Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN040123/U/Wi III. Zivilkammer Mitwirkend:die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, lic. iur. Th. Seeger und lic. iur. P. Helm sowie die juristische Sekretärin lic. iur. O. Mosimann Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 16. Juli 2004 in Sachen X. (Bank) Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Y. gegen P. Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Z. substituiert durch lic. iur. S. betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (ERin lic. iur. A. Meier) vom 26. März 2004 (EB...) Das Gericht zieht in Erwägung: 4.Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe § 281 Ziff. 1 und 3 ZPO verletzt, indem sie den Bedingungseintritt bejaht habe.
Die Rüge erweist sich im Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrag als begrün- det. Die Vorinstanz hält selber zutreffend fest, dass der Eintritt der Suspen- sivbedingung vom Gläubiger mittels Urkunde zu beweisen ist. Daran ändert der Umstand, dass der Kläger angesichts des Vergleichstextes beim Betrag von Fr. 200'000.-- eine unbestimmte negative Tatsache zu beweisen hat, nichts. Verlangt das SchKG im Verfahren bezüglich der definitiven Rechtsöffnung den Urkundenbeweis, so kann allein mit diesem Beweismittel der Beweis erbracht werden und verbietet sich die Anwendung der allge- meinen Beweislastregeln von Art. 8 ZGB. Fehlt es an einer solchen Urkun- de, so hat der Gläubiger über den Eintritt der Bedingung ein feststellendes Urteil zu erwirken, sei es in einem neuen ordentlichen Prozess oder im Be- fehlsverfahren nach § 304 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung des Klä- gers kann der Rechtsöffnungsrichter nicht ohne Beweismittelbeschränkung die Frage des Bedingungseintrittes prüfen; der von ihm in diesem Zusam- menhang zitierte Entscheid der II. Zivilkammer vom 6. September 1982 (ZR 84 Nr. 87) ist überholt. Vielmehr hat die III. Zivilkammer mit Entscheid vom 8. Mai 1985 (ZR 84 Nr. 69) festgehalten, dass Urteilen bzw. gerichtlichen Ver- gleichen die definitive Rechtsöffnung zu verweigern sei, sofern der Eintritt der gehörigen Erbringung der Gegenleistung bzw. der Bedingung nicht ein- wandfrei feststehe; ob die Bedingung eingetreten sei, könne zwar vorfrage- weise im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, aber allein mit den im SchKG vorgesehenen Beweismitteln. Der Hinweis im Kommentar Frank/Sträuli/Messmer, N 26 zu § 213 ZPO, erweist sich daher als unzu- treffend. Indem die Vorinstanz trotz Fehlens einer Urkunde den Bedin- gungseintritt mit Bezug auf die weiteren Fr. 100'00.-- bejaht hat, hat sie kla- res materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO verletzt. Die ange- fochtene Verfügung ist insofern aufzuheben, als dem Kläger im Fr. 100'000.- - übersteigenden Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt wurde. (...)
Demgemäss beschliesst das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird die Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 26. März 2004 aufgehoben. 2. Dem Kläger und Beschwerdegegner wird in der Betreibung Nr. 13'785 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2003) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2002 und die Betreibungskosten von Fr. 220.-- sowie die Kosten gemäss Ziff. 3 dieses Beschlusses. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. (...)