Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 9. Juli 2024 in Sachen 1.A._____ AG, 2.B., Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. 2 vertreten durch Fachstelle Erwachsenenschutz C., D. gegen E._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Eigentumsfreiheitsklage) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Mai 2024 (ER240039)
Erwägungen: I. 1.Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichten die Gesuchstellerin 1 und Be- schwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie der Gesuchstel- ler 2 und Beschwerdeführer 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; zusammen: Be- schwerdeführer) eine Eigentumsfreiheitsklage im summarischen Verfahren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 trat das Bezirksgericht Winterthur, Einzel- gericht summarisches Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz), auf das Gesuch nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 9). 2.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 fristgerecht (vgl. act. 5) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei dem Beschwerde- gegner im Rahmen der Neubeurteilung der Sache Frist zur Stellungnahme auf das Ausweisungsbegehren der Beschwerdeführer vom 19. April 2024 zu gewäh- ren sei (act. 8). 3.Der Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich mit Eingabe vom 27. Juni 2024 vernehmen und verlangte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 18). Die Akten des vorinstanzlichen Verfah- rens wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– be- trägt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Nicht berufungsfähige erstinstanzli- che Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Vorlie- gend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert sich auf Fr. 2'070.– und damit auf weniger als Fr. 10'000.– beläuft (act. 7 E. 4). Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegeben.
2.Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der schriftlichen Begründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13). Es genügt nicht, bloss auf die Vorbringen vor der ers- ten Instanz zu verweisen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Vorliegend wurde die Beschwerde begründet, mit Anträgen versehen so- wie fristgerecht eingereicht (act. 8; act. 5). Die mit Verfügung vom 28. Mai 2024 einverlangte Prozesskaution wurde fristgerecht einbezahlt (act. 13; act. 14; act. 15) Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. 1. 1.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen klaren Rechts im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO. Sie erwog im Wesentlichen, dass vorab nicht klar sei, dass ein reiner Arbeitsvertrag vorliege, sondern das Vertragsverhältnis den Beschwerde- gegner berechtige, in der Liegenschaft zu wohnen und damit auch mietrechtliche Elemente aufweise. Folglich sei nicht eindeutig auszuschliessen, dass ein ge- mischter Vertrag bzw. ein Innominatkontrakt vorliege. Entsprechend stelle sich die Frage, ob die zwingenden Vorschriften zur Kündigung im Mietrecht Anwendung fänden (act. 7 E. 3.3 ff.). 1.2 Die Beschwerdeführer rügen zusammengefasst, dass die Vorinstanz das Ausweisungsgesuch dem Beschwerdegegner vor ihrem Entscheid nicht zur Stel- lungnahme zugestellt habe. Dadurch sei Art. 253 ZPO verletzt worden. Die Schwierigkeit im vorliegenden Fall liege darin, dass zur Anerkennung des klaren Rechts bejaht werden müsse, dass sich der Beschwerdegegner unrechtmässig in
der Liegenschaft aufhalte. Die Auslegung eines Vertrags sei damit Gegenstand des Verfahrens. Bedürfe ein Vertrag der Auslegung und müsse das Gericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgreifen und die Interessen der Par- teien berücksichtigen und damit letztlich sein Ermessen ausüben, bestehe für den Rechtsschutz in klaren Fällen kein Raum. Ausgenommen seien aber Fälle mit un- bestrittenem tatsächlichem Konsens. Sowohl der Inhalt des Vertrags als auch die Willenserklärungen seien im Ausweisungsbegehren eindeutig und klar wiederge- geben worden oder hätten nach Eingang einer Stellungnahme eindeutig oder klar werden können. Es sei im Gesuch klar wiedergegeben worden, dass die miet- rechtliche Komponente – wenn denn ein gemischter Vertrag vorliegen würde – eine untergeordnete Rolle spielen würde. Es bestehe kein Verbleiberecht für den Beschwerdegegner in der Liegenschaft, da eine ordentliche Kündigung eines Ar- beitsverhältnisses vorgelegen habe. Dass die mietrechtliche Komponente auch für den Beschwerdegegner selbst eine untergeordnete Rolle gespielt habe, sei auch aus einer E-Mail vom 16. April 2024 ersichtlich, welche Teil des Auswei- sungsgesuchs gewesen sei. Indem die Vorinstanz die Möglichkeit der Stellung- nahme "abgekappt" habe, habe sie damit verunmöglicht, dass den Beschwerde- führern der volle Beweis des Vorliegens des unbestrittenen Sachverhalts und auch der klaren Rechtslage überhaupt gelingen könne (act. 8 Rz. 11 ff.). 1.3 Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, dass er seit beinahe vier Jahren im Hause des Beschwerdeführers 2 wohne. Entsprechend dem letzten Willen von F._____ habe er geschaut, dass der Betrieb weitergehe. Dies habe nicht nur die Pflege zuhause des Beschwerdeführers 2, sondern auch die Pflege der beiden Esel, des Hauses, des grossen Umschwungs sowie der Obstbäume beinhaltet. Es seien betreffend den letzten Willen von F._____ mehrere Punkte verletzt worden. Er habe nie einen Mietvertrag gehabt, weil F._____ nie gewollt habe, dass er ausziehe und das Haus verlasse. Er wäre ab Juli 2024 auf der Strasse ohne Dach und Job. Er könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass man nach vier Jahren plötzlich in einem Mietverhältnis sei, ohne Vertrag, ohne Unterzeichnung sowie mündliche Abmachung (act. 18).
