Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 28. Mai 2021
in Sachen
gegen
Wohnbaugenossenschaft C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D._____,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Beschwerde gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 8. April 2021 (ET200004)
Erwägungen: 1. A._____ und B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) ersuchten am 23. Oktober 2020 beim Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Bülach um Erlass (super-)provisorischer Massnahmen gegen die Wohnbaugenossenschaft C._____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin; act. 1-3). Nach Abweisung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 und nach Durchführung des weiteren Verfahrens wies das Einzelgericht mit Ver- fügung und Urteil vom 8. April 2021 das Gesuch der Beschwerdeführer um un- entgeltliche Rechtspflege ab, wies ebenfalls die verschiedenen vorsorglichen Massnahmebegehren ab, soweit es darauf eintrat oder sie nicht infolge Gegen- standslosigkeit abschrieb, auferlegte die auf Fr. 1'380.-- festgesetzte Entscheid- gebühr den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und verpflichtete die Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'633.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 33 = act. 36). 2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 3. Mai 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 37). Sie verlangen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entschei- des und die Gutheissung der bei der Vorinstanz gestellten Anträge. Gleichzeitig stellen sie auch für das zweitinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
rücksichtigt und dabei die von ihnen belegte Covid 19-Erkrankung mit Corona- Test und Quarantäne nicht gewertet und gewürdigt, und machen geltend, selbst wenn die Eingabe verspätet sein solle, stehe dies in keinem Verhältnis zur Wich- tigkeit der Stellungnahme für das Verfahren (act. 37 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz aber durch- aus damit auseinandergesetzt und in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids zutref- fend dargelegt, dass ein Corona-Test (wie im Übrigen auch die Tatsache einer Quarantänepflicht) und eine in einem Arztzeugnis attestierte, generelle Arbeitsun- fähigkeit alleine noch nicht davon befreie, eine schriftliche Eingabe an das Gericht zu verfassen. Dafür wären konkrete Umstände darzulegen. Im Übrigen zeigte die Vorinstanz den Fristenlauf ausführlich und zutreffend auf (act. 37 S. 6 f.) . Die ge- setzliche Säumnisfolge der Nichtberücksichtigung gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO, worauf die Beschwerdeführer bei Fristansetzung mit Verfügung vom 19. November 2020 und bei Erstreckung der Frist mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 hingewiesen worden waren (act. 17 und act. 21), gilt sodann unabhängig vom Inhalt bzw. der Wichtigkeit einer verspäteten Eingabe. 5.3. Schliesslich erwähnen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe, der Rechts- anwalt der Gegenpartei sei im Verfahren vor Vorinstanz mehrmals bevorteilt wor- den (act. 37 S. 2). Konkrete Angaben dazu machen die Beschwerdeführer aller- dings nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen wäre. 6. Damit bleibt das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu beurteilen. Dafür wird vo- rausgesetzt, dass die Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügen, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO) und ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c). Wie gesehen erweist sich die vorliegende Be- schwerde von Anfang an als aussichtslos. Das Gesuch ist bereits deshalb abzu- weisen. 7. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangs-
gemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist ausgehend vom Verfahrensstreitwert in Höhe von Fr. 9'400.-- (vgl. act. 36 S. 15 f.) in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 625.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter so- lidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerde- gegnerin mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 625.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 37, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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