Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG180004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 19. Juni 2019
in Sachen
Institute A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Oy, Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: I. 1. Am 12. Juli 2018 fällte das ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern C., D. und E., in einem zwischen der Institute A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) und der B._____ Oy (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bestehenden Rechtsstreit einen Schiedsspruch (act. 3/1). Darin wurde die Gesuchsgegnerin verpflich- tet, der Gesuchstellerin einen Betrag von Euro 101'410.- zuzüglich Zins von 5 % ab 11. Dezember 2014 sowie Euro 5'070.50 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. April 2015 zu bezahlen. Im Weiteren auferlegte das Schiedsgericht der Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten und entschied über die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Eingabe vom 21. November 2018 liess die Gesuchstellerin beim Oberge- richt des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich des besag- ten Schiedsspruchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 27. November 2018 auferleg- ten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5) leistete sie am 12. Dezember 2018 innert Frist (act. 6). 3. Ebenfalls mit Verfügung vom 27. November 2018 wurde dem die Gesuchs- gegnerin im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwalt Y._____, ... [Ad- resse], Deutschland, Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete (act. 5). Da innert Frist keine Stellungnahme einging (vgl. act. 8), wurde er in der Folge aus dem Rubrum entfernt. 4. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung Stellung zu nehmen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 9). Diese Verfügung konnte
der Gesuchsgegnerin am 7. Mai 2019 rechtshilfeweise an der Zustelladres- se in Finnland zugestellt werden (act. 16). Innert Frist ging seitens der Ge- suchsgegnerin keine Stellungnahme ein. Auch wurde in der Schweiz kein Zustellungsdomizil bezeichnet. Androhungsgemäss (act. 9 Dispositiv- Ziffer 1b) erfolgen daher weitere Zustellungen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung. II. 1. Aufgrund der Fällung des Schiedsentscheides in Zürich (act. 3/1 S. 24) ist das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbar- keitsbescheinigung zuständig (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbar- keit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist aus- zustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, ge- genstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmit- telinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girs- berger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen be- stätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des ad hoc-Arbitral Tribunal, bestehend aus den Schiedsrich- terinnen und Schiedsrichtern C., D. und E., vom 12. Juli 2018 in Sachen Institute A. gegen B._____ Oy vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten be- tragen Fr. 600.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/1 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt, − die Obergerichtskasse.
Zürich, 19. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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