Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG200006-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 27. August 2021
A._____ (Enkeltmandsfirma), Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LL.M. X1._____ u/o Dr. iur. X2._____,
gegen
B._____ S.R.L., Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: I. 1. In dem am 10. Dezember 2019 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen A._____ (Enkeltmandsfirma; fortan: Gesuchstellerin) gegen die B._____ S.R.L. (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 28. September 2020 der "Final Award" der Einzelschiedsrichterin mr. sc. C._____ des ICC International Court of Arbitration (Nr. ...). Dabei wurde die dortige Beklagte und hiesige Gesuchsgegnerin verpflichtet, der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuch- stellerin je einen Betrag von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. Januar 2019, von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. Februar 2019, von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. März 2019, von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. April 2019, von Euro 14'600.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. Mai 2019, von Euro 27'255.40 zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. Mai 2019, von Eu- ro 43'800.- zuzüglich Zins von 6.25% p. a. ab 1. Mai 2019 sowie von Eu- ro 1'637.04 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kosten für das Schiedsverfahren von USD 12'100.- zu bezahlen sowie Beträge von CHF 78'821.75 und RON 7'624.- als Ersatz für die bei ihr angefallenen Prozesskosten und Auslagen zu entrichten. Alle weiteren Klagen bzw. Begehren wurden abgewiesen (act. 3/1 Rz 279 f.). 2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 gelangte die Gesuchstellerin ans Ober- gericht des Kantons Zürich und liess um Ausstellung einer Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1). 3. Den der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 auferlegten Kostenvorschuss von CHF 4'000.- (act. 4) leistete diese am 17. Dezember 2020 innert Frist (act. 6). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (act. 7) forderte die Verwaltungskommission die Rechtsvertreter der Beklagten des Schieds- verfahrens unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen auf, ihr mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen sowie in der Schweiz ein Zu-
stellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Gleichzeitig setzte sie der Gesuchsgegnerin Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, und gewährte ihr zudem das rechtliche Gehör. Die Zustellung der Verfügung vom 8. Januar 2021 an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 4. Juni 2021 auf dem Rechtshilfeweg (act. 18 S. 3). Ein Nachweis der erfolgreichen Zustellung an deren Rechtsvertreter liegt der Verwaltungskommission nicht vor. Immerhin teilte ihr die Rechtsver- treterin der Gesuchstellerin am 8. Juli 2021 mit, dass sie von den rumäni- schen Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin darüber orientiert worden sei, dass diese von der Verfügung vom 8. Januar 2021 Kenntnis erhalten hätten (act. 17). Jedenfalls gilt die Zustellung der besagten Verfügung mit der Übermittlung an die Gesuchsgegnerin am 4. Juni 2021 als rechtmässig er- folgt. Innert angesetzter Frist bezeichnete diese weder ein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz, noch nahm sie zum Gesuch Stellung. Damit ist von ei- nem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen. Mangels Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz sind der Gesuchsgegnerin weitere Ent- scheidungen androhungsgemäss (act. 7 Dispositiv-Ziffer 3) durch Publikati- on zu eröffnen. Eine Bestätigung, dass die Gesuchsgegnerin ihre bisherigen rumänischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren mandatiert hätte, liegt der Verwaltungskommission nicht vor, weshalb diese im Rubrum nicht weiter aufzuführen sind. II. 1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 3/1 Rz 15 f.), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schieds- gerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationa- le Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung,
zumal kein entsprechender Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart wurde (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 3/1 Rz 11 f.). 3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist aus- zustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens ei- nes formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gülti- ger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schieds- spruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde kei- ne Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Fur- rer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO- Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen be- stätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 28. September 2020 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 6. Oktober 2020 zugestellt (act. 3/3-4). 5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 25. November 2020 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 28. September 2020 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 3/6). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom 28. September 2020 (Nr. ...) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuch- stellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entspre- chen ist.
III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.- festzusetzen. 1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchs- gegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 17. September 2020, Geschäfts- Nr. PG200001-O E. IV.1.2, vom 21. Januar 2015, Geschäfts-Nr. PG140001- O, E. III, vom 19. Dezember 2013, Geschäfts-Nr. PG130010-O, E. 6, und vom 5. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. PG120006-O, Dispositiv-Ziff. 2). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des ICC International Court of Arbitration vom 28. September 2020 (Nr. ...) in Sachen A._____ (Enkeltmandsfirma) gegen B._____ S.R.L. vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen CHF 675.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.- verrechnet. Im Mehrbe- trag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/1 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt, − die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein).
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Zürich, 27. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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