Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG170005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 10. August 2017
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1._____ und lic. iur. X2._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Y1., lic. iur. Y2. und lic. iur. Y3._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. In dem im Jahre 2012 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 27. März 2017 der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher, Obmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Schiedsrichter, in Sachen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) gegen A._____ AG (fortan: Gesuchstellerin). Darin wurde die Klage des Ge- suchsgegners abgewiesen, auf die Eventualwiderklage der Gesuchstellerin wurde nicht eingetreten, und die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem Datum des Schiedsspruchs zu be- zahlen. Alle prozessualen und Verfahrensanträge wurden, soweit nicht schon be- schieden, abgewiesen. Die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von Fr. 1'812'455.35 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und er wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von Fr. 910'000.– zu ersetzen. Überdies wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren in Höhe von Fr. 4'420'474.10 zu ersetzen (act. 3 S. 136). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 liess die Gesuchstellerin beantragen, dass für den Schiedsspruch vom 27. März 2017 eine Vollstreckbarkeitserklärung aus- zustellen sei (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten und den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsurteils an die Parteien zu erbringen. Den Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners wurde Frist angesetzt, um mitzutei- len, ob sie den Gesuchsgegner nach wie vor vertreten würden, und bejahenden- falls eine Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5). 1.4. Mit Valuta vom 4. Juli 2017 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– von der Gesuchstellerin geleistet (act. 6).
1.5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 liess die Gesuchstellerin die originalen Emp- fangsbestätigungen der Parteien im Schiedsverfahren einreichen. Zudem ergänz- te sie ihr Gesuch vom 19. Juli 2017 unter Hinweis auf die Praxis der Verwaltungs- kommission und eine mögliche Teilnahme des Gesuchsgegners am Verfahren um den Antrag, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners auszustellen sei (act. 7; 8/1-2). 1.6. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 24. Juli 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners, Rechtsanwältin lic. iur. Y2., unter Beilage einer Vollmacht mit, dass sich der Gesuchsgegner am vorliegenden Verfahren betreffend Voll- streckbarkeitsbescheinigung nicht beteilige (act. 10; 11). Aufgrund eines kanzlei- technischen Versehens wurde diese Eingabe aber intern nicht (rechtzeitig) an die zuständige Stelle weitergeleitet, so dass zunächst davon ausgegangen wurde, dass sich die Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners innert Frist nicht hätten vernehmen lassen. Entsprechend wurde dem Gesuchsgegner persönlich (fälsch- licherweise) mit Verfügung vom 3. August 2017 Frist angesetzt, um zum zwi- schenzeitlich ergänzten Gesuch Stellung zu nehmen (act. 9). Diese Frist ist auf- grund dessen, dass sich der Gesuchsgegner am vorliegenden Verfahren nicht be- teiligt, abzunehmen, und die Rechtsvertreter/-innen des Gesuchsgegners sind wieder ins Rubrum dieses Verfahrens aufzunehmen. Rechtsanwältin lic. iur. Y2. wurde über diese Umstände bereits vorgängig informiert (vgl. act. 12). 1.7. Das Verfahren ist damit spruchreif. 2. Materielles 2.1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 3 S. 9 § 4), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeits- bescheinigung zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsge- richtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2.2. a) Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde,
die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewie- sen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schny- der/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 193 N 10 ff.). b) Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 26. Mai 2017 kein Rechtsmittel- verfahren gegen den Schiedsspruch vom 27. März 2017 in Sachen B._____ / A._____ AG eröffnet worden ist (act. 4). Der Gesuchsgegner stellt dies, nachdem er auf eine Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet hat (act. 10), denn auch nicht in Abrede. c) Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Empfangsscheinen wurde der Schiedsspruch in je zwei Exemplaren beiden Parteien bzw. deren Rechtsver- treter/-innen am 30. März 2017 zugestellt (act. 8/1-2). Auch dies wird vom Ge- suchsgegner nicht in Abrede gestellt. 2.3. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs vom 27. März 2017 in Sachen der Parteien gegeben, wes- halb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung zu entsprechen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Gemäss ständiger Praxis der Ver- waltungskommission sind die Kosten des Verfahrens trotz Gutheissung des Ersu- chens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, da sich der Gesuchsgegner am Verfah- ren nicht beteiligt hat (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission, PG160001-O, vom 21. April 2016, E. III.1 m.w.H. auf die Praxis). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 4. Rechtsmittel Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Die dem Gesuchsgegner persönlich mit Verfügung vom 3. August 2017 an- gesetzte Frist wird diesem abgenommen. Diese Fristansetzung gilt als nicht erfolgt. 2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus Dr. Johann Zürcher, Obmann, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Peter, Schiedsrichter, und Rechtsan- walt Martin Wiebecke, Schiedsrichter, in Sachen B._____ gegen A._____ AG vom 27. März 2017 vollstreckbar ist. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (unter Beilage der Originale der Empfangsscheine [act. 8/1-2]), den Gesuchsgegner sowie die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Zürich, 10. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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