Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG130006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 7. Oktober 2013
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ Srl, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: 1. In dem am 21. Dezember 2012 bei der Zürcher Handelskammer eingeleite- ten Schiedsverfahren erging am 5. Juni 2013 der "Final Award" des Einzel- schiedsrichters Dr. C._____ (act. 3/2; Swiss Chambers' Arbitration, Case No. ...). Im Rahmen des Schiedsverfahrens hat die B._____ Srl (nachfolgend: Gesuchs- gegnerin) die Klage der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) anerkannt (act. 3/2 S. 12 f.). Die Gesuchsgegnerin wurde deshalb verpflichtet, der Gesuch- stellerin Fr. 242'913.75 zzgl. Zins zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens von Fr. 16'000.- wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit den von den Par- teien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegne- rin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'265.- zu bezahlen sowie den von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 8'000.- zurückzuerstatten. Alle anderen Begehren der Gesuchstellerin wurden abgewiesen (act. 3/2 S. 17 f.) 2. Am 6. August 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 5. Juni 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 16. August 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5). 3. Mit derselben Verfügung vom 16. August 2013 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 4). Der Rechtsvertreter der Ge- suchsgegnerin nahm diese Verfügung am 26. August 2013 entgegen (act. 4 S. 6). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. 4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/2 S. 18), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 5. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstelle- rin wurde der "Final Award" vom 5. Juni 2013 dem Vertreter der Gesuchstellerin
und dem Vertreter der Gesuchsgegnerin am 6. Juni 2013 zugestellt (act. 1 S. 3 Ziff. 8 und act. 3/3). 6. Der Einzelschiedsrichter hat bestätigt, dass er bis am 19. Juli 2013 vom Bundesgericht keine Meldung erhalten habe, dass ein Rechtsmittel gegen den "Final Award" 5. Juni 2013 (Case No. ...) eingegangen sei (act. 3/4). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 7. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschluss PG110010-O vom 19. Juli 2012, Erw. III.2.2.). Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "Swiss Chambers' Arbitration" vom 5. Juni 2013 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ Srl, betreffend For- derung (Case No. ...) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin unter Beilage des Originals von act. 3/2, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.
Zürich, 7. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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