Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG120005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 6. Juni 2014
in Sachen
A._____ A.S., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. et lic. rer. publ. X2._____
gegen
B._____ [Joint Venture], Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: 1. In dem am 11. Juli 2008 beim "ICC International Court of Arbitration" in Paris eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 15. September 2011 der "Final Award" des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. S1., Mr. S2. und Dr. S3._____ (act. 3/1; ICC Case No. 15730/JEM/GZ). Darin wurde die B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ A.S. (nachfolgend: Ge- suchstellerin) einen Betrag von QR 182'013'357 zzgl. Zins seit 11. Juli 2008 bis zum Datum des Schiedsentscheids zu bezahlen (Ziff. 1). Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Betrag von QR 18'931'453 zzgl. Zins seit 11. Juli 2008 bis zum Datum des Schiedsentscheids zu bezahlen (Ziff. 2). Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Gesuchstellerin im Um- fang von 20% und der Gesuchsgegnerin im Umfang von 80% auferlegt, weshalb die Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin USD 285'000 zu ent- richten (Ziff. 3). Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstelle- rin eine Prozessentschädigung von USD 2'141'202 zu bezahlen (Ziff. 4). Schliess- lich wurden beide Parteien verpflichtet, "post-award interest" auf die von ihnen geschuldeten Beträge zu leisten (Ziff. 5-6). Alle anderen und weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen (Ziff. 7; act. 3/1 S. 138 f.). 2. Am 14. November 2011 erliess das Schiedsgericht ein "Addendum" zum ob- genannten "Final Award", worin die Gesuchsgegnerin zusätzlich verpflichtet wur- de, der Gesuchstellerin den Betrag von QR 33'172'270 zu bezahlen zzgl. Zins seit 11. Juli 2008 bis zum Datum des Schiedsentscheids (act. 3/2 S. 9). 3. Am 24. Mai 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreck- barkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 15. September 2011 und für das "Addendum" vom 14. November 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5). 4. Mit derselben Verfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern und um ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4). Nach Übersetzung der massgeblichen Dokumente ins Arabische (act. 6-7) wurde das entsprechende Zu- stellungsgesuch am 31. Juli 2012 an die Internationale Rechtshilfe des Oberge- richts des Kantons Zürich übermittelt (act. 8). Nachdem die Ausführung des Zu- stellauftrages mehrmals bei den zuständigen Stellen gemahnt worden war (vgl. act. 9-11, act. 13 und act. 14/1-2), teilte die Internationale Rechtshilfe des Ober- gerichts des Kantons Zürich am 18. Dezember 2013 mit, dass die Sendung mit dem Hinweis "unbekannt" retourniert worden sei (act. 15 und act. 15A). 5. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, eine aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen oder nachzuweisen, dass sie sich erfolglos um die Feststellung der Adresse bemüht habe, sowie um mitzuteilen, ob die Gesuchsgegnerin auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens durch die von ihr für das Schiedsverfahren mandatierten Rechtsanwälte vertreten werde (act. 16). Innert erstreckter Frist teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. März 2014 mit, dass ihr keine neue Adresse der Gesuchsgegnerin bekannt sei. Die bekannte Adresse entspreche der vertraglich vereinbarten Notifizierungs- adresse der Gesuchsgegnerin gemäss dem dem Schiedsverfahren zugrunde lie- genden "Subcontract Agreement". Die Gesuchstellerin habe von der Gesuchs- gegnerin nie eine "notice with respect to a change of address" gemäss Ziff. 17(10) dieses "Subcontract Agreements" erhalten. Die weiteren Bemühungen, eine an- dere Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen, hätten sich ebenfalls als erfolg- los erwiesen. Insbesondere habe auch der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in Katar keine solche ausfindig machen können. In einer E-Mail vom 25. März 2014 habe dieser Rechtsvertreter bestätigt, dass mangels funktionierender Zustella- dresse auch im Vollstreckungsverfahren in Katar an die Gesuchsgegnerin gerich- tete Verfügungen ersatzweise durch Publikation in lokalen Zeitungen hätten erfol- gen müssen. Schliesslich habe die Gesuchstellerin keine Kenntnis davon, ob die Gesuchsgegnerin auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens durch die von ihr für das Schiedsverfahren mandatierten Rechtsanwälte vertreten werde (act. 22; act. 23/1-2).
In Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO wurde daraufhin die Publikation der Verfügung vom 26. Juni 2012 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 24). Die Publikation erfolgte am 24. April 2014 (act. 26). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Verfügung vom 26. Juni 2012 damit als der Gesuchs- gegnerin am 24. April 2014 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 4) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen. 6. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/1 S. 55), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 7. Der "Final Award" vom 15. September 2011 wurde der Gesuchsgegnerin am 19. September 2011 zugestellt (vgl. act. 3/3 S. 3-6; vgl. auch act. 3/2 S. 5 Rz. 10). Das "Addendum" vom 14. November 2011 nahm die Gesuchsgegnerin am 16. bzw. 17. November 2011 entgegen (vgl. act. 3/3 S. 8-9). 8. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 18. Mai 2012 kein Rechtsmit- tel gegen den "Final Award" des "ICC International Court of Arbitration" ICC Case No. 15730/JEM/GZ vom 15. September 2011 und gegen das im gleichen Verfah- ren ergangene "Addendum" vom 14. November 2011 eingegangen ist (act. 3/4). 9. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des "Final Awards" vom 15. September 2011 und des "Addendums" vom 14. No- vember 2011 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. 10. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des vorlie- genden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse PG130011-O vom 19. November 2013, Erw. 7, und PG120006-O vom 5. Dezem- ber 2012, Dispositiv-Ziff. 2).
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" vom 15. September 2011 und das "Addendum" vom 14. November 2011 des "ICC International Court of Arbitration" in Sachen A._____ A.S. gegen die B._____, betreffend Forderung (ICC Case No. 15730/JEM/GZ) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreter der Gesuchstellerin, dreifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation − die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein
lic. iur. A. Gürber
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