Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG120003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 12. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. X., Dr. iur. Y. und lic. iur. Z._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: 1. In dem am 1. Dezember 2008 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 12. Dezember 2011 der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes (act. 3/2; Swiss Chambers` Arbitration Nr. 600149-2008), in welchem B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in erheblichem Ausmass unter- lag und ihm zugunsten von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) verschiedene Pflichten auferlegt wurden. Die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten der Kammer von Fr. 1'000'000.- wurden mit den von bei- den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 166'666.67 (Verlegung der Honorare und Aus- lagen des Schiedsgerichts sowie der Verwaltungskosten) und Fr. 706'120.63 (Verlegung der Kosten für die rechtliche Vertretung und den rechtlichen Beistand) zu bezahlen (act. 3/2 S. 212 f.). 2. Am 13. Februar 2012 liess der Gesuchsteller um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den Schiedsspruch vom 12. Dezember 2011 ersuchen (act. 1). Der ihm mit Verfügung vom 6. März 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleis- tet (act. 5). 3. Mit derselben Verfügung vom 6. März 2012 wurde dem Gesuchsgegner so- dann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern (act. 4). Am 14. Mai 2012 liess der Ge- suchsgegner innert erstreckter Frist mitteilen, dass er gegen die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vom 12. Dezember 2011 keine Ein- wände habe (act. 8). 4. Die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG kommen zur Anwendung für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsver- einbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Das Schiedsgericht hat-
te seinen Sitz in Zürich (act. 3/2 S. 6) und dem Schiedsspruch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung seinen Wohnsitz in C._____ [Staat in Südamerika] hatte (act. 3/2 S. 7). Die Aus- stellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erfolgt deshalb in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG. 5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (act. 3/2 S. 6), ist die Zu- ständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 6. Der Schiedsspruch vom 12. Dezember 2011 wurde dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner am 19. Dezember 2011 zugestellt (Gesuchsteller: act. 3/1; Gesuchsgegner: act. 10). 7. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 10. Februar 2012 kein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch Nr. 600149-2008 vom 12. Dezember 2011 des Schiedsgerichts in Sachen B._____ gegen A._____ eingegangen ist (act. 3/3). Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch Nr. 600149-2008 vom 12. Dezember 2011 des Schiedsge- richts in Sachen B._____ gegen A._____ vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Gesuchstellers − den Vertreter des Gesuchsgegners je gegen Empfangsschein.
Zürich, 12. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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