Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 16. August 2018 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführerin,
betreffend Ausschlagung der Erbschaft / Kosten
im Nachlass von B., geboren am tt. November 1921, von Zürich, ge- storben am tt.mm.2016 in C., wohnhaft gewesen in C._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Horgen vom 20. Juni 2018 (EN170001)
Erwägungen:
3.2. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (vgl. Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür ent- stehenden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt (H ÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 570 N 11 m.w.H.). Dies erscheint gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behör- den doch im eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers an (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF170008 vom 5. April 2017). Die Beschwerdeführerin hat um Protokollierung ihrer Aus- schlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht und diese dadurch in eigenem In- teresse zum Handeln veranlasst. Sie hat entsprechend die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zwar können falsche Auskünfte von Amtspersonen allenfalls dazu führen, dass sich gutgläubige Betroffene aus Gründen des Vertrauensschutzes darauf berufen kön- nen (vgl. Art. 9 BV; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BGE 131 II 627 E. 6.1; ZK ZPO- S UTTER-SOMM/CHEVALIER, 3. Aufl. 2016, Art. 52 N 15 und 19). Dies würde aber zunächst voraussetzen, dass das Gericht tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat (BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Das behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Ausführungen sind zudem weder mit Bezug auf die Person des Auskunftsertei- lenden noch auf den Zeitpunkt des Gesprächs konkretisiert und deshalb auch nicht überprüfbar. Ferner ist zu beachten, dass das mit der Ausschlagungserklä- rung verfolgte Ziel, insbesondere die Verhinderung der Haftung für allfällige Schulden der Erblasserin, nicht auf anderem Weg erreichbar gewesen wäre. Die Vorinstanz hat die für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung entstande- nen Kosten demnach zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.3. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Septem- ber 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert
und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in der Regel im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die der Beschwerdeführerin von der Vo- rinstanz auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 150.– ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG). 3.4. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin ausserdem die für die Er- benermittlung entstanden Barauslagen von Fr. 142.– (vgl. act. 5). Da die Protokol- lierung der Erbausschlagung der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, hat die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO; siehe zum Ganzen auch OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011 E. III/1a). Dies bedeutet, dass die Be- hörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die Ausschlagungsbefugnis des Erklä- renden abzuklären hat. Auch die dafür entstandenen Barauslagen des Gerichts hat die Beschwerdeführerin als Antragstellerin zu tragen (vgl. E. 3.2. sowie Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). 3.4. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Mit der Kostenbeschwerde kann nur die Kostenauflage bzw. die Höhe der Kosten bean- standet werden. Über einen Erlass von Gerichtskosten kann im Beschwerdever- fahren nicht entschieden werden. Die Beschwerdeführerin ist aber auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts Ratenzah- lungen oder eine andere Zahlungsmodalität zu vereinbaren. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 292.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 16. August 2018