Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG110011-O/U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 18. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: 1. In dem mit Eingabe vom 29. April 2010 bei der Zurich "Chamber of Com- merce" eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 15. August 2011 der "Final A- ward" des Einzelschiedsrichters des "Swiss Chambers` Court of Arbitration and Mediation" (act. 2/1). Darin wurde die B., die Beklagte (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin), verpflichtet, der A., der Klägerin (nachfolgend: Gesuchstel- lerin), folgende Beträge zu bezahlen: - Euro 156'986.90 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 26. August 2009 - Euro 23'846.00 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 27. August 2009 - Euro 38'259.44 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 21. September 2009 - Euro 275'741.58 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 23. September 2009 - Euro 19'459.44 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 26. Oktober 2009 - Euro186'659.10 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 28. Oktober 2009 - Euro 18'196.96 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 23. Dezember 2009 - Euro 239'286.96 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 24. Dezember 2009 - Euro 89'092.19 Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens wurden auf Fr. 75'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Ge- suchsgegnerin wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kosten des Schiedsge- richtsverfahrens von Fr. 75'000.-, die Registrierungsgebühr von Fr. 4'500.- sowie Anwaltskosten von Fr. 55'000.- zu ersetzen. Alle übrigen Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 2/1 S. 27 f.). 2. Am 14. November 2011 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchs- gegnerin am 16. August 2011 (act. 2/4) zugestellten "Final Award" vom 15. Au- gust 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 aufer- legte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 7) wurde innert Frist geleistet (act. 8). 3. Mit derselben Verfügung vom 21. Dezember 2011 wurde der Gesuchsgeg- nerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Ta- gen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist
von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu be- zeichnen (act. 7). Die Zustellung der Verfügung an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 6. März 2012 (act. 14). Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellung- nahme (vgl. dazu Berti in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2007, N 13 zu Art. 193 IPRG) hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 7) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustel- lungen durch Publikation erfolgen. 4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/1 S. 7), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 5. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 7. November 2011 kein Rechtsmittel gegen den "Final Award" des "Swiss Chamber` Court of Arbitration and Mediation" vom 15. August 2011 eingegangen ist (act. 2/3).
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des "Swiss Chamber` Court of Arbitration and Mediation" vom 15. August 2011 in Sachen A., gegen B., betreffend Forderung (Case No. 600215-2010) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Gesuchstellerin, dreifach sowie unter Rücksendung des Originals und der beglaubigten Kopie des Schiedsspruches (act. 2/1 und Doppel von act. 2/1; gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt).
Zürich, 18. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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