Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 8. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksge- richtes Dielsdorf vom 11. Juli 2023 (ER230031)
Erwägungen: 1.1. Mitt Eingabe vom 4. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichte der Gesuch- steller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Ausweisung des Beschwerdeführers und Gesuchgegners (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (act. 6/1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 660.– an (act. 6/3 = act. 3 = act. 4, nachfolgend act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerde- führer rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (vgl. act. 6/1–8). Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers – wie zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne pro- zessuale Weiterungen sogleich entschieden werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleiten- de Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den dem Gesuchsteller – und nicht dem Beschwerdeführer – von der Vorinstanz auferlegten Kostenvor- schuss. Der Beschwerdeführer ist jedoch dadurch nicht beschwert, zumal der Vorschuss nicht ihm auferlegt wurde und er auch keine Einwände gegen den Kos- tenvorschuss geltend macht. Vielmehr erklärt er, dass er aufgrund seiner Unter- suchungshaft und der Weigerung des Sozialamts, seine Mietkosten zu überneh- men, finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten zu bezahlen und auch sonst kein Geld auf dem Konto habe (act. 2). Aufgrund dieser Ausführungen ist der Be- schwerdeführer ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
3.2. Soweit eine Person nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu bezahlen, kann sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Voraussetzung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge ist – neben der Gesuchstellung –, dass (a) der gesuchstellenden Partei die Mittel zur Finanzierung des Gerichtsverfahrens fehlen und (b) die Sache nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, im Gesuch das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzutun, insbesondere durch umfassende, mit Unterlagen gestützte Darlegung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 119 Abs. 2 ZPO). 4. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht zu stellen. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist deshalb der Vorinstanz zur Abklärung weiterzuleiten, ob das Schreiben als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ver- standen werden soll. 5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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