Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 15. März 2018 in Sachen
betreffend Einsprache (Kostenfolge)
im Nachlass von C., geboren tt. April 1932, Staatsangehöriger von Österreich, gestorben tt.mm.2017, wohnhaft gewesen D.-Strasse ..., ... Zü- rich,
Beschwerden gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 8. Januar 2018 (EN180005)
Erwägungen:
Das Urteil wurde beiden Beschwerdeführerinnen am 12. Januar 2018 gegen Empfangsschein zugestellt (act. 9/1-2). 1.4 Die Beschwerdeführerinnen gelangten mit Eingaben vom 12. Januar 2018 an die II. Zivilkammer des Obergerichts (Eingang der Eingaben beim Obergericht: 17. Januar 2018) und ersuchten um Erlass der Entscheidgebühr. Die Eingaben sind ausdrücklich an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich adressiert, welche in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil vom 8. Januar 2018 als Rechtsmittelinstanz bezeichnet wurde (act. 6, 7/1-2). Die Eingaben wurden deshalb als Kostenbeschwerde(n) gegen das genannte Urteil angelegt. 1.5 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-4). Es wurde davon abgesehen, Kostenvorschüsse zu erheben (Art. 98 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Diese ist im summarischen Verfahren innert 10 Tagen zu erheben (in der gleichen Frist, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid für das Haupt- rechtsmittel der Berufung angab, act. 6; vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwer- den wurden rechtzeitig schriftlich und begründet erhoben. Einem Eintreten darauf steht insoweit nichts entgegen. 2.2 Offenbar gelangten die Beschwerdeführerinnen zusätzlich zu den dem Obergericht eingereichten Rechtsmitteleingaben auch mit Gesuchen um Erlass der Kosten an die Vorinstanz. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ergibt sich nämlich, dass die Vorinstanz am 19. Januar 2018 Erlassgesuche der Be- schwerdeführerinnen an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zü- rich weiterleitete (act. 4). Das Zentrale Inkasso des Obergerichts wies die Erlass- gesuche in der Folge ab, und die Beschwerdeführerinnen bezahlten die ihnen auferlegten Kosten (act. 10-12).
2.3 Ob die Beschwerdeführerinnen an der Beurteilung der Beschwerden nach der erfolgten Zahlung der ihnen auferlegten Gerichtskosten noch ein Rechts- schutzinteresse haben (oder ob die Beschwerden dadurch gegenstandslos wur- den, Art. 242 ZPO), kann offen bleiben. Auch wenn die Beschwerden ungeachtet der erfolgten Zahlung geprüft werden, sind sie abzuweisen: 2.3.1 Die Vorinstanz erwog, im Verfahren auf einseitiges Vorbringen habe der Gesuchsteller die Kosten zu tragen. Daher seien die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (act. 6 S. 3). 2.3.2 Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Im Verfahren auf einseiti- ges Vorbringen gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip und hat die Partei, wel- che an das Gericht gelangt, die Kosten zu tragen. Die Kosten erbrechtlicher Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB sind zwar in der Regel Erbgangsschulden, die vom Nachlass zu tragen sind. Grund dafür ist, dass die Behörde (im Kanton Zürich das Einzelgericht Erbschaftssachen) auch ohne Begehren einer betroffenen Person handelt und die Anordnungen dem Nachlass als Ganzes dienen. Das Einspracheverfahren wird dagegen vom Einsprecher veranlasst. Die Be- schwerdeführerinnen sind als einsprechende Erbinnen im eigenen Interesse an die Vorinstanz gelangt. Sie hätten denn auch vom Sicherungsbehelf der Einspra- che bis zur Erledigung einer erbrechtlichen Klage profitiert, indem den eingesetz- ten Erben die Erbbescheinigung einstweilen nicht ausgestellt worden wäre. Die Beschwerdeführerinnen haben daher die Kosten zu tragen (vgl. BGer 5P.212/ 2005 vom 22. August 2005, E. 2.2; OGer PF150016 vom 26. März 2015, E. 3.4.1- 2). 2.3.3 Anlass vom Verursacherprinzip abzuweichen, besteht nicht. Die Beschwer- deführerinnen erklären, sie kennten die Erbfolge laut Gesetz in der Schweiz nicht und hätten sich eben aufgrund der Anzeige in der Zeitung gemeldet und deshalb um Erhalt einer Testamentskopie ersucht (act. 7/1-2).
Die Beschwerdeführerinnen können indes nicht für sich in Anspruch nehmen, sie seien in guten Treuen zur Erhebung einer Einsprache veranlasst gewesen. Die erwähnte Publikation in der ... Zeitung richtete sich ausdrücklich an die nicht be- dachten Erben aus der elterlichen Verwandtschaft des Erblassers (act. 3/12). Die Beschwerdeführerinnen als Töchter eines Cousins des Erblassers (act. 1-2) mussten wissen, dass sie nicht zur elterlichen, sondern zur grosselterlichen Ver- wandtschaft gehören. 2.3.4 Die Kosten hätten schliesslich auch nach dem Unterliegerprinzip von Art. 106 Abs. 1 ZPO (wenn dieses anwendbar wäre) den Beschwerdeführerinnen auferlegt werden müssen. Die Vorinstanz verwies zu Recht auf die gesetzliche Erbfolge nach Art. 462 ZGB. Danach hat die überlebende Ehegattin eines (wie hier) ohne Nachkommen verstorbenen Erblassers dessen Nachlass lediglich mit den Erben der elterlichen Verwandtschaft zu teilen. Die Ehegattin erhält dann drei Viertel der Erbschaft, die Erben der elterlichen Verwandtschaft einen Viertel. Sind keine Erben der elterlichen Verwandtschaft vorhanden (erst dann kommt die grosselterliche Verwandtschaft nach Art. 459 ZGB überhaupt zum Zug), so erhält die überlebende Ehegattin die ganze Erbschaft. Die Beschwerdeführerinnen als Mitglieder der grosselterlichen Verwandtschaft des Erblassers konnten somit in keinem Fall zur gesetzlichen Erbfolge gelangen. Gibt es Erben der elterlichen Verwandtschaft, so schliesst deren Existenz die grosselterliche Verwandtschaft von der Erbfolge aus. Gibt es keine Erben der el- terlichen Verwandtschaft, so ist die überlebende Ehefrau gesetzliche Alleinerbin (und Pflichtteilserbin nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB). Die Vorinstanz hat die Einsprache der Beschwerdeführerinnen daher zu Recht abgewiesen und den Beschwerdefüh- rerinnen dafür die Gerichtskosten auferlegt. 2.3.5 Zur Höhe der Entscheidgebühr äussern die Beschwerdeführerinnen sich nicht. Daher ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die von der Vor- instanz festgesetzte Entscheidgebühr den gesetzlichen Grundlagen entspricht (vgl. § 8 Abs. 3 GebV OG) und im vorliegenden Fall angemessen ist.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 19. März 2018