Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF220049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 24. Januar 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch die Mutter, B._____
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Erbausschlagung / Protokollierung
im Nachlass von C., geboren am tt. Dezember 1967, Staatsangehörig- keit: Deutschland, gestorben zwischen tt. und tt.mm 2022, wohnhaft gewe- sen ...-str ..., D.,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Dezember 2022 (EN220107)
Erwägungen: 1.1. Zwischen dem tt. und dem tt.mm 2022 verstarb der zuletzt in D._____ wohnhaft gewesene C._____ (act. 9). Am 4. Oktober 2022 erklärte dessen Sohn, A._____ (Beschwerdeführer), gegenüber dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz), vertreten durch seine Mutter B._____, die Erbschaft auszuschlagen (act. 1/1). 1.2 Mit Urteil vom 13. Dezember 2022 nahm die Vorinstanz die Ausschlagungs- erklärung des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2022 zu Protokoll ([act. 11 =] act. 14 [= act. 16]). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 zugestellt (act. 12/1). 2.1 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzei- tig (vgl. act. 17) Beschwerde an die Kammer und verlangte, die Ausschlagungser- klärung vom 4. Oktober 2022 sei nicht zu protokollieren und als unwirksam zu er- klären (act. 15). 2.2 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Kindsmutter, welche für den Beschwerdeführer die Ausschlagung erklärt habe, sei bei der Erklärung der Ausschlagung aufgrund einer falschen anwaltlichen Bera- tung einem Irrtum unterlegen, weshalb an der Ausschlagungserklärung nicht fest- gehalten werden solle. Ein Festhalten an der Ausschlagungserklärung sei für den Beschwerdeführer nachteilig, da der Erblasser aktives Vermögen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland habe (act. 15). 4.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, der Vorinstanz sei beim Erlass des angefochtenen Entscheids ein Fehler unterlaufen, und dies zu Recht: Die Vorin- stanz betrachtete im Zeitpunkt der Entscheidfällung die Erklärung vom 4. Oktober 2022 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte korrekt als Erbausschlagung. Die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht der richtige Weg, um das angefochtene Urteil zu korrigieren.
4.2 Vorliegend möchte der Beschwerdeführer primär die Protokollierung seiner Ausschlagungserklärung korrigiert haben. Die Protokollierung der Ausschla- gungserklärung gemäss Art. 570 Abs. 1 ZGB stellt einen Akt der freiwilligen Ge- richtsbarkeit dar (BSK ZGB II-S CHWANDER, 6. Aufl. 2019, Art. 570 N 14). Die die Ausschlagung entgegennehmende Behörde entscheidet dabei nicht materiell über die Berechtigung zur Ausschlagung oder die Gültigkeit der Ausschlagung, son- dern nimmt lediglich eine summarische Prüfung dieser Fragen vor, und ihrem Entscheid kommt keine rechtsbegründende Wirkung zu (vgl. BSK ZGB II- S CHWANDER, 6. Aufl. 2019, Art. 570 N 14; CHK-GÖKSU, 3. Aufl. 2016, Art. 570 N 5); die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vor- behalten (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 551–559 N 10). Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbar- keit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssi- cherheit stünden entgegen. Zuständig für die Aufhebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erliess (ZK ZPO- K LINGLER, 3. Aufl. 2016, Art. 256 N 7). Gemäss § 24 GOG in Verbindung mit § 137 lit. e GOG ist das Einzelgericht für die Entgegennahme von Ausschla- gungserklärungen zuständig. Folglich hat sich das Einzelgericht auch mit Anträ- gen auf Aufhebung oder Abänderung entsprechender Entscheide zu befassen (wobei gegen einen diesbezüglichen Entscheid der ersten Instanz ein Rechtsmit- tel an das Obergericht erhoben werden kann) (vgl. OGer ZH LF190014 vom 2. März 2019). 4.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Eingabe ist samt Beilagen zur Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten. 5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe wird der Vorinstanz zur Behandlung weitergeleitet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg sowie – unter Beilage von act. 15 und unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 25. Januar 2023