2.Nach Art. 253 ZPO gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern ein Gesuch nicht offensichtlich unzu- lässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Von offensichtlicher Unbegrün- detheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Tatsachenvortrag von vorn- herein nicht schlüssig ist (ZR 113/2014, Nr. 24 S. 81 f.; DIKE-ZPO-KAUFMANN, 2016, Art. 253 N 7). Fehlende Schlüssigkeit liegt vor, wenn die von der gesuch- stellenden Partei aufgestellten Behauptungen den Schutz des Gesuchs nicht rechtfertigen, selbst wenn alle Behauptungen unbestritten bzw. unwidersprochen geblieben wären (BERTI, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, Rz. 218; DIKE-ZPO-KAUFMANN, a.a.O., Art. 253 Fn 4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer behaupteten in ihrem Gesuch Folgendes: Seit 1. Fe- bruar 2024 befinde sich der Beschwerdegegner ohne Rechtsgrund in der Liegen- schaft. Diese Tatsache werde vom Beschwerdegegner implizit anerkannt, jeden- falls nicht bestritten. Es handle sich um einen Arbeitsvertrag und wenn ein ge- mischter Vertrag angenommen würde, sei die mietrechtliche Komponente unter- geordnet, womit ebenfalls die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Vertrags zur Anwendung kämen. Der Wortlaut des Vertrags, der als "Einzelarbeitsvertrag" defi- niert sei, sei klar und der Parteiwille spreche ebenfalls für einen Arbeitsvertrag. Der Vertrag sei nämlich lediglich wegen der Tätigkeit des Beschwerdegegners als Hauswart geschlossen worden, die Überlassung des Zimmers habe nur der Aus- übung der Hauswarttätigkeit gedient. Auch habe der Beschwerdegegner den Aus- führungen der Berufungsklägerin 1 im Protokoll der Hausübergabe vom 31. Ja- nuar 2024 nicht widersprochen, in welchem Letztere den Inhalt der schriftlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 14. Dezember 2023 mitgeteilt habe. Ebenfalls gehe der Beschwerdegegner selber davon aus, dass ein Arbeitsvertrag vorliege, wie aus seiner E-Mail vom 16. April 2024 ersichtlich sei. Werde ein ge- mischter Vertrag angenommen, dann sei die mietrechtliche Komponente unterge- ordnet (act. 1 Rz. 17 ff. = act. 11/2 Rz. 17 ff.). 3.2 Stellt man somit auf die Behauptungen der Beschwerdeführer ab, wurde der Vertrag nur wegen der Tätigkeit des Beschwerdegegners als Hauswart abge-
schossen und die Überlassung des Zimmers diente nur der Ausübung der Haus- warttätigkeit. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwen- dung der mietrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen sei, wenn die Überlassung des Mietobjekts bloss als untergeordnete Nebenabrede erscheine (act. 7 E. 3.3 S. 5). Wenn die Behauptungen als unbestritten bzw. unwidersprochen angesehen und auf diese abgestellt wird, ist eine Ermittlung, welche Bedeutung den einzel- nen Bestimmungen zukommt, entgegen der Vorinstanz nicht erforderlich. Viel- mehr ergibt sich aus den Behauptungen der Beschwerdeführer, dass den miet- rechtlichen Bestimmungen eine untergeordnete Rolle zukommt und die mietrecht- lichen Vorschriften somit nicht zur Anwendung gelangen. Der Tatsachenvortrag der Beschwerdeführer ist damit schlüssig und das Gesuch erscheint folglich nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hätte damit dem Be- schwerdegegner nach Art. 253 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme geben müs- sen. Die Vorbringen des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren ändern nichts daran, auch wenn der Umstand, dass er sich nicht auf einen Mietvertrag beruft, als Rechtsauffassung eines Laien für die Beurteilung nicht massgeblich ist. 4.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist antragsgemäss zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. 1.Die Beschwerdeführer obsiegen im vorliegenden Verfahren. Anlass für das vorliegende Verfahren war jedoch die Prozessleitung der Vorinstanz. Entspre- chend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 2.Die Beschwerdeführer verlangen die Zusprechung einer Parteientschädi- gung zulasten des Beschwerdegegners. Dieser kann jedoch gemäss dem vorste- hend Gesagten nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Diesem Antrag ist daher nicht zu entsprechen.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Mai 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben. Den Be- schwerdeführern wird der von ihnen geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 350.– zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Ver- rechnungsanspruchs. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 18 sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangs- schein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'070.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 9. Juli 2024