Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Behauptungen: nur in der Rechtsschrift oder auch in Beilagen? Grundsätzlich sind Behauptungen in der Rechtsschrift aufzustellen, und ein Verweis auf Beilagen ist nicht zulässig. Wenn wenige selbsterklärende Beilagen eingereicht werden, kann es überspitzt sein, deren Abschreiben in der Rechtsschrift zu fordern. Aus 51 weder chronologisch noch thematisch geordne- ten Beilagen das herauszusuchen, was das Rechtsbegehren stützten könnte, ist aber weder dem Gericht (für die Entscheidfindung) noch der Gegenpartei (für die Beantwortung des Gesuches) zumutbar.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) (V.) 1. (...) 2. Wie ausgeführt gilt für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht die (soziale) Untersuchungsmaxime, sondern der Verhandlungsgrundsatz (allenfalls mit erhöhten Anforderungen an die Liquidität). Es obliegt deshalb entsprechend Art. 55 Abs. 1 ZPO dem Vermieter, die Tatsachen zu behaupten, auf die er sein Begehren stützt. Da die Mieter sich im Verfahren nicht äusserten, genügt es, ist aber auch erforderlich, dass der Vermieter alle notwendigen Tatsachen behauptet (sein Vortrag mithin schlüssig ist); (...). 3. Die Tatsachenbehauptungen müssen im Prinzip in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; Killias, Berner Kommentar ZPO, Art. 221 N 23 Spiegelstrich 4). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beila- ge zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestand- teil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast nicht Genüge getan (zum Ganzen Willisegger, Basler Kommentar ZPO, Art. 221 N 27).
aufstellen. Es ist also zu prüfen, ob sich die Behauptung dieser Tatsachen aus den Beilagen des Vermieters ergibt. 7. Aufgrund der ausgeführten Tatbestandsmerkmale wären folgende Belege nötig: Ein Mietvertrag; die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungs- androhung samt Zustellnachweis (allenfalls je für jeden Mieter, vgl. Art. 266n OR); eine Aufstellung über die ausstehenden Mietzinse (die sich wiederum aus der An- setzung einer Zahlungsfrist ergeben kann); eine Kündigung samt Zustellnachweis (allenfalls je für jeden Mieter, vgl. ebenfalls Art. 266n OR). Der Vermieter reichte hingegen 51 Beilagen ins Recht (act. 2/1–51). Ein grosser Teil der Beilagen sind nicht oder nicht unmittelbar relevant (z.B. act. 2/7–10, 2/23–26, 2/29–31, 2/35–36, weiter der Arbeitsvertrag mit Lohnabrechnungen [act. 2/42–51]) oder nicht ohne Weiteres verständlich (z.B. der "Kontoauszug" in act. 2/2). Von den Beilagen, die im Grundsatz die erwähnten Tatsachen betreffen, liegen teilweise mehrere Versi- onen vor (z.B. diverse Mahnungen als act. 2/27–28, 2/33–34 und 2/37–41 und mehrere Kündigungen als act. 2/5–6 und 2/17–20). 8. Die Belege sind weiter auch nicht in einer ersichtlichen chronologi- schen oder sonstigen sachlichen Reihenfolge eingereicht worden (auch wenn die Nummerierung der Akten wohl durch die Vorinstanz vorgenommen wurde, darf angenommen werden, dass diese so erfolgte, wie die Akten eingereicht wurden). Es wurde – entgegen Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO – auch kein Beilagenverzeichnis mitgereicht, das diesbezüglich mehr Übersicht hätte schaffen können. 9. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch den rechtsunkundigen und soweit ersichtlich fremdsprachigen Mietern zumutbar, aus dieser Vielzahl von Be- legen die herauszusuchen, die überhaupt rechtserhebliche Tatsachen betreffen, und dann aus diesen diejenigen, die konkret den hier geltend gemachten Rück- gabeanspruch des Vermieters begründen sollen. Damit kommt der Vermieter auch einer für Laien allenfalls reduzierten Behauptungslast bei Weitem nicht nach. Das (weitgehend) kommentarlose Einreichen einer Unzahl von (teilweise irrelevanten) Belegen genügte nämlich nicht einmal unter Geltung der (sozialen) Untersuchungsmaxime (BGer 5C.134/2004 Erw. 2.2, BGer 4A_84/2007 Erw. 2.1.2 am Ende, und dazu Hauck, Schulthess-Kommentar ZPO, Art. 247 N 34).
Umso weniger kann dies unter dem hier geltenden Verhandlungsgrundsatz genü- gen. 10. Sind Tatsachen wie hier nicht (rechtsgenügend) behauptet, muss das Gericht in Anwendung von Art. 8 ZGB davon ausgehen, dass diese Tatsa- chen sich nicht verwirklicht haben. Damit gilt der Tatbestand von Art. 257d OR als nicht erfüllt, ist also anzunehmen, dass weder die Voraussetzungen für die Zuläs- sigkeit einer Zahlungsrückstandskündigung vorlagen noch dass der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt hat. Deshalb ist – als "prozessuale Wahrheit" – davon auszugehen, dass die Mieter weiterhin über einen Rechtstitel zum Verbleib in der Liegenschaft verfügen und der Rückgabeanspruch des Vermieters nicht entstan- den ist. 11. Ist der Tatbestand eines Anspruchs – hier des Anspruchs auf Rück- gabe der Mietsache – nicht erfüllt, ist die Klage abzuweisen. Im Rechtsschutz in klaren Fällen hingegen ist auf ein Begehren auch in solchen Fällen nicht einzutre- ten (BGE 140 III 315). Der Entscheid der Vorinstanz, auf das Begehren nicht ein- zutreten, ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, die Beschwerde deshalb im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 8. August 2019 Geschäfts-Nr.: PF190021-O/U