Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG140002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. September 2014
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter das Gesuch stellen, es sei für das Schiedsurteil des ICC International Court of Arbitration, Case No. 18607/GZ/MHM, vom 11. Dezember 2013 in Sachen der Gesuchstellerin gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eine Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG auszustellen (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Ge- suchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete. Zudem wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). 3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 3. September 2014 der Gesuchsgegnerin bzw. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zugestellt wurde (vgl. act. 4 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Ein- gabe vom 17. September 2014 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung ei- ner Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 5). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Ge- suchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.
Zürich, 22. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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