Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG220001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. Januar 2023
in Sachen
A._____ GmbH & Co., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B._____ L.L.C., Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: I. 1. In dem am 31. März 2020 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 4/4 Rz 5) zwischen der A._____ GmbH & Co. (fortan: Gesuchstellerin) und der B._____ L.L.C. (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am tt.mm 2021 der "Final Award" der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C._____ des D._____ (Nr. 600593- 2020). Darin wurde die Gesuchsgegnerin als Beklagte unter anderem zu verschiedenen Geldleistungen an die dortige Klägerin und hiesige Gesuch- stellerin verpflichtet (act. 4/4 Rz 286). 2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei der Gesuchstellerin zu bescheinigen, dass der Final Award des D._____ vom tt.mm 2021 in Sachen A._____ GmbH & Co. gegen B._____ L.L.C (Arbitration Case No. 600593-2020) voll- streckbar ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin."
4.1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (act. 8) setzte die Verwaltungskom- mission der Gesuchsgegnerin sodann auf dem Rechtshilfeweg Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zudem gewährte sie ihr das rechtliche Gehör. Nachdem das Bundesamt für Justiz am 12. Oktober 2022 mitgeteilt hatte, dass die rechtshilfeweise Zu- stellung aufgrund der fehlenden Registrierung der Gesuchsgegnerin an der massgeblichen Adresse nicht erfolgreich gewesen sei (act. 14), ersuchte die Verwaltungskommission die Gesuchstellerin am 25. Oktober 2022 (act. 15) um Vornahme von weiteren Nachforschungen zur aktuellen Adresse der Gesuchsgegnerin. Am 17. November 2022 (act. 16) orientierte die Gesuch- stellerin die Verwaltungskommission darüber, dass sie zwar Nachforschun- gen getätigt habe, diese jedoch zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hät- ten. Gleichzeitig ersuchte sie um amtliche Publikation der Verfügung vom 24. Februar 2022. 4.2. Da der tatsächliche Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin demnach trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wurde in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO die Publikation der Verfügung vom 24. Februar 2022 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben. Die Publi- ka tion erfolgte am 7. Dezember 2022 (act. 20). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgegnerin am Tag der Publikation, d.h. am 7. Dezember 2022, zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Ge- brauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 8) von einem Verzicht auf Stel- lungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen. II. 1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 4/4 Rz 9; siehe auch act. 4/3 Ziff. 17.2), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Be- handlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG,
Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internati- onale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationa- le Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 4/4 Rz 1 f. und act. 4/3) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 1 Rz 2). 3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist aus- zustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens ei- nes formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gülti- ger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schieds- spruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Fur- rer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO- Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen be- stätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom tt.mm 2021 der Gesuchsgegnerin am 28. Juni 2021 eröffnet (act. 4/6 S. 1 und S. 4 f.). 5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 26. Januar 2022 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom tt.mm 2021 in
Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 4/7). Auch dies wurde von der Ge- suchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C._____ des D._____ vom tt.mm 2021 (Nr. 600593-2020) in Sachen A._____ GmbH & Co. gegen B._____ L.L.C. gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen. 1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchs- gegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. September 2020, E. IV.1.2, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6). Dementsprechend sind auch keine Parteient- schädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C._____ des D._____ vom tt.mm 2021 (Nr. 600593-2020) in Sachen A._____ GmbH & Co. gegen B._____ L.L.C. vollstreckbar ist.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten be- tragen Fr. 1'710.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 4/4 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt, − die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein).
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Zürich,24. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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