Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG110001-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Züricher sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 23. Januar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Avocat Y._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: 1. Am 26. Januar 2011 ersuchte die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung für den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Schweizerischen Handelskammern vom 7. Dezember 2010 (act. 1). Der ihr aufer- legte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wurde innert Frist geleistet (act. 16-18). 2. Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeich- nen (act. 16). Die Zustellung der Verfügung vom 19. April 2011 erfolgte am 20. Juni 2011 an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 20 und 21). Die Gesuchsgegnerin unterliess es in der Folge, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Damit erfolgen weitere Zustellungen androhungsgemäss durch Publikation (act. 16). 3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie ihren Antrag betreffend Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu- rückziehe (act. 22). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug er- ledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.
Zürich, 23. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber