Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 2. April 2025 in Sachen 1.A., 2.B., 3.C., 4.D., Beschwerdeführer betreffend Erbausschlagung / Protokollierung im Nachlass von E., geboren tt. Oktober 1920, von F. LU, gestor- ben tt.mm.2022, wohnhaft gewesen Alterszentrum G., H.-str. ..., I._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. Januar 2025 (EN240105)
Erwägungen: 1.Am tt.mm.2022 verstarb E._____ mit letztem Wohnsitz in I.. Sie hinter- liess als gesetzliche Erben unter anderem D., B._____ sowie dessen Nach- kommen A._____ und C._____ (fortan Beschwerdeführer). Wie viele andere der ermittelten gesetzlichen Erben schlugen die Beschwerdeführer die Erbschaft aus. Mit Urteil vom 22. Januar 2025 nahm das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Die- tikon (Vorinstanz) die Ausschlagungserklärungen zu Protokoll und stellte den ver- bleibenden gesetzlichen Erben auf Verlangen den auf sie gemeinsam lautenden Erbschein in Aussicht. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'200.– auferlegte sie D._____ und B._____ sowie den weiteren ausschlagenden Erben zu je einem Zweiundvierzigstel. Wiedererwägungsweise und in Aufhebung von Dispositiv-Zif- fer 5 ihres Urteils vom 22. August 2024 (Geschäfts-Nr. EN220022) bezog sie die Kosten des Testamentseröffnungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.– sowie die Barausauslagen für die Erbenermittlung in der Höhe von Fr. 6'387.60 zu Las- ten des Nachlasses unter solidarischer Haftung von J._____ (act. 7). Gegen das Urteil vom 22. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführer recht- zeitig Beschwerde und wehren sich gegen die Kostenauflage. Sie hätten die Erb- schaft ausgeschlagen und seien daher in keiner Weise bereit, irgendwelche Kos- ten zu tragen. Die zuständige Person habe ihnen am Telefon auch nicht sagen können, wie hoch die zu erwartende Erbschaft sei (act. 3-5). 2.Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Nachdem die Be- schwerdeführer diesen innert Frist nicht bezahlten, wurde ihnen mit Verfügung vom 10. März 2025 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass das Obergericht bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eintrete (act. 12).
Diese Verfügung konnte den Beschwerdeführern am 12., 17. Und 18. März 2025 zugestellt werden (act. 10/1-4). Die fünftägige Nachfrist begann demnach spätestens am 19. März 2025 zu laufen und endete am 24. März 2025. Auch in- nert dieser Frist leistete keiner der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvor- schuss. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. 3.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG). Par- tei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern je zu einem Viertel auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 3. April 2025