Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 6. April 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Erbausschlagung / Kosten
im Nachlass von B., geboren am tt. Juli 1929, von C. TG, gestor- ben am tt. mm. 2020, wohnhaft gewesen D._____-strasse ..., ... Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2022 (EN220199)
Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz erklärt, das Erbe der am tt. mm. 2020 verstorbenen Erblasserin auszuschlagen (vgl. act. 7 E. II. und III.2). 1.2 Das Einzelgericht in Erbschaftsachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfol- gend: Vorinstanz) nahm diese Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. Februar 2022 (act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) zu Protokoll (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 150.– fest und auf- erlegte diese der Beschwerdeführerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2). 1.3 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2022 (act. 8) "Berufung". 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-5). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 2.1 Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Rechtsmitteleingabe nicht ge- gen den Entscheid, ihre Ausschlagungserklärung zu Protokoll zu nehmen. Sie beantragt vielmehr einzig die Aufhebung der ihr von der Vorinstanz auferlegten Entscheidgebühr. Dies deshalb, weil sie mittellos sei (vgl. act. 8). 2.2 Zwar ist ein Kostenentscheid selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 ZPO). Da die Beschwerdeführerin jedoch weder die Höhe der ange- fochtenen Entscheidgebühr noch deren Verteilung/Verlegung beanstandet, ist ihre Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen will (vgl. Art. 117 ZPO), ist festzuhalten, dass die Kammer für solche Ge- suche betreffend erstinstanzliche Verfahren nicht zuständig ist . Zuständig hierfür wäre grundsätzlich die Vorinstanz. Da die Beschwerdeführerin dieses Gesuch aber erst in ihrer Beschwerde an die Kammer und damit erst nach Eröffnung des Endentscheides der Vorinstanz gestellt hat, ist es verspätet. Mit anderen Worten kann die Vorinstanz dieses nicht (mehr) beurteilen bzw. auf ihren Kostenent- scheid zurückkommen (vgl. OGer ZH PC220008 vom 25. März 2022, E. 4.3.2).
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem nachträglichen Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im Sinne von Art. 112 ZPO ersuchen will, ist sie darauf hinzu- weisen, dass nicht die Kammer, sondern die Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Erlassgesuchen zuständig ist (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51], § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; OGer ZH VW190003 Beschluss vom 11. April 2019, E. II). Zuständigkeitshalber ist die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Ob die Be- schwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rechts- mittelverfahren gestellt hat, kann somit offen bleiben. Ausgangsgemäss sind kei- ne Partei- oder Umtriebsentschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2022 wird samt den vor- instanzlichen Akten zur Weiterbehandlung der Verwaltungskommission wei- tergeleitet. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich sowie – unter Beilage des Doppels von act. 8 sowie der vorinstanzlichen Akten – an die Verwaltungs- kommission, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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