann darauf nicht eingegangen werden. 6. Aus demselben Grund hi lft dem Beschwerdeführer auch sein weiterer Hinweis nicht, er habe die Frist nicht einfach versäumt, sondern sein zweites Er- streckungsgesuch sei abgewiesen worden (act. 50 S. 9). Im vorliegenden Spezial- fall, wo gemäss rechtskräftigem Urteil nur eine Fristerstreckung vorgesehen war (act. 23), war eine weitere Erstreckung von vornherein ausgeschlossen. In diesem Fall verhält es sich anders als bei einer im prozessleitenden Entscheid angesetz- ten oder auch schon letztmals erstreckten Frist, wo zureichende Gründe nach Art. 144 Abs. 2 ZPO stets zu prüfen sind (wenn auch bei einer bereits letztmals erstreckten Frist mit sehr hohen Anforderungen; vgl. BK ZPO-F REI, Art. 144 ZPO N 19). Anders als im Regelfall (F REI, a.a.O., N 14) kann diesem Fristerstre- ckungsgesuch – da eine weitere Fristerstreckung gemäss dem rechtskräftigen Ur- teil ausgeschlossen war – auch keine aufschiebende Wirkung zukommen. 7. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Aufforderungen gemäss Urteil vom 24. November 2015 innert erstreckter Frist nicht (vollumfäng-
li ch) nachkam (der Hinweis auf Teillieferungen, act. 50 S. 9 f., ändert daran ni chts). Dass die Vorinstanz danach die Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker ohne Weiterungen verfügte (act. 49 S. 3 f.), ist nach dem Ge- sagten nicht zu beanstanden. Insoweit (Hauptantrag des Beschwerdeführers) ist die Beschwerde somit abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ein Ersatzwillens- vo llstrecker zu bestellen (act. 50 S. 2). Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Ein Ersatzwillensvollstrecker muss vom Erblasser selbst bezeichnet werden. We- der der Willensvollstrecker selber noch die Aufsichtsbehörde sind dazu berechtigt, einen Ersatzwillensvollstrecker zu bestimmen. Bezeichnete die Erblasserin (wie hier) keinen Ersatzwillensvollstrecker, so hat die Absetzung des Willensvollstre- ckers daher das Dahinfallen der Willensvollstreckung als solcher zur Folge (vgl. BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 5. Auflage 2015, Art. 518 ZGB N 103; PraxKomm Erbrecht-C HRIST/EICHNER, 2. Auflage 2015, Art. 518 ZGB N 16). Führt das zu ei- nem neuen Bedarf nach Sicherungsmassregeln (Art. 551 ZGB), so hat das Ein- zelgericht Erbschaftssachen das Erforderliche (auf Antrag oder von Amtes we- gen) vorzukehre n. Dass es im vorliegenden Fall einen solchen Bedarf gäbe, ist al- lerdings nicht ersichtlich. Die Erben sind bekannt und durch eine Anwältin vertre- ten. Die weitere Regelung des Nachlasses und die Klärung der Verhältnisse ge- genüber den Vermächtnisnehmern ist Sache der Erben. Somit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 voll- umfänglich abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit seinem Vorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist mangels Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.
Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rech- nung. Willensvollstreckerbeschwerden sind vermögensrechtlicher Natur. Bei der Bestimmung des Streitwerts ist nicht unbesehen auf den Nachlass abzustellen (vgl. die Hinweise bei BK-K ÜNZLE, Art. 517-518 ZGB N 559). Wenn wie hier die Absetzung des Willensvollstreckers im Vordergrund steht, kann bei der Streit- wertbemessung das (von der Absetzung betroffene) Willensvollstreckerho nora r herangezogen werden. Aber auch andere ökonomische Zwecke, die mit der Be- schwerde verfolgt werden, können berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 1.2.3). Das Willensvollstreckermandat des Beschwerdeführers steht nach seiner Schilderung vor dem Abschluss (act. 50 S. 11). Der Streit betrifft somit keine um- fangreichen Auslagen für weitere Willensvollstreckerhonorare mehr. Allerdings stand neben der Absetzung des Willensvollstreckers insbesondere die Herausga- be von Goldbarren an die Beschwerdegegner im Streit, die sich im Klientensafe des Beschwerdeführers befinden. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Streitwert über Fr. 30'000.00 beträgt. Dessen exakte Besti mmung kann unter- bleiben, da die Entscheidgebühr bei einem höheren Streitwert ohnehin nach Mas- sgabe des Äquivalenzprinzips angepasst werden müsste. Insgesamt erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 angemessen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 50, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 1. April 2016