Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Berufsbeistand B._____
betreffend Ausschlagung / Kosten
im Nachlass von C., geboren am tt. Januar 1945, von D., gestor- ben am tt.mm.2022 in E., wohnhaft gewesen in E.,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Dezember 2022 (EN220168)
Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2022 verstarb C._____ (act. 3). Er hinterliess als nächste gesetzli- che Erben zwei Geschwister, drei Neffen (darunter den Beschwerdeführer), zwei Nichten und eine Grossnichte (vgl. act. 8). 1.2 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 fragte das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) den Be- schwerdeführer unter Hinweis auf Ausschlagungserklärungen anderer Erben so- wie unter Beilage eines Formulars an, ob er die Erbschaft annehmen oder aus- schlagen wolle. Für den Fall einer Ausschlagung wurde er gebeten, das Formular so rasch als möglich ausgefüllt und unterschrieben einzureichen (act. 12). Mit Eingabe vom 25. November 2022 erklärte der Vertretungsbeistand des Be- schwerdeführers, B., unter Beilage der Ernennungsurkunde im Namen des Beschwerdeführers die Ausschlagung der Erbschaft (act. 29-32). Auf dem ausge- füllten Formular Ausschlagung führte er unter Bemerkungen an: "Hr. A. kann keine Gebühren bezahlen, er ist Sozialhilfeempfänger" (act. 31). Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 merkte die Vorinstanz die Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben vor (Dispo-Ziff. 1) und gab dem Konkurs- gericht des Bezirks Uster davon Kenntnis zwecks Anordnung der konkursamtli- chen Liquidation (Dispo-Ziff. 2). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'233.30 (Entscheidgebühr Fr. 900.− und Barauslagen [für die Erbenermittlung] von Fr. 333.30; vgl. Dispo-Ziff. 3) auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und den übrigen ausschlagenden Erben je zu einem Achtel, unter solidarischer Haftung jeweils für den ganzen Betrag (Dispo-Ziff. 4; act. 34 = act. 37 [Akten- exemplar] = act. 39). 1.3. Mit als "Erlassgesuch / Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 22. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Bei- stand, an die Kammer. Er erklärt, mit der Beschwerde um Erlass sämtlicher Kos- ten und Gebühren in dieser ausgeschlagenen Erbschaftssache zu ersuchen. Er werde von der Sozialhilfe unterstützt, sei seit längerem finanziell nicht liquide und habe mehrfache Schulden (act. 38). Die Eingabe wurde als Beschwerde entge- gengenommen und unter der Verfahrensnummer PF220048 eingeschrieben. Es
wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-35). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1 Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsan- wendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist − da es sich beim an- gefochtenen Entscheid, um einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid handelt (Art. 248 lit. e ZPO) − innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Schriftlich und be- gründet bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allen- falls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; H UNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzu- zeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwalt- liche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Mas- sstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 2.2 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 wurde be- reits einen Tag nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. act. 35) und damit offensichtlich innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Der Be- schwerdeführer ersucht darin "um Erlass, von sämtlichen Kosten und Gebühren in dieser ausgeschlagenen Erbschaftssache". Die Verwendung des Begriffs "Erlass" erweckt zunächst den Eindruck, der Beschwerdeführer wolle ein nachträgliches Gesuch um Erlass von Gerichtskosten i.S.v. Art. 112 Abs. 1 ZPO stellen. Aller- dings trägt das Schreiben die Doppelbezeichnung "Erlassgesuch / Beschwerde". Beim Vertreter des Beschwerdeführers dürfte es sich zudem um einen juristi-
schen Laien handeln, der den Begriff "Erlass" nicht zwangsläufig in einem formal- juristischen Sinn verwendet haben muss. Vor diesem Hintergrund ist im Schrei- ben auch ein Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids und Befreiung von Gerichtskosten zu erblicken. Bereits an dieser Stel- le ist festzuhalten, dass für ein nachträgliches Gesuch um Erlass von Verfahrens- kosten nicht die Kammer, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichtes zuständig wäre (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51)). Für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Aufhe- bung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids und Befreiung von Gerichtskosten ist die Kammer demgegenüber zuständig (§ 48 GOG; § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). 2.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er sei mittel- los und deshalb von der Kostentragung zu entbinden (vgl. act. 38). Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz nicht über das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden. Vor diesem Hintergrund vermag die vorliegende Laienbeschwerde gerade noch knapp den Begründungsanforderungen zu genügen. 3. Wie eingangs erwähnt, brachte der Beistand des Beschwerdeführers bei der Erklärung der Ausschlagung auf dem von der Vorinstanz eigens dafür zugesand- ten Formular Ausschlagung die Bemerkung an, der Beschwerdeführer könne kei- ne Gebühren bezahlen, er sei Sozialhilfeempfänger (act. 31). Diese Bemerkung befindet sich oberhalb des vorgedruckten Hinweises über die voraussichtlich an- fallenden Kosten für die Klärung der Erbenstellung und die Protokollierung der Erbausschlagung. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Bemerkung als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ver- stehen müssen. Indem sie dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegte, oh- ne das von ihm sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgängig zu behandeln, verletzte sie Recht (Art. 117 ff. ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). 4. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Behandlung des sinngemässen Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass von Gerichtskos- ten stellt, ist mangels Zuständigkeit nicht auf dieses einzutreten (vgl. E. 2.2). Auf- grund des Verfahrensausgangs ist von einer Überweisung des Erlassgesuchs an die dafür zuständige Verwaltungskommission abzusehen. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Erlassgesuch wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur Behandlung des sinn- gemässen Gesuchs von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 154.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am: 25. Januar 2023